Düsseldorf,

Geschäftsführer haften für Schäden durch radioaktiv belasteten Tee

Mit der Ankunft radioaktiv belasteter Teeblätter aus Japan in verschiedenen europäischen Ländern kommt auch die Befürchtung von Unternehmen un​d Unternehmensverantwortlichen an, sich bewusst oder unbewusst Regressansprüchen in ungeahnter Höhe auszusetzen. Es stellt sich die Frage, wer eigentlich Verantwortung für etwaige gesundheitliche Schäden durch radioaktiv kontaminierte Produkte übernehmen müsste.

Zweifelsfrei ist, dass der Großhandel derartige Ware zurücknehmen müsste. Ebenso klar ist, dass geschädigte Verbraucher versuchen könnten, ihren Lebensmittelmarkt und auch deren Lieferanten haftbar zu machen. Nicht eindeutig ist dagegen, ob tatsächlich oder vermeintlich geschädigte Verbraucher darüber hinaus Geschäftsleitungen der involvierten Unternehmen haftbar machen können. Eine eindeutige Rechtsprechung hierzu ist in Deutschland derzeit noch nicht gegeben. Die Richter am Bundesgerichtshof haben konträre Auffassungen hierzu. Feststeht nur, dass der Gesetzgeber das Management bei Schaffung des Aktiengesetzes und des GmbH-Gesetzes wohl keiner generellen HaftungDritten gegenüber aussetzen wollte und stattdessen eine weitgehende Haftung der betreffenden Gesellschaft vorgesehen hat. Der VI. Zivilsenat des BGH urteilte dann aber 1989, dass die Geschäftsleitungen für Gesundheitsschäden von Kunden, die durch gefährliche Produkte entstanden sind und durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen hätten verhindert werden können, durchaus zur Verantwortung gezogen werden können.

Diese Auffassung kritisierten die Kollegen vom II. Senat und auch viele Experten als zu hart. „Vielmehr können die Unternehmensverantwortlichen allenfalls am Verhältnis zwischen Gefahrenlage und organisatorischen Möglichkeiten gemessen werden. Wenn überhaupt sollten die Führungspersonen nur bei einem groben Missverhältnis zwischen beidem mit einer Haftung rechnen müssen“, stellt Dr. Reinhard Nacke, Gesellschaftsrechtler und Fachanwalt für Steuerrecht bei FPS, fest. Einiges deutet darauf hin, dass sich die Richter des BGH auf eine ähnliche Linie einigen. „Nach dieser Auffassung steigen die für den Geschäftsführer bestehenden Sorgfaltspflichten und damit seine Haftungsgefahr mit der Größe der Gefahrenlage für Kunden und Mitarbeiter“, führt Dr. Nacke aus. Für das Szenario, dass diese tatsächlich gesundheitliche Schäden durch radioaktiv verstrahlte Produkte davon tragen, wird es für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder allerdings auch danach sehr schwer, ihre persönliche Haftung zu verhindern.

Neben der Schadensersatzhaftung kann dann noch eine strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft treten. „Die zivilrechtliche Haftung ist durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Unternehmen oder spezielle D[&]O Versicherungen noch abzuwälzen. Für die Betroffenen tragisch ist allerdings, dass strafrechtliche Folgen sich nicht auf einen Versicherer oder ein Unternehmen abwälzen lassen“, erklärte Rechtsanwältin Linda von Hoegen, Arbeitsrechtlerin bei FPS.

Viele Unternehmen versuchen daher, sich auf die Situation einzustellen. Versicherungen von Lieferanten, dass beispielsweise ein Produkt nicht aus Japan stammt, scheinen dabei ein nur wenig geeignetes Mittel, nicht nur bei Tee. Eine solche Versicherung[nbsp] zu fordern mutet einerseits überzogen an, weil nur ein wenn auch recht großes Gebiet in Japan von Radioaktivität betroffen ist. Andererseits kann eine solche Versicherung auch falsch sein. Stichproben der aus Japan gelieferten Produkte erscheinen daher noch immer als die sicherste Variante, um die eigenen Kunden, das Unternehmen und letztendlich auch sich selbst als Unternehmensverantwortlichen zu schützen. Auch der Zoll arbeitet mit diesem Mittel. Sollte es dann dennoch zur Auslieferung kontaminierter Ware gekommen sein, ist ein möglichst vollständiger und schneller Rückruf unumgänglich. Ein Unternehmen sollte also möglichst wissen, welchen Weg seine Ware nimmt. Die Geschäftsführung sollte demnach entsprechende organisatorische Vorkehrungen getroffen haben.

Consultant at FPS

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