Düsseldorf,

FPS erstreitet richtungsweisendes Urteil vor OLG Düsseldorf – Bezugsberechtigung für Lebensversicherung zur Tilgung eines Darlehens erlischt bei Wechsel des Kreditnehmers

FPS hat hinsichtlich der Besicherung von Bankdarlehen ein richtungsweisendes Urteil vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erzielt. Die von einem Versicherungsnehmer zu Gunsten einer Bank eingeräumte unwiderrufliche Bezugsberechtigung auf Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung, mi​t denen die Darlehensschuld eines Dritten getilgt werden soll, stellt demnach nicht in jedem Fall eine gefestigte Rechtsposition für die Bank dar. Die Bezugsrechtseinräumung kann vielmehr zeitlich, gegenständlich oder unter einer Bedingung erklärt werden. Sie erlischt bei einem Wechsel in der Person des Darlehensnehmers, sofern sich der Versicherungsnehmer mit dem Darlehensnehmerwechsel nicht ausdrücklich einverstanden erklärt. Dies hat das Gericht in einer Entscheidung vom 1. Juni 2010 (I-4 U 126/09) rechtskräftig entschieden.

Hintergrund der Entscheidung war die Klage einer Versicherungsnehmerin, die zu Gunsten der darlehensgewährenden Bank ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf Ablaufleistungen ihrer Kapitallebensversicherung eingeräumt hatte. Mit der Versicherungsleistung sollte das Darlehen eines Dritten zum Laufzeitende getilgt werden. Während der Darlehenszeit fand ein Wechsel in der Person des Darlehensnehmers statt. Die Klägerin verlangte daher die Freigabe der Lebensversicherung. Die Bank verweigerte dies mit Hinweis darauf, dass die Lebensversicherung auch für die Darlehensverbindlichkeiten des neuen Darlehensnehmers mithafte, da der neue Darlehensnehmer in den bisherigen Darlehensvertrag im Wege der Schuldübernahme eingetreten sei. Die unwiderrufliche Bezugrechtseinräumung habe ihr insoweit eine gesicherte Rechtsposition verschafft, die ihr nicht mehr entzogen werden könne.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dieser Auffassung eine Abfuhr erteilt. Das Bezugsrecht sei nur als Sicherungs-/Tilgungsmittel für die Rückzahlung einer bestimmten, nach Höhe und Darlehensschuldner konkretisierten Darlehens bestimmt gewesen. Dies ergebe sich eindeutig aus den seinerzeitigen Erklärungen der Klägerin. Hierbei handelte es sich um von der Bank vorformulierte Erklärungen, so dass auch diese die Zweckgebundenheit dieser Erklärungen so verstanden habe. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Klägerin als betroffene Versicherungsnehmerin konnte daher die unwiderrufliche Bezugsrechtseinräumung für die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung nicht auf das „neue“ Darlehen übertragen werden.

„Bislang ist die Praxis verbreitet, den Darlehensnehmer in der Form auszuwechseln, dass der ursprüngliche Darlehensnehmer im Wege einer Schuldübernahme in den Darlehensvertrag eintritt. Diese Praxis führt nach dem Urteil des Oberlandesgerichts zu einem Erlöschen des der Bank eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts und damit zu einem Verlust eines als sicher geglaubten Sicherungs- und Tilgungsmittels“, erklärt Dr. Peter C. Reszel von FPS. Die Versicherungsnehmerin konnte im dem konkreten Fall somit zu Recht die Auszahlung aus dem zwischenzeitlich gekündigten Lebensversicherungsvertrag an sich selbst verlangen. „Nach dem Urteil werden viele Banken möglicherweise gezwungen sein, die Werthaltigkeit ihnen eingeräumter, unwiderruflicher Bezugsrechte auf Lebensversicherungsleistungen zu überprüfen“, ergänzt Reszel.

Consultant at FPS

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