Frankfurt am Main,
Absage an Schadensersatzforderungen im Fall PHOENIX Kapitaldienst – FPS erstreiten richtungsweisendes BGHUrteil
Die Richter des 6. Zivilsenats haben die Musterklage einer geschädigten PHOENIX Anlegerin auf Erstattung des Anlagebetrages durch die Frankfurter Sparkasse zurückgewiesen. Anleger können keinen Rechtanspruch aus § 34a WpHG ableiten. Damit habe FPS gemeinsam mit dem beauftragten BGH-Anwalt Dr. Hermann Büttner vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein richtungsweises Urteil erstritten.
Die Insolvenz der PHOENIX Kapitaldienst GmbH, die als eine der größten Betrugsfälle im deutschen Kapitalmarkt gilt, beschäftigte seit Jahren die deutschen Gerichte. Im Sommer 2005 war über das Vermögen der PHOENIX Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Den knapp 30.000 betroffenen Anlegern drohen Schäden im dreistelligen Millionenbereich.
Im März 2007 hatten die Anwaltskanzleien Nieding + Barth und TILP Rechtsanwälte, die ca. 3.000 Anleger der PHOENIX anwaltlich betreuen, der Frankfurter Sparkasse Schadensersatzforderungen von mehreren hundert Millionen Euro angedroht und Klagen für ca. 200 Anleger eingereicht. Ausschlaggebend für die Klageerhebung war, dass die PHOENIX bei der Frankfurter Sparkasse ein Geschäftskonto unterhalten hatte, das als Einzahlungskonto für die Anlagebeträge für die mit den Anlegern vereinbarten Optionsgeschäfte diente. In diesem Zusammenhang wurde der Frankfurter Sparkasse von Seiten der Anlegerschutzkanzleien eine Unterstützungshandlung bei dem Verstoß der PHOENIX gegen die Vorschrift des § 34a WpHG vorgeworfen. Nach dieser Vorschrift sind[nbsp]Anlagebeträge eines jeden einzelnen Anlegers getrennt zu verwahren.
Dieser Auffassung hat der BGH, ebenso wie die Vorinstanzen, sowie die Gerichte in den weiteren Parallelverfahren, eine klare Absage erteilt. Der BGH hat ausgeführt, dass die Frankfurter Sparkasse keine vertraglichen Schutzpflichten gegenüber den Anlegern verletzt habe. Bezüglich einer deliktischen Haftung der Frankfurter Sparkasse hat der BGH nunmehr die in der Literatur höchst umstrittene Frage der Schutzgesetzeigenschaft des § 34 a WpHG dahingehend geklärt, dass § 34a WpHG kein Schutzgesetz sei und damit auch eine Haftung der Frankfurter Sparkasse aus unerlaubter Handlung ausscheide.
„Wir begrüßen die Entscheidung, aber auch die Urteilsbegründung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes ausdrücklich. Nachdem der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 19.02.2008 (Aktenzeichen: XI Z R170/07) bereits entschieden hatte, dass § 32 Abs. 2, 1 WpHG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei, hat der BGH dies nunmehr auch für § 34a WpHG klargestellt. Das bringt auch entsprechende Rechtssicherheit für die Verfahren weiterer Anleger, die derzeit noch anhängig sind sowie der anderen Anleger, die bereits entsprechende Klage angedroht hatten“, betont Dr. Stefan Reinhart, der bei FPS Rechtsanwälte [&] Notare die Federführung für die 2007 begonnene Klagewelle der PHOENIX-Anleger gegen die Frankfurter Sparkasse hatte. Zudem – so Reinhart - sei damit auch für die im Zahlungsverkehr tätigen Banken geklärt, dass diese nach § 34a WpHG keine besonderen Überwachungspflichten bezüglich der Kontoführung und Mittelverwendung durch die Wertpapierdienstleistungsunternehmen hätten.
Vertreter Frankfurter Sparkasse (Beklagte)
FPS (Frankfurt):
Dr. Stefan Reinhart (Federführung), Stephan Nikschick
Revisionsanwalt: Dr. Hermann Büttner
Vertreter Anleger (Kläger)
Nieding + Barth (Frankfurt):
Markus Hoffmann
TILP Rechtsanwälte:
Andreas Tilp, Alexander Heinrich, Dr. Petra Dietenmeyer, Peter Gundermann
Revisionsanwalt: Dr. Ekkehart Schott