

Mit insgesamt fünf Urteilen hat der BFH die Abgrenzung zwischen dem begünstigten Abgeltungssteuersatz von 25 % zur meist höheren Tarifbesteuerung verfeinert. Im Hauptfall wurde die Gesellschafter-Fremdfinanzierung, also das klassische Darlehen des mit mehr als 10 % beteiligten Gesellschafters, der unbegünstigten Besteuerung unterworfen (BFH, Urteil vom 29.4.2014 – Aktenzeichen VIII R 23/13; weitere Urteile zu VIII R 9, 44 und 35/13, 31/11 vom 14.5.2014).