Berlin,
Etappensieg für Porsche im Verfahren um VW-Übernahmeversuch – Landgericht Braunschweig lehnt Beweisaufnahme ab
Das Landgericht Braunschweig hat die gegen die Porsche Automobile Holding SE und die Maple Bank GmbH eingereichte Schadensersatzklage erstinstanzlich abgewiesen. Hintergrund sind die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Versuch der VW-Übernahme durch Porsche.
In dem Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig ging es um Schadensersatzansprüche eines Berliner Unternehmers. Dieser hatte im Jahr 2008 im Vertrauen auf Pressemitteilungen von Porsche, mit denen die Absicht, VW zu übernehmen, dementiert wurde, auf fallende Kurse der VW-Aktie gesetzt. Tatsächlich bestand bei Porsche jedoch zu diesem Zeitpunkt die Absicht einer Übernahme und Beherrschung von VW, die durch den heimlichen Aufbau von Aktienoptionen vorbereitet und umgesetzt wurde. Der Kläger und viele andere Kapitalmarktteilnehmer wurden durch die Entwicklung im Oktober 2008 völlig überrascht und erlitten hohe Verluste.
„In dem Verfahren geht es um Rechtsfragen, die noch nicht von deutschen Gerichten entschieden worden sind“, erklärt Christoph von Arnim von FPS. „Nach den vorliegenden Unterlagen gehen wir weiter davon aus, dass Porsche bereits im Februar 2008 entgegen dem Dementi der Pressemitteilung vom 10.03.2008 die Absicht hatte, VW zu übernehmen. Porsche hat die Kapitalmarktteilnehmer hierüber folglich bewusst getäuscht und hierdurch das spekulative Risiko der Optionsgeschäfte zu Lasten der anderen Marktteilnehmer ausgeschaltet. Dass in einem solchen Fall von den Braunschweiger Richtern keine sittenwidrige Schädigung angenommen wird, trägt nicht zur Stärkung des Vertrauens in die Integrität und Funktionsfähigkeit der Märkte bei. Ebenso ist es nicht hinnehmbar, dass das Ausnutzen von Schlupflöchern im Gesetz und eine damit verbundene Schädigung Dritter für den Verursacher praktisch folgenlos bleiben soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der immensen Kritik, die das Vorgehen von Porsche unter nahezu allen Marktteilnehmern ausgelöst hat. Nach Prüfung der schriftlichen Urteilsbegründung werden wir über die weitere Vorgehensweise entscheiden.“