Frankfurt am Main,

Gemeinde Haßloch wehrt sich erfolgreich mit FPS gegen eine Offenlegung der Kalkulation der Gemeindewerke Haßloch GmbH vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

​Die Gemeinde Haßloch hat mit FPS erfolgreich den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verteidigt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies in einer Berufungsverhandlung einen Antrag zur Offenlegung der Kalkulation des Nahwärmepreises der Gemeindewerke Haßloch GmbH ab.

Kläger war der Eigentümer eines Hausgrundstücks in einem Neubaugebiet, für das auf Grund der Gemeindesatzung ein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Nahwärmeversorgung gilt. Dieser hatte, gestützt auf das Landesinformationsgesetz, die Offenlegung der Kalkulation der Endverbraucherpreise in der Nahwärmeversorgung verlangt. Dies lehnte die Gemeinde Haßloch als Mehrheitseigentümerin der Gemeindewerke unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ab. Das angerufene Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab zunächst der Klage des Hauseigentümers im Wesentlichen statt und begründete dies mit der Monopolstellung der Gemeindewerke aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs, der eine Berufung auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht zuließe.

Dies sah das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren anders. Der Herausgabe der Informationen zur Kalkulation der Endverbraucherpreise für Nahwärme stehe das berechtigte Interesse der Gemeindewerke auf Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen entgegen. Dies ergebe sich daraus, dass die Gemeindewerke nur für die Nahwärmeversorgung in dem Neubaugebiet eine Monopolstellung hätten. Ansonsten stünden sie aber im Bereich der Gasversorgung mit weiteren Anbietern im Wettbewerb. Die Offenlegung der Kalkulationsunterlagen für die Nahwärmepreise könnte damit den Wettbewerbern Rückschlüsse auf die Gaspreiskalkulation der Gemeindewerke ermöglichen, so das Gericht.

„Die geforderte Offenlegung der Nahwärmekalkulation würde nicht nur im liberalisierten Wettbewerb um die Gasversorgung einen erheblichen Nachteil für die Gemeindewerke Haßloch bedeuten“, so Dr. Hans-Christoph Thomale, Leiter der Energierechtspraxis bei FPS. „Angesichts dessen hat die Gemeinde zu Recht die Offenlegung dieser Geschäftsgeheimnisse abgelehnt, da die Gemeindewerke Haßloch angesichts der drohenden Wettbewerbsnachteile die hierfür nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz erforderliche Einwilligung nicht erteilt hatten“.

Die Gemeinde Haßloch wurde in beiden Instanzen durch FPS vertreten.

Berater Gemeinde Haßloch:

FPS Frankfurt am Main
Federführung: Dr. Hans-Christoph Thomale

Consultant at FPS

Press release

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