Gesellschafterrechte auch ohne Gesellschafterstellung?

Der BGH hat sich Ende 2018 und nochmals in 2019 in zwei Grundsatzurteilen mit der Frage beschäftigt, wie weit die formale Legitimationswirkung einer zum Handelsregisterordner genommenen Gesellschafterliste insbesondere in Fällen der Zwangseinziehung reicht.

1. BGH, Urteil vom 20. November 2018 - II ZR 12/17

Dem ersten Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Anteile eines Gesellschafters waren eingezogen worden; seine Klage dagegen blieb erfolglos. Vor Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung, zu einem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter noch in der zum Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als solcher ausgewiesen war, wurden in der Gesellschaft Beschlüsse ohne Berücksichtigung seiner Stimmen gefasst.

Hierzu entschied der BGH, dass die Stimmen des Gesellschafters hätten gewertet werden müssen. Nach § 16 Absatz 1 GmbHG gelte im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Greift die Vermutung des § 16 Abs. 1 GmbHG, stehen dem betreffenden Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte, d.h. auch das Stimmrecht, gegenüber der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt. Das gilt auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen. Die formale Listenposition ist selbst nach einziehungsbedingtem Erlöschen der Anteile für die relative Gesellschafterstellung maßgeblich.

Zur Begründung führt der BGH an, dass § 16 Abs. 1 GmbHG seinem Wortlaut nach bei jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung gelte, ohne danach zu unterscheiden, worauf diese Veränderung beruht. Nichts anderes ergebe sich aus der Begründung des Regierungsentwurfes. Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 GmbHG, nämlich die Schaffung von Rechtssicherheit durch Schaffung klarer Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft, sprächen ebenfalls hierfür. Unerheblich sei die materielle Rechtslage, nach der ein Einziehungsbeschluss bereits mit der Mitteilung des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter Wirkung entfaltet und den Gesellschaftsanteil zum Erlöschen bringt (soweit er nicht nichtig ist oder für nichtig erklärt wird).

Diese materiell-rechtliche Legitimation ist entkoppelt von der formalen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG. Dabei stellt der BGH klar, dass die Legitimationswirkung von § 16 Abs. 1 GmbHG allerdings nicht zur scheinbaren Entstehung eines noch nie existierenden, sondern nur zum scheinbaren Fortbestand eines früher vorhandenen Geschäftsanteils führt.

Nur ausnahmsweise findet die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dieser war allerdings im entschiedenen Fall nicht verletzt, da die Wirksamkeit der Einziehung nicht evident war. 

2. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17

Dem Urteil vom 2. Juli 2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Geschäftsanteile eines Gesellschafters wurden durch die Gesellschaft eingezogen. Im Wege der einstweiligen Verfügung war es allerdings der Gesellschaft untersagt worden, eine neue Gesellschafterliste, die den Gesellschafter nicht mehr als solchen auswies, beim Handelsregister einzureichen. Der Notar tat es dennoch. Die Gesellschafterliste wurde im Registerordner aufgenommen. Der betroffene Gesellschafter wollte an Beschlüssen der Gesellschaft dennoch beteiligt werden.

Nach dem Urteil des BGH hätte der Gesellschafter beteiligt werden müssen. In Fortsetzung der vorgenannten Entscheidung aus November 2018 entschied der BGH, dass zwar die in den Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste formale Legitimationswirkung habe. Ein Gesellschafter, der nicht in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, muss dementsprechend zwar grundsätzlich nicht an Beschlüssen der Gesellschaft beteiligt werden. Greift die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG, so stehen dem betroffenen Gesellschafter alle Mitgliedschaftsrechte zu, unabhängig von seiner materiellrechtlichen wahren Berechtigung. Umgekehrt entfaltet § 16 Abs. 1GmbHG die negative Legitimationswirkung zulasten desjenigen Gesellschafters, der nach der Einziehung seiner Geschäftsanteile nicht mehr in der Gesellschaftsliste eingetragen ist.

Allerdings ist dabei der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (§ 242 BGB). Dieser war im entschiedenen Fall verletzt. Deshalb musste sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als sei der Gesellschafter immer noch in der Gesellschafterliste eingetragen. Der von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung betroffene Gesellschafter kann also gegen den Einziehungsbeschluss gerichtliche Hilfe, auch einstweiligen Rechtsschutz, in Anspruch nehmen und erwirken, dass der Gesellschaft die Einreichung einer Gesellschafterliste untersagt wird, die ihn nicht mehr als Gesellschafter ausweist. In diesem Fall gilt die formelle Legitimationswirkung nicht ausnahmslos, sondern steht unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Die Gesellschaft hätte daher den Notar von der Verbotsverfügung unterrichten und den von der Einziehung betroffenen Gesellschafter weiterhin als solchen behandeln müssen.

3. Fazit und Praxishinweis

Mit diesen beiden Entscheidungen stärkt der BGH die formale Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG. Grundsätzlich ist der Inhalt der Gesellschafterliste auch nach Einziehung von Geschäftsanteilen und unabhängig von der materiell-rechtlichen Legitimation eines betroffenen Gesellschafters der maßgebliche Legitimationsträger. Nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen erfährt die formale Legitimationswirkung ihre Grenze in Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das schafft Rechtssicherheit.

Der von einer Einziehung betroffene Gesellschafter ist auf den (einstweiligen) Rechtsschutz verwiesen und muss schnell handeln, um die Einreichung einer ihn nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste durch gerichtliche Unterlassungsverfügung verhindern. Danach kann er zwar noch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Gesellschafterliste einen Widerspruch zuordnen lassen. Allerdings gibt ihm dies nicht seine Gesellschafterrechte zurück. Hierzu ist ihm zu raten, im einstweiligen Rechtsschutz die Gesellschaft verpflichten zu lassen, ihn bis zur Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit der Einziehung weiterhin als Gesellschafter zu behandeln.

 

Author

  • Wiebke Kerste-Hauschke