Frankfurt am Main,
Risiko beim Erwerb gebrauchter Software – Landgericht Frankfurt verurteilt Kunden von usedSoft
„Werfen Sie Ihr Geld nicht aus dem Window“ und „Sparen Sie bis zu 50[nbsp]% beim Software-Kauf“ – derartige Werbung lockt mit günstigen Angeboten zum Erwerb „gebrauchter Software“. Dass solche Angebote auch große Risiken bergen, zeigt ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 06.07.2011, Az.: 2-06 O 576/09, nicht rechtskräftig), mit dem ein Käufer angeblich gebrauchter Software unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz und zur Löschung der installierten Software verpflichtet wurde. Zudem muss der Käufer die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.
Der Grund dafür ist: Der Käufer hat angeblich gebrauchte Software verwendet, konnte den Erwerb aber nicht ansatzweise nachweisen. Dass hierfür selbst erstellte „Lizenzurkunden“ und „Notartestate“ nicht ausreichen, dürfte spätestens klar sein, seitdem dem Gebrauchtsoftware-Händler usedSoft im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der Verkauf der dort vorgelegten angeblichen Lizenznachweise wegen Irreführung untersagt wurde (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.06.2010, Az.: 11 U 13/10) und das Landgericht den Gebrauchtsoftware-Händler anschließend sogar zu Zahlung von Schadensersatz verurteilt hat (Urteil vom 27.04.2011, Az: 2-06 O 428/10, nicht rechtskräftig). Das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt festgehalten, dass auch Kunden des Gebrauchtsoftwarehändlers sich nicht auf diese Unterlagen verlassen dürfen und den wirksamen Erwerb der vermeintlich „gebrauchten Lizenzen“ verifizieren müssen, zumal zum Zeitpunkt der unberechtigten Weiterveräußerung bereits Streit über die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software bestand.
Aber was ist zu tun, wenn man gebrauchte Software kaufen möchte?
Zunächst einmal sollte man sich darüber klar werden, was für Lizenzen (Nutzungsrechte) konkret erworben werden sollen. Nutzungsrechte an Software werden im Rahmen von ganz verschiedenen Lizenzverträgen eingeräumt, die auch einen unterschiedlichen Umfang der konkreten Nutzungsrechte vorsehen. So ist zum Beispiel zu unterscheiden zwischen Lizenzen für so genannte Stand-Alone-Software, bei der die Software auf dem Rechner des jeweiligen Nutzers installiert werden darf und so genannten Client-Server-Lizenzen, bei denen der Nutzer über den Server auf die Software zugreifen kann, sowie zwischen Einzelplatz- und Mehrplatzlizenzen. Aufschluss darüber, was für konkrete Nutzungsrechte man eventuell „gebraucht“ erhält, kann nur der Lizenzvertrag des ersten Erwerbers geben. Dementsprechend hat das Landgericht in seinem aktuellen Urteil festgehalten: „Entscheidend sind die konkreten Lizenzbedingungen im Einzelfall.“ (Urteil vom 06.07.2011, Az.: 2-06 O 576/09). Darüber hinaus stellt das Urteil noch einmal ganz klar: Der wirksame Erwerb einer gebrauchten Lizenz setzt eine lückenlose Erwerbskette vom ersten Erwerber bis zum letzten Kunden voraus. „Das Urteil gibt potenziellen Kunden gebrauchter Software klare Anforderungen an die Hand: Sie benötigen den ursprünglichen Lizenzvertrag des ersten Erwerbers sowie alle Unterlagen, die die Weiterübertragung auf die verschiedenen Erwerber bis hin zu Ihnen im Einzelnen darlegt“, so Caroline Gaul von FPS, die den klagenden Softwarehersteller in dem Gerichtverfahren vertreten hat. „Erst wenn diese Unterlagen vorliegen, kann geprüft werden, ob überhaupt ein wirksamer Erwerb von „gebrauchten Lizenzen“ vorliegt“, so die Rechtsanwältin. „Das Urteil macht auch klar: Wer sich diese Unterlagen nicht aushändigen lässt und die Software trotzdem installiert, verletzt die Urheber- und Markenrechte des Herstellers und setzt sich der Gefahr von Schadensersatzansprüchen aus.“
Consultant at FPS
Press release
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