Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wurde verabschiedet
Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 in der einer Nachtsitzung kurz vor dem Ende der Legislaturperiode das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – MoPeG verabschiedet.
Das MoPeG bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrats. Jedoch konnte der Bundesrat Einspruch dagegen einlegen und den Bundestag damit zu einer nochmaligen Abstimmung zwingen. Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 jedoch beschlossen, dies nicht zu tun und keinen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes zu stellen. Der Bundestag hatte sich zuvor wohl im Gegenzug dazu und unter Berücksichtigung der Befürchtungen, dass die Länder die rechtzeitige Einrichtung des geplanten Gesellschaftsregister nicht gewährleisten können, dafür entschieden, dass das MoPeG nicht wie ursprünglich vorgesehen am 1. Januar 2023, sondern erst ein Jahr später, zum 1. Januar 2024, in Kraft treten soll.
Über die im Referentenentwurf zum MoPeG vorgesehenen, wesentlichen Änderungen im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren erwarteten Auswirkungen in der Praxis haben wir bereits in unserem Blogbeitrag vom 6. Mai 2021 berichtet.
Dieser Blogbeitrag beschäftigt sich mit den einigen wichtigen Änderungen der verabschiedeten Fassung des MoPeG im Verhältnis zum Referentenentwurf zum MoPeG.
1. Vermutungsregelung § 705 Abs. 3 BGB
Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen der Außen-GbR und der Innen-GbR wurde in § 705 BGB ein zusätzlicher Absatz 3 mit einer gesetzlichen Vermutungsregelung eingefügt. Es wird zukünftig demnach vermutet, dass eine GbR nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt und damit rechtlich als eine (rechtsfähige) Außen-GbR einzustufen ist, wenn der Gegenstand der GbR in dem Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen besteht. Dies ist eine Klarstellung, mit welcher keine substantielle Neuerung einhergeht, aber in der Praxis für mehr Klarheit hinsichtlich der Angrenzung zwischen der nicht rechtsfähigen Innen-GbR und der (nicht registrierten) rechtsfähigen Außen-GbR und der Folgefrage nach der anwendbaren Vorschriften sorgt.
2. Notgeschäftsführungsregelung
Ferner wurde in § 715 Abs. 3 BGB eine ausdrückliche Notgeschäftsführungsregelung geschaffen, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft noch handlungsfähig ist, wenn nicht sämtliche Gesellschafter gemeinsam handeln können. Ausnahmsweise steht in diesem Fall die Geschäftsführung nicht allen Gesellschaftern gemeinsam in der Art zu, dass sie nur gemeinsam handeln können.
3. Nachhaftung von Gesellschaftern im Schadensrecht
Eine der wichtigsten Neuerungen bezieht sich auf die Nachhaftung von Gesellschaftern. In einem neu eingeführten Satz 2 in § 728b Abs. 1 BGB und § 137 Abs. 1 HGB wird diese erheblich begrenzt. Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Somit gilt dann ab 2024: Wer aus einer Personen(handels)gesellschaft ausscheidet, muss sich keine Sorgen mehr um die Haftungsansprüche machen, die nach dem Ausscheiden entstehen.
4. Haftung der Kommanditisten
Im Referentenentwurf vorgesehene Verschärfung der (unbeschränkten) Haftung des Kommanditisten vor Eintragung einer Kommanditgesellschaft im Handelsregister bei Eintritt bzw. Neugründung einer KG wurde zurückgenommen. Nunmehr greift die Haftungsbeschränkung eines Kommanditisten auch dann, wenn dem Gläubiger die (geplante) Beteiligung des Gesellschafters als Kommanditist bekannt war. Dies entspricht der geltenden Rechtslage in § 176 HGB.
5. Simultaninsolvenz bei GmbH & Co. KG
Eine weitere wesentliche Änderung im Verhältnis zum Referentenentwurf stellt die Einführung des § 179 HGB dar. Diese Regelung ist erst durch den Rechtsausschuss ins Gesetz gelangt und betrifft die Simultaninsolvenz von GmbH & Co. KG.
Die neue Vorschrift ermöglicht die einheitliche Abwicklung bzw. Sanierung einer GmbH & Co. KG bei Insolvenzverfahren, die üblicherweise simultan über das Vermögen der Kommanditgesellschaft und über das Vermögen der einzigen Komplementär-GmbH geführt werden (sog. Simultaninsolvenz).
Nach dem Referentenentwurf zum MoPeG sollte es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters nur zwei Alternativen geben: Ausscheiden oder Auflösen. § 130 HGB sieht vor, dass u.a. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters zum Ausscheiden des Gesellschafters führt, sofern der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht. Der Gesellschaftsvertrag kann zwar weitere, aber nicht andere (!) Gründe für das Ausscheiden vorsehen, § 130 HGB. Im Ergebnis wäre also eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach die Gesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters mit dem betreffenden Gesellschafter fortbestehen soll, unwirksam.
In diesem Zusammenhang wurde zurecht kritisiert, dass künftig die Eigensanierung einer GmbH & Co. KG im Simultaninsolvenzverfahren unter Erhalt der Struktur erschwert wird, denn mit dem Insolvenzverfahren der KG tritt in der Regel auch bei der Komplementär-GmbH Insolvenzreife ein. Scheidet die (einzige) Komplementär-GmbH aus, so führt dies zur liquidationslosen Auflösung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des oder der Kommanditisten.
Nun sieht der neue § 179 HGB vor, dass § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB keine Anwendung findet, wenn der Gesellschafter über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist. Die Neuregelung schafft für die Praxis die gewünschte Klarheit.
6. Klarstellungen im Recht der OHG und KG
Im Recht der OHG wurde mit dem Einführen eines zusätzlichen Absatzes 2 in § 105 HGB nunmehr klarstellend die Rechtsfähigkeit der OHG bzw. der KG ausdrücklich gesetzlich verankert. Ferner wurde hinsichtlich der Gesellschafterversammlungen ebenfalls klargestellt, dass diese vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag nur durch die geschäftsführenden Gesellschafter einzuberufen sind.