Vorsicht bei dem Betreiben von Facebook Fanpages ist geboten!

Betreiber einer Facebook-Fanpage müssen die Seite bei schwerwiegenden Datenschutzmängeln abschalten. Das entschieden jetzt die Richter des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).

Bereits seit 2011 läuft das Verfahren, nunmehr 8 Jahre später, hat das BVerwG am Mittwoch sein Urteil gefällt.

Betreiber von gewerblichen Fanpages auf Facebook sind mitverantwortlich

Die Betreiber von gewerblichen Fanpages auf Facebook sind mitverantwortlich für die Datenverarbeitung, die im Hintergrund läuft. Bei schweren Mängeln dürfen Datenschützer daher die Betreiber verpflichten, die Unternehmensseite abzuschalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. (Az.: BVerwG 6 C 15.18) Um ausführen zu können, wann „schwere Mängel“ vorliegen, bleibt die Urteilsbegründung des BVerwG abzuwarten.

Facebook informiert nicht ausreichend

Auch wenn Facebook selbst ein Adressat für die Beschwerden sein könnte, dürften die Datenschützer aus Gründen der Effektivität auch die Seitenbetreiber in die Pflicht nehmen.

Der Entscheidung liegt der Fall aus Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2011 zugrunde. Das Landeszentrum für Datenschutz forderte 2011 von der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein die Deaktivierung der Fanpage.

Facebook bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten

Der Bescheid monierte, dass Facebook bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten der Internetnutzer zugreife, ohne dass diese gemäß den Bestimmungen des Telemediengesetzes über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Erstellung eines Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung oder Marktforschung unterrichtet würden. Ein gegenüber der Klägerin als Betreiberin der Fanpage erklärter Widerspruch des Nutzers bleibe mangels entsprechender technischer Einwirkungsmöglichkeiten folgenlos.

Die Klage hatte bereits in den Vorinstanzen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin abgelehnt, weil sie keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe. Dagegen wandte sich der Beklagte im vorliegenden Revisionsverfahren.

Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Februar 2016 - BVerwG 1 C 28.14) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich ist. Denn er ermöglicht durch den Betrieb der Fanpage Facebook den Zugriff auf die Daten der Fanpage-Besucher.

Positive Nachrichten für Facebook-Fanpage Gegner?!

Zu früh freuen sollten sich die Facebook Fanpage-Gegner jedoch nicht! Denn das Verfahren, das im Jahr 2011 mit der Untersagung einer Facebookseite begann, ist noch nicht zu Ende. Das BVerwG verwies den Fall an das zuständige OLG Schleswig zurück. Dort müssen die RichterInnen nun prüfen, ob Fanpages tatsächlich datenschutzwidrig sind.

Für genauere Ausführung bleibt wie gesagt die Urteilsbegründung des BVerwG abzuwarten.

Was bringt die Zukunft für Ihre Fanpage?

  • Hektisch Ihre Fanpage abschalten ist NICHT geboten. Denn die RichterInnen des OLG Schleswig müssen zunächst auch von der Sicht des BVerwG überzeugt werden.
  • Durchaus möglich erscheint es aber, dass Facebook auf die Forderungen der Datenschutzbehörden eingehen wird.
  • Sollten auch die RichterInnen des OLG Schleswig der Meinung des BVerwG folgen, wird tatsächlich mit Untersagungen von Facebook-Fanpages zu rechnen sein.

Fanpage abschalten unrealistisch

Auch ohne die Urteilsbegründung des BVerwG zu kennen, ist es empfehlenswert, um einer etwaigen Untersagung des Betreibens einer Facebook Fanpage aus dem Weg zu gehen, wenn Sie Ihre Datenschutzerklärung auf Ihrer Fanpage verlinken und in dieser über die Funktionsweise der Fanpages, deren Rechtsgrundlage sowie die Vereinbarung mit Facebook über gemeinsame Verantwortung aufzuklären.

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