Geschäftsführervergütung bei Drittanstellung – Unwirksame Weiterbelastung der Vergütung (Umlage)

Es ist anerkannt, dass Vorstände und Geschäftsführer von einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe angestellt und bezahlt werden können, als dem, in dem sie zum Organ bestellt sind („Drittanstellung“), etwa wenn sie auch bei Tochtergesellschaften entsprechende Ämter ausüben, aber von der Muttergesellschaft weiter bezahlt werden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Weiterbelastung der (anteiligen) Vergütung an das Unternehmen, für das der Vorstand bzw. Geschäftsführer abgestellt ist, die Gesellschafterversammlung des zur Erstattung verpflichteten Unternehmens, zustimmen muss (Kompetenz der Gesellschafterversammlung zur Regelung der Geschäftsführervergütung). Ohne eine solche Zustimmung ist die Umlage unwirksam und kann – etwa bei einem Gesellschafterstreit oder nach einer Veräußerung der Tochtergesellschaft – wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden (BGH, Urt. v. 14.05.2019 – II ZR 299/17).

Vor diesem Hintergrund sollten entsprechende Gesellschafterbeschlüsse – soweit sie nicht bereits vorliegen – herbeigeführt werden.

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