Ganztagsbetreuung ausschreiben? Eine Frage ohne Pauschalantwort

Der neue Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung nach § 24 Abs. 4 SGB VIII stellt öffentliche Träger der Jugendhilfe und freie Träger bundesweit vor eine zentrale Weichenstellung. Wer Betreuungsplätze schafft oder Kooperationen mit Trägern plant, kommt an der vergaberechtlichen Einordnung nicht vorbei. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein.

Ab dem Schuljahr 2026/2027 haben Grundschulkinder stufenweise einen Rechts-anspruch auf ganztägige Förderung. Zunächst gilt dieser für Kinder der ersten Klasse, ab 2027/2028 für die ersten beiden Klassen, ab 2028/2029 auch für die dritte und ab 2029/2030 für alle Grundschulkinder. § 24 Abs. 4 SGB VIII garantiert neben der vierstündigen Schulbetreuung weitere vier Stunden Betreuung durch freie Träger der Jugendhilfe. Der Betreuungsbedarf wird damit massiv steigen. Bereits 2023 gaben Bund, Länder und Gemeinden rund 48,8 Milliarden Euro für die Kindertagesbetreuung aus – Tendenz stark steigend. Für die Praxis stellt sich daher die Frage: Muss der öffentliche Träger den Betreiber einer Ganztagsbetreuung über ein Vergabeverfahren auswählen oder genügt ein sozialrechtliches Auswahlverfahren? Die Debatte wird seit über 20 Jahren geführt und gewinnt mit dem neuen Rechtsanspruch deutlich an praktischer Relevanz.

1. Das Meinungsspektrum zur Vergaberechtspflicht

Ein Teil der Literatur lehnt die Anwendung des Vergaberechts auf Leistungen des SGB VIII grundsätzlich ab. Das Kernargument lässt sich kurz zusammenfassen: Die Strukturprinzipien des SGB VIII – Trägervielfalt, Wunsch- und Wahlrecht, Subsidiarität – schließen einen öffentlichen Auftrag im vergaberechtlichen Sinne aus. Freie Träger erbringen ihre Leistung gegenüber dem Kind und nicht gegenüber dem Jugendamt. Ein klassischer Beschaffungsvertrag liege deshalb nicht vor.

Andere Literaturstimmen vertreten eine gegenteilige Auffassung. Das Sozialrecht regelt gerade nicht, in welchem Verfahren ein Träger ausgewählt wird. Seit der EU-Vergaberechtsreform 2014 und der Umsetzung in § 130 GWB mehren sich die Stimmen, die eine Vergabepflicht annehmen, sobald zwischen Trägern eine selektive Auswahlentscheidung getroffen werden muss. 

Auch die Rechtsprechung ist gespalten. Das OLG Jena verlangt ungeachtet sozialrechtlicher Besonderheiten konsequent eine Ausschreibung, sobald der sachliche Anwendungsbereich des Vergaberechts eröffnet ist. Das Bundessozialgericht und Gerichte in Hessen kommen dagegen zum gegenteiligen Ergebnis und gewichten die sozialrechtlichen Prinzipien höher. Eine einheitliche Linie existiert schlicht nicht. 

2. Was den Unterschied macht

Bei näherer Betrachtung zeigen sich klare Unterscheidungskriterien. Entscheidend ist vor allem, ob der öffentliche Träger überhaupt eine selektive Auswahl treffen muss. Steht etwa nur eine Räumlichkeit in der Grundschule zur Verfügung und der Träger muss sich für genau einen Betreiber entscheiden, spricht vieles für eine Vergabepflicht. Kann dagegen jeder geeignete Träger eine Entgeltvereinbarung abschließen, bleibt Raum für ein sozialrechtliches Verfahren. 

Auch das jeweils anwendbare Landesrecht kann entscheidend sein. Die Gerichte in Hessen argumentieren mit landesrechtlichen Regelungen und der konkreten Trägerstruktur vor Ort. In Nordrhein-Westfalen bestehen eigene Erlasse für den offenen Ganztag im Primarbereich. Zudem soll eine Kooperationsvereinbarung zwischen den freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe sowie weiteren außerschulischen Partnern Form und Verfahren der Zusammenarbeit in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich regeln. Auch die Finanzierungsform spielt eine Rolle: Bei einseitigen Zuwendungen nach § 74 SGB VIII wird eine Vergabepflicht nahezu einhellig verneint. Bei zweiseitigen Verträgen nach § 77 SGB VIII mit selektivem Charakter hingegen neigt die neuere Literatur zur Anwendung des Vergaberechts. 

3. Fazit: Eine Frage des Einzelfalls

Eine pauschale Antwort auf die Frage der Vergaberechtspflicht gibt es nicht. Eine gesetzliche Klarstellung der Anwendbarkeit des Vergaberechts im SGB VIII steht weiterhin aus. Muss ein öffentlicher Träger unter mehreren freien Trägern einen Betreiber für eine konkrete Räumlichkeit auswählen, spricht vieles dafür, ein Vergabeverfahren durchzuführen. Für freie Träger ist zugleich relevant, dass ein Preiswettbewerb im Vergabeverfahren nicht zwingend zu befürchten ist. Der Preis kann bei der Ausschreibung sogar gänzlich außen vor bleiben, wenn ein Festpreis vereinbart wird. 

Jedes Bundesland, jede Gemeinde und jeder Einzelfall erfordern daher eine eigene rechtliche Bewertung, bevor Ganztagsbetreuung im Sinne des § 24 Abs. 4 SGB VIII ausgeschrieben wird. 

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