„Corona Krise“ – Verschärfte Organpflichten in schwierigen Zeiten
Aktuell durchlaufen zahlreiche Unternehmen aufgrund des „Coronavirus“ eine wirtschaftliche Krise. Dies betrifft insbesondere die Branchen Tourismus, Verkehr sowie die Messen- und Veranstaltungsbrachen. Von einer Krise ist grundsätzlich auszugehen, wenn ein Zustand besteht, der geeignet ist, den Fortbestand des Unternehmens zu gefährden.
Prinzipiell ist die Geschäftsleitung (Vorstand, Geschäftsführer) zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet. Die dabei zu achtenden Sorgfaltsanforderungen hängen unter anderem von den konkreten Umständen und Gegebenheiten ab. Im Falle einer Krise sind jedoch erhöhte Anforderungen zu stellen und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens rückt dabei stärker in den Fokus.
Die Geschäftsleitung muss laufend die Finanz- und Vermögenslage überwachen. Dazu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Soweit die Geschäftsleitung nicht über ausreichende Kenntnisse zur Bewertung der rechtlichen und wirtschaftlichen Situation verfügt, ist eine Beratung durch fachlich qualifizierte Personen erforderlich. Für ein pflichtgemäßes Verhalten ist daher die Prüfung folgender Themenkomplex erforderlich:
- Prüfung akuter Insolvenzantragspflichten aufgrund bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
- Prüfung, ob eine Sanierung möglich ist.
Besonders hervorzugeben ist, dass es sich hierbei um laufende Überwachungs- und Prüfungspflichten handelt, die wiederkehrend vorzunehmen sind.
Der Sorgfaltsmaßstab für pflichtgemäßes Verhalten und die daraus resultierenden Handlungspflichten richten sich nach dem Ergebnis dieser Prüfung.
Liegen bereits Insolvenzeröffnungsgründe vor, hat die Geschäftsleitung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen. Die Drei-Wochen-Frist gemäß § 15a InsO darf nicht ausgeschöpft werden, wenn keine Aussicht besteht, innerhalb der Frist noch eine Sanierung herbeizuführen und damit den Insolvenzgrund zu beseitigen. Die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen wie z.B. Kurzarbeit, zusätzliche Finanzierungsbeiträge durch Gesellschafter oder externe Finanzierungspartner, Stundungsvereinbarungen etc. müssen berechtigte Aussichten auf Umsetzbarkeit haben.
Von zentraler Bedeutung für die Geschäftsleitung ist dabei, dass bereits ab dem Zeitpunkt des Vorliegens eines Insolvenzeröffnungsgrundes keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen veranlasst werden dürfen. Ausgenommen von diesem Zahlungsverbot sind nur wenige Vorgänge, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sein müssen. Dabei besteht lediglich ein enger Rahmen, der stets am Interesse der Gläubiger zur orientieren auszurichten ist. Entscheidend ist weiterhin, dass die formellen Voraussetzungen an einen Insolvenzantrag eingehalten werden.
Ist die Gesellschaft sanierungsfähig, so hat die Geschäftsleitung Sanierungsmaßnahmen zu entwickeln, ein Sanierungskonzept zu erstellen und umzusetzen. Das setzt eine unverzügliche Ermittlung konkreter Maßnahmen und Anweisungen voraus, um die Sanierungsperspektiven zu erhalten und nicht erforderliche Vermögensabflüsse zu unterbinden. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine Sanierung möglich ist. Aus Sicht der Geschäftsleitung ist das Unternehmen sanierungsfähig, wenn es nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nachhaltig Erträge - oder zumindest Liquiditätsüberschüsse - erwirtschaften kann.
Die aktuelle Situation stellt die Organe von Unternehmen, insbesondere Geschäftsführung und Vorstand, vor besondere Herausforderungen, da sich der Sorgfaltsmaßstab verschärft hat. Gerade deshalb besteht kein Grund für voreilige Maßnahmen. Erforderlich ist vielmehr eine objektive Beurteilung der Lage und entschlossenes Handeln im Hinblick auf die getroffenen Entscheidungen.
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