

Dr. Christoph Th. H. Lichtenberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Frankfurt am Main
Eschersheimer Landstraße 25-27
60322 Frankfurt am Main
T +49 69 95957-252
F +49 69 95957-280
Promotion: Bonn 2009
Zugelassen seit: 1998
Studienort: Bonn
- Kompetenzfelder
- Tätigkeitsfelder
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Dr. Christoph Th. H. Lichtenberg ist seit 1998 zugelassen und hat sich seit 1999 auf das private Baurecht sowie das Recht der Architekten und Ingenieure konzentriert. Seine Erfahrungen hat er in entsprechend spezialisierten Kanzleien in Frankfurt am Main und München und Stuttgart sammeln können. Herr Dr. Lichtenberg hat große Bauprojekte sowohl im Straßen- und Verkehrswege- / Ingenieurbau als auch im Hochbau baubegleitend betreut und kann dabei auf die Zusammenarbeit mit Bauunternehmen, kommerziellen Auftraggebern und Projektsteuerern zurückblicken. Auch abseits der Großbauvorhaben gehören Vertragsgestaltung und Claim-Management zu seinen Kernkompetenzen. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der forensischen Tätigkeit, also der Vertretung unserer Mandanten in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Er berät und vertritt unsere Mandanten sowohl in Honorar- als auch in Haftungsstreitigkeiten im Bereich des Architekten- und Ingenieurrechts.
Herr Dr. Lichtenberg ist ständiger Autor der Fachzeitschrift Immobilien- und Baurecht (IBR) und Mitautor mehrerer Fachbücher, darunter das Handbuch Immobilienwirtschaftsrecht (Themen "Bauen im Bestand und Revitalisierung" und "Energieeffizientes Bauen"), das Formularbuch des Fachanwalts Bau und Architektenrecht (Thema „Sicherheiten“) sowie AnwaltFormulare Bau- und Architektenrecht (Thema „Vergütung“).
- Rechtsgebiete
- Mitgliedschaften
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DAV
ARGE Baurecht im DAV
Deutscher Baugerichtstag e.V.
Deutsche Gesellschaft für Baurecht e.V.
- Sprachen
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Deutsch, Englisch
- Ausbildung und berufliche Tätigkeit
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- Seit 1998 zugelassen als Rechtsanwalt
- Seit 1999 Spezialisierung auf das Immobilien- und Baurecht sowie das Recht der Architekten- und Ingenieurrecht
- Seit 2006 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
- Veröffentlichungen
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- Buchbeitrag Handbuch Immobilienwirtschaftsrecht, Themen „Bauen im Bestand und Revitalisierung“ und „Energieeffizientes Bauen“, C.H.BECK. 2022 ISBN 978-3-406-75657-3
- Kann ein VOB-Vertrag wegen Mängeln oder Verzugs auch fristlos gekündigt werden?, IBR 2021, 288
- Vereinbarung über vergangene Mieteinnahmen schließt Rücktritt nicht aus!, IBR 2020, 240
- Verzug mit der Fertigstellung: Wie berechnet sich der Schadensersatz der Erwerber?, IBR 2020, 461
- Von Nichtberechtigtem einberufene Eigentümerversammlung hat nicht stattgefunden!, IMR 2019, 2017
- Müll und andere Gegenstände im Flur müssen entfernt werden - auch im Keller!, IMR 2019, 510
- Buchbeitrag: Formularbuch des Fachanwalts Bau und Architektenrecht, 4. Aufl. (Hrsg. Ulbrich, Hans-Benno) - Thema Sicherheiten (§§ 650e, 650f BGB)
- Buchbeitrag: Anwaltformulare Bau- und Architektenrecht, 3. Aufl. (Hrsg.: Siebert, Bernd und Eichberger, Tassilo) - § 1 „Vergütung“
- Darf der Verwalter Wärmemessgeräte auch ohne Eigentümerbeschluss ordern?, IMR 2018, 115
- Bezeichnung in der Einladung reicht auch für eng verwandte Beschlüsse aus!, IMR 2018, 297
- Eigentümer von Dachgeschossrohlingen können von den Kosten ausgenommen werden!, IMR 2018, 433
- Eigentümerversammlung kann nicht für ungültig erklärt werden!, IMR 2018, 1033
- Keine Stundenlohnvergütung ohne Stundenlohnvereinbarung!, IBR 2017, 66
- Mängelbeseitigungskosten nicht sicher bestimmbar: Vorschuss nur in Mindesthöhe!, IBR 2017, 311
- Ohne Planung gebaut: Kein Mitverschuldenseinwand wegen fehlender Architektenpläne!, IBR 2017, 314
- Ist ein Urteil gegen "die übrigen Wohnungseigentümer der WEG" wirksam?, IMR 2016, 222
- Auftragnehmer unterzeichnet Protokoll nicht: Förmliche Abnahme dennoch wirksam!, IBR 2016, 273
- Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen Sachverständigen, IBR 2015, 492
- Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung fehlt: Wärmedämmverbundsystem mangelhaft!, IBR 2015, 482
- System- und Detailstatik mangelhaft: Welcher Statiker haftet?, IBR 2015, 267
- Mieter muss keine Attrappe einer Videoüberwachungskamera in Hauseingang dulden!, IMR 2015, 151
- Anspruch auf Freistellung setzt die Eingehung einer Verbindlichkeit voraus!, IBR 2015, 69
- Buchbeitrag: Formularbuch des Fachanwalts Bau und Architektenrecht, 3. Aufl. (Hrsg. Ulbrich, Hans-Benno) - Thema Sicherheiten (§§ 648, 648 a BGB)
- Buchbeitrag: Anwaltformulare Bau- und Architektenrecht, 2. Aufl. (Hrsg.: Siebert, Bernd und Eichberger, Tassilo) - § 1 „Vergütung“
- Bauträger kann sich die Zuordnung von Stellplätzen vorbehalten!, IMR 2014, 1143
- Nach Kündigung: Auftraggeber kann Vorschuss für Mehrkosten verlangen!, IBR 2014, 659
- Voraussetzungen für einen Vertragsschluss durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben?, IBR 2014, 589
- Pauschalvertrag frei gekündigt: Was wird aus dem Pauschalierungsnachlass? IBR 2014, 260
- Buchbeitrag: Formularbuch des Fachanwalts Bau und Architektenrecht, 2. Aufl. (Hrsg. Ulbrich, Hans-Benno) - Thema Sicherheiten (§§ 648, 648 a BGB)
- Buchbeitrag: Anwaltformulare Bau- und Architektenrecht (Hrsg.: Siebert, Bernd und Eichberger, Tassilo) - § 1 „Vergütung“
- Abriss eines Balkons: Nutzungsausfallentschädigung?, IBR 2006, 670
- Kostenobergrenze im Planervertrag: Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung, EI 12/2006, 63
- Honorar des Planers: Abkehr von den "zentralen Leistungen"?, EI 2/2006, 57 f.
- Die Vergütung von Beschleunigungsmaßnahmen, EI 6/2005, 81 f.
- Prüffähigkeit der Schlussrechnung - Fälligkeit und Verjährung der Schlussrechnungsansprüche, EI 8/2004, 64f.
- Die Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB - ein unterschätztes Instrument, EI 5/2004, 62 f.
- Wieder Neues von der Vertragsstrafe, EI 07/2003, 54 f.
- Die Skontoabrede im Bauvertrag, EI 12/2000, 64 f.
- Neues und Altes von der Vertragsstrafe, EI 9/2000, 152 f.
- Mangelnde Einigung über Vergütungsansprüche aufgrund einer Bauzeitverschiebung; wann darf wer kündigen? EI 5/2000, 62 f.
- Auszeichnungen
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Handelsblatt / Best Lawyers®
Dr. Christoph Th. H. Lichtenberg in The Best Lawyers™ in Deutschland im Bereich Construction Law gelistet.