Geschäftsführung – Umfang der Haftung

Wer zuständig ist, haftet; wer nicht zuständig ist, haftet nur bei Verletzungen der ihm obliegenden Überwachungspflicht

Der Bundesgerichthof hatte in seinem Urteil vom 6. November 2018 (Az. II ZR 11/17) über die Haftung der Geschäftsführer für nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch getätigte Zahlungen der Gesellschaft zu entscheiden.

Während der für den finanziellen Bereich zuständige Geschäftsführer ohne weiteres für geleistete Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit haftet, haftet der nicht zuständige Geschäftsführer nur, wenn er eine ihm obliegende Organisationspflicht verletzt hat.

Den Geschäftsführern obliegt es, die Geschäftsleitung ordnungsgemäß zu organisieren. Hierzu gehört eine allgemeine Kontroll- und Überwachungspflicht. Die Geschäftsführer müssen sich regelmäßig über die laufenden Angelegenheiten in anderen Geschäftsbereichen informieren. Dies kann in turnusgemäßen Geschäftsführersitzungen erfolgen. Gibt es danach keine Anhaltspunkte für Missstände bei der Aufgabenwahrnehmung des Mitgeschäftsführers, besteht auch keine Handlungspflicht und damit keine Haftung.

Anders liegt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine fehlerhafte Geschäftsführung durch einen Mitgeschäftsführer nahelegen. Im vorliegenden Fall konnte lediglich ein Teil der Geschäftsführervergütung noch gezahlt werden. Dies war dem hiervon betroffenen Mitgeschäftsführer (naturgemäß) bekannt. Eine Enthaftung kam deshalb im entschiedenen Fall nicht in Betracht.

Fazit:

Eine konkrete Geschäftsordnung und ordentliche Organisation der Geschäftsleitung sowie deren Dokumentation ermöglicht es, Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der gemeinsamen Geschäftsführung zu minimieren.

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