Gesellschaftsrecht: OLG Bamberg, Beschluss vom 3.7.2020, 4 W 21/20
Wirksame Einzelermächtigung im gesamtvertretungsberechtigten Vorstand
Im entschiedenen Fall hatte - bei einem gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Vorstand aus zwei Personen - das eine Vorstandsmitglied dem anderen Vorstandsmitglied Vollmacht erteilt, Grundbucheintragungen auch in seinem Namen vornehmen zu können. Derartige Einzelermächtigungen für Vorstandsmitglieder bei gemeinschaftlicher Vertretung sind grundsätzlich zulässig.
Das Grundbuchamt hat die Löschungsbewilligung des ermächtigten Vorstandsmitgliedes gleichwohl mangels Vertretungsmacht zurückgewiesen.
Das OLG Bamberg hat diese Zurückweisung bestätigt und entschieden, dass das zu ermächtigende Vorstandsmitglied selbst bei der Ermächtigung mitwirken muss, auch wenn der Vorstand nur aus zwei Personen besteht.
Folge ist, dass solche Einzelermächtigungen in vertretungsberechtigter Anzahl der Vorstandsmitglieder erteilt werden müssen. Sind bei zwei Vorstandsmitgliedern beide nur gemeinsam vertretungsberechtigt, muss auch der zu Ermächtigende mitwirken.
Diese Vorgaben zur wirksamen Einzelermächtigung bei Gesamtvertretung sind auf Aktiengesellschaften, Genossenschaften und GmbHs gleichermaßen anzuwenden.
Zwar gibt es begründete Zweifel an der sehr formalistischen und lebensfremden Rechtsauffassung des OLG und der herrschenden Meinung in der Literatur. So erscheint es dogmatisch schwierig, sich selbst zu ermächtigen.
Gleichwohl ist zu empfehlen, der herrschenden und durch das OLG Bamberg bestätigten Auffassung zu folgen und Einzelermächtigungen bei Gesamtvertretung immer in vertretungsbefugter Anzahl zu erteilen.
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