Frankfurt am Main,
BGH: Inhaber eines eBay-Accounts haftet auch für fremdes Handeln
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Account Inhaber dafür haftet, wenn eine andere Person unter Nutzung seiner Zugangsdaten Waren anbietet und dabei Rechte Dritter verletzt.
Beklagter ist der Inhaber eines eBay-Accounts, dessen lettische Ehefrau unter sei-nem Mitgliedsnamen und ohne sein Wissen unter der Überschrift „SSSuper …Tolle… Halzband (Cartier Art)“ ein Halsband zum Mindestgebot von € 30 angeboten hat. In der Beschreibung des Halsbands hieß es unter anderem: „…Halzband, Art Cartier … Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus …“. Die Klägerinnenhaben gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend gemacht. Sie sehen in dem Angebot eine Verletzung ihrer Marke „Cartier“, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sowohl das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 13. Mai 2004 – 2/03 O 15/04) als auch das Oberlandesgericht[nbsp] Frankfurt (Urteil vom 16. Mai 2006 – 11 U 45/05) haben die Klage abgewiesen ohne zu prüfen, ob durch das Angebot die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind. Begründung der Klageabweisung war, dass der Beklagte von dem in eBay eingestellte Angebot keine Kenntnis gehabt habe und somit für etwaige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sei.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der I. Zivilsenat des Bundegerichtshofs hat ent-schieden, dass der Beklagte mangels Vorsatzes nicht als Mittäter oder Teilnehmer für die Rechtsverletzungen, die seine Ehefrau möglicherweise begangen hat, hafte. Jedoch komme eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, da seine Ehefrau auf seine eBay-Zugangsdaten zugreifen konnte. Wenn ein eBay-Account Inhaber seine Zugangsdaten nicht ausreichend vor dem Zugriff Dritter sichert, haftet er für Rechtsverletzungen anderer Personen, die unter Nutzung seiner[nbsp] Zugangsdaten Waren auf seinem eBay Account anbieten. Der Inhaber wird so behandelt, wie wenn er den Rechtsverstoß selbst begangen hätte.
Rechtsanwalt Jens Petry, spezialisiert auf die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums bei FPS, Frankfurt und Prozessvertreter der Klägerinnen im OLG-Verfahren, erläutert: „Der vom BGH aufgezeigte Weg ist von enormer praktischer Bedeutung, nicht nur im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, sondern auch bei anderen zivilrechtlichen Haftungstatbestände. Auf elektronischen Handelsplattformen im Falle einer Inanspruchnahme häufig auftretende „Ausweichmanöver“ des Account Inhabers, sein Account sei von Dritten missbraucht worden, werden dadurch deutlich erschwert. Außerdem dürfte die drohende Haftung den Account Inhaber veranlassen, bereits in einem vorprozessualen Stadium zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, sofern er tatsächlich nicht gehandelt haben sollte.“