Weihnachten 2020 – Kurzarbeit und Urlaub in der Corona-Krise
Die Weihnachtszeit hat bereits begonnen, doch nach wie vor befinden sich viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie in Kurzarbeit. Gerade in diesen Zeiten wirft der bevorstehende Weihnachtsurlaub bei Arbeitgebern viele Fragen auf.
Das Verhältnis zwischen Urlaub und Kurzarbeit ist schwierig und hängt davon ab, wie die Kurzarbeit im Einzelfall ausgestaltet ist.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Urlaubsguthaben eigentlich vor Einführung der Kurzarbeit abgebaut werden sollen. Der Arbeitgeber kann nämlich nach dem sozialrechtlichen Verständnis die Kurzarbeit mit der Urlaubsgewährung vermeiden. Gemäß § 7 BurlG kann auch der Arbeitgeber den Urlaub einseitig anordnen. Nennt der Arbeitnehmer aufgrund der Anordnung des Urlaubs keine anderen Urlaubswünsche, dann gilt der Urlaub grundsätzlich als genommen. Sollte der Arbeitnehmer andere Urlaubswünsche nennen, kommt es zu einer Abwägung zwischen den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberinteressen. Hier sollten grundsätzlich die Interessen des Arbeitgebers überwiegen, da er ein schützenswertes Interesse an der Einführung von Kurzarbeit hat. Dies sollte man dem Arbeitnehmer dann im Einzelfall erklären. Sollten in einem Einzelfall die Interessen des Arbeitnehmers aus ganz bestimmten Gründen doch überwiegen, ist dies auch nicht schlimm. Denn in diesem Fall kann eben arbeitsrechtlich kein Urlaub erteilt werden. Dann war allerdings auch der Arbeitsausfall nicht durch die Erteilung von Urlaub vermeidbar, da der Arbeitgeber eben nicht Urlaub anordnen konnte.
Die Arbeitsagenturen waren im Frühjahr relative großzügig und haben auch ohne vorherige Urlaubserteilung KUG ausgezahlt. Nun sind sie aber deutlich strenger geworden und verlangen den zeitigen Abbau des Urlaubs aus 2020. Arbeitgeber fragen sich nun, wie sie den Urlaub auch während der Kurzarbeit abbauen können.
Ist Urlaub in Zeiten der Kurzarbeit überhaupt möglich?
Ja, denn dem Arbeitnehmer kann auch während der Arbeitsphasen Urlaub gewährt werden. Dies gilt also in den Fällen, in denen aufgrund der Kurzarbeit nur einzelne Arbeitstage oder einzelne Arbeitsstunden an Tag entfallen.
Für Zeiten ohne Arbeitspflicht, kann aber kein Urlaub erteilt werden, da der Arbeitnehmer ja sowieso schon nicht arbeiten muss. Bei Kurzarbeit Null kann dem Arbeitnehmer also dann kein Urlaub gewährt werden. Dies ist eigentlich auch nicht problematisch, da der Urlaub jetzt auch wegen der Kurzarbeit Null vollgekürzt werden kann (su).
In welcher Höhe muss Urlaubsentgelt gezahlt werden?
Aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Höhe des Urlaubsentgelts sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst bestimmt, den der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit in den letzten Wochen vor dem Urlaub gehabt hätte.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Arbeitnehmer nun sein „volles Gehalt“ bekommt. Der Arbeitnehmer bekommt jedoch nur für die Arbeitszeit Urlaubsentgelt, die auch tatsächlich aufgrund des Urlaubs entfallen ist.
Also gerade nicht für die Zeiten, die wegen der Kurzarbeit sowieso ausfallen.
Entfällt aufgrund der Kurzarbeit die Arbeitszeit für einzelne Wochentage, ist für diese Tage also kein Urlaubsentgelt zu zahlen. Wird die Kurzarbeit mit einer verminderten täglichen Arbeitszeit durchgeführt, ist dem Arbeitnehmer nur ein anteiliges Urlaubsentgelt zu zahlen.
Bei Kurzarbeit Null kann der Arbeitnehmer daher auch kein Urlaubsentgelt erhalten.
Kann der Jahresurlaub um die Zeiten der Kurzarbeit gekürzt werden?
Entfällt aufgrund der Kurzarbeit nur ein Teil der täglichen Arbeitsstunden, hat dies keine Auswirkungen auf den Jahresurlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Entfällt die Arbeit an einzelnen Wochentagen, ist der Urlaubsanspruch entsprechend anteilig zu kürzen.
Bei Kurzarbeit Null kann der Jahresurlaub daher ggf. sogar vollständig gekürzt werden, nämlich wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr in der Kurzarbeit Null ist.
Beispiele:
Zur Veranschaulichung dienen die folgenden Beispiele für einen Arbeitnehmer mit einer Fünftagewoche:
- Kurzarbeit Null Es kann kein Urlaub gewährt werden. Der Jahresurlaub kann uU vollständig gekürzt werden.
- Die Arbeitszeit ist an einzelnen Tagen Null Bsp: Der Arbeitnehmer muss nur noch donnerstags und freitags arbeiten Urlaub kann nur für die verbleibenden Arbeitstage (Do + Fr) gewährt werden. Für diese Tage hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsentgelt. Der Jahresurlaub kann anteilig gekürzt werden.
- Nur ein Teil der täglichen Arbeitsstunden fällt aus Bsp: Der Arbeitnehmer arbeitet von Montag bis Freitag täglich nur 4 statt 8 Stunden Urlaub kann nur für die restlichen Arbeitsstunden, also 4 Stunden täglich, gewährt werden. Es ist ein Urlaubsentgelt in Höhe des anteiligen (hier: 50%) täglichen Durchschnittsverdienstes zu zahlen. Der Jahresurlaub kann wegen der Kurzarbeit nicht gekürzt werden.
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