Frankfurt am Main,
BGH legt Fall zu Gebrauchtsoftware zwischen usedSoft und Oracle dem EuGH vor – Bewertungen von FPS zum strittigen Marktfeld
Der für das Urheberrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) heute Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs „gebrauchter" Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit der Entscheidung des EuGH wird es dann auch eine europaweit geltende Regelung geben.
Hintergrund des Verfahrens ist ein Angebot des Softwarehändlers usedSoft von Oktober 2005, wobei „gebrauchte“ Lizenzen für Programme des Unternehmens Oracle angeboten wurden. Im Zuge dessen verwies usedSoft auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden von usedeSoft sollten nach dem Erwerb einer „gebrauchten" Lizenz die entsprechende Software von der Oracle-Internetseite herunterladen können. Gegen dieses Geschäftsmodell ging Oracle rechtlich vor. Die beiden Vorinstanzen gaben einer entsprechenden Klage statt. Auf die Revision von usedSoft hin hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und nun dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Das Gericht erklärte bei der heutigen Verkündung seiner Entscheidung, dass der BGH das angegriffene Urteil des OLG München bestätigt und die Revision von usedSoft zurückgewiesen hätte, wenn der Fall nicht europäisches Recht tangiert hätte. Hierfür sei aber der EuGH zuständig. „Hintergrund ist, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nur wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung eine BGH-Entscheidung desselben 1. Zivilsenates aufgehoben hatte, weil dieser einen Fall nicht dem EuGH vorgelegt hatte“, so Hauke Hansen von FPS. „Darin sah das BVerfG eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.“
„Eine endgültige Rechtssicherheit für Hersteller und Anwender lässt damit zwar weiter auf sich warten. Aber bis zur endgültigen Entscheidung des EuGH hat das Urteil des OLG München aus dem Jahr 2008, das den Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen von der Zustimmung des Herstellers abhängig macht, Gültigkeit. Gleichlautend hatten die mit diesem Fragen beschäftigten Oberlandesgerichte aus Frankfurt, Düsseldorf und Hamburg entschieden“, erklärt Hansen.
„Für die meisten Privatkunden ändert sich wenig. Viele Hersteller erlauben in ihren Nutzungsbedingungen seit jeher die Weitergabe von originalen Datenträgern. Problematisch ist deshalb lediglich die Weiterübertragung von reinen Nutzungsrechten aus Volumenlizenzverträgen“, so Hansen. „Da es sich häufig um komplexe Verträge mit einer Vielzahl von Rechten und Pflichten handelt, bestehe für die Entwickler ein Interesse daran zu prüfen, ob die Herauslösung einzelner Nutzungsrechte aus dem Vertrag sinnvoll ist. Aufgrund der bereits erwähnten Gefahr einer unrechtmäßigen Vervielfältigung sei es nachvollziehbar, dass die Hersteller wissen möchten, wer gerade wo welche Lizenz nutzt.“
Für Unternehmen, die nicht einzelne gebrauchte Datenträger, sondern größere Stückzahlen aus Volumenlizenzverträgen erwerben möchten, bedeutet der Vorlagebeschluss des BGH allerdings, dass sie bei einem Erwerb „gebrauchter“ Lizenzen ohne Zustimmung des Rechteinhabers ein erhebliches Risiko eingehen. Denn am Ende könnten sie trotz der Zahlung des Kaufpreises ohne Nutzungsberechtigungen dastehen und sich gegenüber dem Hersteller sogar schadensersatzpflichtig gemacht haben. „Ihnen kann nur geraten werden, die Zustimmung des Herstellers einzuholen und genau zu prüfen, ob der Gebrauchtsoftwarehändler nachprüfbare Belege für die ununterbrochene Rechtekette vorlegen kann. Die vielfach benutzten Notartestate reichen dafür nach einhelliger Meinung der Gerichte nicht aus.“
Consultant at FPS
Press release
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