Fühlen Sie sich nicht verloren mit dem Brexit und Ihren Marken

Dieser Artikel liegt auch in Englischer Sprache zur Verfügung.

Leider hat nicht Elvis das Gebäude verlassen sondern das Vereinigte Königreich die EU. Es ist nun 39 Tage her, dass die Übergangsfrist endete und die Bestimmungen im Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs endgültig wurden und in Kraft sind. Nach 47 Jahren der Kontroverse und Einheit sind das Vereinigte Königreich und die EU getrennt – was für ein seltsames Gefühl.

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, wie sich der Brexit auf EU-Markeninhaber auswirkt – in aller Kürze. Es werden Antworten auf die – wohl – interessantesten Fragen gegeben.

Brauche ich Markenschutz im Vereinigten Königreich?

Auch wenn der Brexit nicht neu und keine Überraschung ist und vermutlich die meisten Vorkehrungen getroffen wurden, um die Geschäfte mit dem Vereinigten Königreich und umgekehrt fortzuführen, gibt es und wird es viel zu tun geben. Insbesondere in Bezug auf Marken. Die Anmeldung einer EU-Marke deckt das Vereinigte Königreich nicht mehr ab und so stehen Markeninhaber – oder solche, die es werden wollen – vor der Frage "Brauche ich Markenschutz im Vereinigten Königreich?" Der bisherige "einfache" Weg, dies – wenn überhaupt – später im Geschäftsverlauf zu entscheiden, ist nicht mehr möglich. Ab sofort beinhaltet die Entscheidung, ob eine Marke im "alten" Gebiet der Europäischen Union geschützt werden soll, auch die Entscheidung, ob eine Anmeldung im Vereinigten Königreich erfolgen soll.

Und die Antwort ist typisch für Juristen: Es kommt darauf an.

Was passiert mit meiner EU-Marke?

Inhaber von EU-Marken, die am 31. Dezember 2020 eingetragen sind, sind auf der glücklichen Seite: Sie müssen über die vorige Frage nicht entscheiden (zumindest nicht jetzt), da das Austrittsabkommen des Vereinigen Königreichs vorsieht, dass das britische Markenamt eine nationale britische Marke mit allen Vorteilen der EU-Marke (hinsichtlich Anmeldetag, Priorität, Zeitrang, Waren und Dienstleistungen u.a.) schafft. Und das ohne Kosten. Irgendwann schickt das britische Markenamt den Markeninhabern bzw. ihren Vertretern Post mit der Registrierungsurkunde. Die Registrierungsnummern sind gut gewählt: Die Eintragungsnummer der britischen nationalen Marke ist eine Kombination aus den letzten acht Ziffern der EU-Markenregistrierungsnummer mit dem Präfix „UK009“.

Was passiert mit meiner internationalen Registrierung, in der das Vereinigte Königreich benannt ist?

Das Gleiche gilt für diejenigen Marken, die in Form einer internationalen Registrierung auf die EU erstreckt wurden und bei denen die EU diese Erstreckung akzeptiert hat. In diesen Fällen deckt die internationale Registrierung das Vereinigte Königreich durch eine automatische Benennung des Vereinigten Königreichs ab.

Muss ich die nationale Marke im Vereinigten Königreich akzeptieren?

Nein. Es gibt die Möglichkeit des Opting-Out: Wenn der Inhaber einer eingetragenen EU-Marke oder einer eingetragenen internationalen Registrierung, in der die EU benannt ist, keinen Schutz im Vereinigten Königreich benötigt, kann er dies dem britischen Markenamt entsprechend mitteilen. Das Amt wird dann keine nationale britische Marke anlegen. Allerdings muss der Inhaber diese Information proaktiv übermitteln, da es kein Schreiben des britischen Markenamtes gibt, in dem es fragt, ob es eine nationale Marke anlegen soll. Während dies also ein "nice to have" ist, werden wahrscheinlich nur wenige Markeninhaber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Die Gebühren sind bereits bezahlt, warum also nicht bis zur Verlängerung der Marke warten? Man weiß nie, was die Zukunft bringt.

Was passiert mit meiner EU-Markenanmeldung?

Anmelder von EU-Marken, deren Marken nicht bis zum 31. Dezember 2020 eingetragen sind, sind in der unglücklichen Lage, dass sie nicht nur entscheiden müssen, ob sie Schutz im Vereinigten Königreich benötigen, sondern auch eine zusätzliche Gebühr für die Schaffung einer nationalen britischen Marke zahlen müssen. Derzeit beträgt die übliche Gebühr GBP 170,00 für eine Klasse und GBP 50,00 für jede weitere Klasse. Darüber hinaus wird das britische Markenamt die Anmeldung dann nach britischem Recht prüfen. Das bedeutet, dass die Markenanmeldung vollständig geprüft wird, einschließlich der Frage, ob die Marke phantasievoll oder beschreibend ist. Und jeder, der sich mit Marken beschäftigt, weiß: Das britische Markenamt kann in dieser Frage eine andere Meinung haben, auch wenn das EUIPO bereits positiv entschieden hat (natürlich nur für die Markenanmeldungen, die den Prüfungsprozess des EUIPO bestanden haben).

Vorerst sieht es auch so aus, dass die Marke erneut veröffentlicht wird und Dritte die Möglichkeit haben, gegen die Eintragung Widerspruch einzulegen. Schade für Markeninhaber, deren Anmeldung die Prüfung durch das EUIPO bestanden hat, aber die Widerspruchsfrist nicht vor dem 31. Dezember 2020 endete. Vor allem in Fällen, in denen die Widerspruchsfrist am oder direkt nach dem 31. Dezember 2020 endet. Natürlich muss die Grenze irgendwann gezogen werden, aber aus meiner Sicht wäre es besser – und fairer – gewesen, dies in einem früheren Stadium des Registrierungsprozesses zu tun, d.h. danach zu entscheiden, ob sich die Anmeldung noch im Prüfungsverfahren des EUIPO befindet oder bereits zum Widerspruch veröffentlicht wurde. Im ersten Fall ist es immer noch nicht der beste Ansatz, dass die britischen Eintragungsgebühren gezahlt werden müssen, aber in diesem frühen Stadium erscheint es vernünftig, weil im Falle einer Umwandlung die Anmeldegebühren des jeweiligen nationalen Markenamtes ebenfalls gezahlt werden müssen.

Im Hinblick auf die Widerspruchsfrist wäre es jedoch gerechter gewesen, dass die Widerspruchsfrist unabhängig vom Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 weiterläuft. Inhaber nationaler britischer Marken, die einen Widerspruch gegen eine vermeintlich ähnliche EU-Markenanmeldung einlegen wollen, hätten diesen vor dem 31. Dezember 2020 vor dem EUIPO und danach vor dem britischen Markenamt einlegen können. Verzögerungen bei der Bearbeitung aufgrund von administrativen Gründen beim britischen Markenamt wären akzeptabel gewesen.

Bekomme ich ein neues Anmeldedatum und eine neue Priorität für meine vergleichbare UK-Marke?

Nein. Zumindest in dieser Hinsicht sieht das Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs einen Vorteil vor: Wenn der Antrag auf Schaffung einer nationalen britischen Marke innerhalb von neun Monaten nach dem Ende der Übergangszeit, d.h. bis zum 30. September 2021, eingereicht wurde und mit der EU-Markenanmeldung übereinstimmt, genießt die nationale Marke das Anmeldedatum der EU-Markenanmeldung (einschließlich der beanspruchten Priorität, falls vorhanden).

Wie erfolgt die Verlängerung?

Die Verlängerung ist im Grunde recht einfach, bringt uns aber zurück zur ersten Frage: Brauche ich Schutz im Vereinigten Königreich? Während es auch hier der "einfache" Weg war, einfach die EU-Registrierung zu verlängern und eine – in dieser Hinsicht – gültige Marke in allen Mitgliedsstaaten zu erhalten, stehen früher oder später alle Markeninhaber vor dieser Frage, wenn es um die Verlängerung geht. Nach dem 31. Dezember 2020 beinhaltet die Erneuerung der EU-Marke natürlich nicht mehr die Erneuerung der vergleichbaren nationalen britischen Marke. Für diese Erneuerung ist das britische Markenamt zuständig. Es versteht sich von selbst, dass die Verlängerung der einen Marke keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen hat.

Wenn die Verlängerung fällig ist, verschickt das britische Markenamt zunächst ein Schreiben, in dem es über die anstehende Verlängerung informiert und daran erinnert, dass eine Verlängerung für den Schutz im Vereinigten Königreich beim britischen Markenamt (und nicht mehr beim EUIPO) eingereicht werden muss.

Wie sieht es mit der Benutzung aus?

Die Bestimmungen, wie das EUIPO und das britische Markenamt mit der Benutzung umgehen werden, sind offensichtlich: Wenn sich die Frage der ernsthaften Benutzung in einem Verfahren stellt, hängt die Antwort, ob die Benutzung in der EU als Benutzung im Vereinigten Königreich zählt und umgekehrt, von der Zeit ab, für die die Benutzung nachgewiesen werden muss. Solange der Zeitraum mindestens auch die Zeit vor dem 31. Dezember 2020 umfasst, deckt die Benutzung in der EU die Benutzung im Gebiet des Vereinigten Königreichs ab, unabhängig davon, ob die Marke tatsächlich im Vereinigten Königreich benutzt wurde und umgekehrt, d.h. die Benutzung im Vereinigten Königreich ist relevant, um die Benutzung in der EU nachzuweisen.

Betrifft der relevante Zeitraum hingegen nur die Zeit nach dem 31. Dezember 2021 umfasst, zeigt sich auch hier der getrennte Weg: die Marke muss im Gebiet des Vereinigten Königreichs benutzt worden sein/werden, um einem entsprechenden Angriff zu entgehen. In gleicher Weise muss die EU-Marke im Gebiet der Europäischen Union benutzt werden. Die Nutzung im jeweils anderen Gebiet genügt nicht mehr.

Löschung der EU-Marke, aber Schutz im Vereinigten Königreich?

Ja, dies ist möglich. Das Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich sieht einen weiteren Vorteil vor: wenn einer EU-Markenanmeldung in einem Widerspruchs-, Löschungs- oder sonstigen Verfahren oder Rechtsstreit die Löschung droht, kann trotzdem eine nationale britische Marke geschaffen werden, wenn der Grund für die Löschung nicht auf das Vereinigte Königreich zurückzuführen ist. Die Möglichkeit der im EU-Markenrecht vorgesehenen Umwandlung wird daher für das Vereinigte Königreich aufrecht erhalten. Wenn z.B. eine EU-Markenanmeldung aufgrund eines Widerspruchs auf Basis einer nationalen deutschen Marke gelöscht wird, ist die Schaffung einer nationalen britischen Marke weiterhin möglich – zumindest dann, wenn der Antrag auf Anlegen einer nationalen britischen Marke am oder vor dem 30. September 2021 gestellt wird.

Brauche ich einen neuen Vertreter?

Ja und zwar vor beiden Ämtern. Anwälte, die in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen sind, können Markeninhaber nicht vor dem britischen Markenamt vertreten und Anwälte, die im Vereinigten Königreich zugelassen sind, können nicht vor dem EUIPO vertreten. Es besteht jedoch keine Eile, einen neuen Vertreter im Vereinigten Königreich oder in der EU zu finden, da eine Karenzzeit von drei Jahren gewährt wird. Bis dahin werden beide Ämter sämtliche Kommunikation an die derzeit registrierten Vertreter senden. Dies gilt natürlich nur für eher administrative Angelegenheiten und nicht, wenn es um Verfahren geht, die das materielle britische oder EU-Markenrecht betreffen, wie die Frage der Unterscheidungskraft, Widerspruchs- oder Löschungsverfahren.

Ausblick

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Art und Weise, wie mit Marken nach dem Brexit umgegangen wird, in den meisten Fällen fair und gerecht sein wird. Die wohl interessanteste Frage für Markeninhaber ist die erste Frage – Brauche ich Schutz im Vereinigten Königreich? Aber ist diese Frage wirklich so schwierig? Die Antwort basiert auf der Vorhersage, ob die Ware und/oder Dienstleistung auch im Vereinigten Königreich angeboten werden kann und soll. Letztlich ist diese Frage aber gar nicht so neu: Markeninhaber müssen immer entscheiden, ob der Schutz in einem bestimmten Land von Interesse ist. Der Luxus, den eine EU-Marke mit der Abdeckung von – nunmehr – 27 Mitgliedsstaaten bietet, ist eher selten und findet nur in der OAPI eine Entsprechung. Neu ist nur, dass sie für das Vereinigte Königreich beantwortet werden muss. Es gilt also, diese Frage ab jetzt im Kopf zu behalten und zu beantworten, um eine Lücke im Markenschutz zu vermeiden. Die Zukunft wird zeigen, ob Markeninhaber im Sinne eines "just in case" oder aufgrund einer begründeten Entscheidung Markenschutz im Vereinigten Königreich beantragen.

Abgesehen von dieser Frage ist es auch wichtig, eine Anwaltskanzlei im Vereinigten Königreich und in der EU zu finden, die als Vertreter auftritt. Aber wird es mehr Arbeit für britische und EU-Markenanwälte geben? Auf jeden Fall, bis das britische Markenamt für jede EU-Markeneintragung und -anmeldung sowie jede internationale Registrierung mit Benennung der EU eine nationale Marke erstellt hat. Das wird eine Menge Papierarbeit werden. Aber danach? Es wird interessant sein zu sehen, ob mehr oder weniger Marken im Vereinigten Königreich angemeldet werden.

Auf jeden Fall: falls Sie sich mit dem Brexit und Ihren Marken verloren fühlen – wir helfen Ihnen.

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