Commercial Courts vs. Schiedsgerichte – eine Entscheidungshilfe

Mit dem Inkrafttreten des Justizstandort-Stärkungsgesetzes am 1. April 2025 unternimmt der Gesetzgeber den ambitionierten Versuch, die deutsche Justiz im internationalen Wettbewerb zu stärken und mit ihr eine attraktive Alternative zur Schiedsgerichtsbarkeit zu schaffen.[1]  

Verfahren in englischer Sprache, Organisationstermine, Wortprotokolle, Geheimhaltung sowie spezialisierte Kammern in erster Instanz bei sogenannten Commercial Courts am Oberlandesgericht mit zulassungsfreier Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof – all dies verspricht das Reformpaket, welches nun der Ausgestaltung durch die Bundesländer bedarf.

Einführung von Commercial Courts und Commercial Chambers

Das Justizstandort-Stärkungsgesetz setzt den Bundesländern Rahmenbedingungen für die Einrichtung von Commercial Courts an den Oberlandesgerichten und Commercial Chambers an den Landgerichten. Dabei wird den Bundesländern die Entscheidung überlassen, ob und in welchem Umfang sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. 

Die sachliche Zuständigkeit der Commercial Courts an den Oberlandesgerichten ergibt sich aus § 119b Abs. 1 GVG n.F.:

  • ab einem Streitwert von 500.000 € und
  • Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (mit Ausnahme des gewerblichen Rechtsschutzes, unlauteren Wettbewerbs und Urheberrechts),
  • M&A-Streitigkeiten oder
  • innergesellschaftlichen Streitigkeiten.

Diesem weiten Anwendungsbereich soll durch spezialisierte Commercial Courts an verschiedenen Oberlandesgerichten begegnet werden, die auch länderübergreifend zuständig sein können (§ 119b Abs. 6 GVG n.F.). 

Für die Commercial Chambers an den Landgerichten ist keine generelle Streitwertgrenze vorgesehen,[2] hier wird eine Ausgestaltung durch die Bundesländer erfolgen. Die sachliche Zuständigkeit der Commercial Chambers beschränkt sich grundsätzlich auf die vorgenannten Rechtsgebiete, § 184a Abs. 1 GVG.

1. Besetzung des Gerichts und Vereinbarung der Zuständigkeit

Die Entscheidung erfolgt vor dem Commercial Court am Oberlandesgericht durch den Senat, eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen (§ 610 Abs. 1 ZPO n.F.). Für die Commercial Chambers werden die Bundesländer Regelungen treffen.

Zu beachten ist, dass ein Bezug des Sachverhalts ins Ausland nicht erforderlich ist, um die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen. Das heißt Commercial Courts und Chambers können auch bei nationalen Streitigkeiten angerufen werden. Die Zuständigkeit kann durch Vereinbarung der Parteien oder rügelose Einlassung begründet werden, § 119b Abs. 2 GVG n.F. Eine nachträgliche Verweisung mit Zustimmung des Beklagten ist ebenfalls möglich (§ 611 ZPO n.F.). 

2. Instanzen

Sofern die erste Instanz am Landgericht stattfindet, ist das Oberlandesgericht die Berufungs- und Beschwerdeinstanz (§ 119b Abs. 4 GVG n.F.). Gegen erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts steht dann die zulassungsfreie Revision zum Bundesgerichtshof offen (§ 614 ZPO n.F.). Hierbei ist zu beachten, dass die Verhandlung in englischer Sprache vor dem Bundesgerichtshof beantragt werden muss und es im freien Ermessen des Bundesgerichtshofs steht, diesen Antrag abzulehnen (§ 609 Abs. 2 ZPO n.F.). Hier kann dann die englischsprachige Verfahrensführung ihr Grenzen finden.

II. Besonderheiten des Verfahrens

Der Gesetzgeber verspricht mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz drei wesentliche Vorteile, die deutlich an die Schiedsgerichte angelehnt sind:

1. Englisch

Sowohl vor den Commercial Chambers und in den daran anschließenden Beschwerde- und Berufungsverfahren als auch vor den Commercial Courts kann Englisch als Gerichtssprache vereinbart werden (§ 184a Abs. 1 GVG n.F.). 

Wie bei der Zuständigkeitsvereinbarung muss auch die Wahl der Gerichtssprache ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart oder durch rügelose Einlassung erreicht werden (§ 184a III 2 GVG n.F.). Dolmetscher können im Verfahren hinzugezogen werden, beispielsweise auch wenn Dritte in das Verfahren miteinbezogen werden, wie im Falle der Streitverkündung oder Nebenintervention (§ 184a Abs. 3, 4 GVG n.F.). Die Entscheidung ergeht in englischer Sprache, die vollstreckbare Ausfertigung kann auf Deutsch übersetzt werden (§ 608 ZPO n.F.). Ein nachträglicher Wechsel in die deutsche Sprache ist aber jederzeit möglich (vgl. § 119b Abs. 3 a.E., Abs. 5 GVG n.F.).

2. Organisationstermin und Wortprotokoll

Sowohl vor den Commercial Courts als auch vor den Commercial Chambers soll ein Organisationstermin in Anlehnung an die Case-Management-Conference eingeführt werden, die aus Schiedsverfahren bekannt ist. Dieser verpflichtende Termin dürfte zur Strukturierung des Sach- und Streitstoffs zielführend sein (§ 612 ZPO n.F.).

Des Weiteren kann von den Parteien ein einfaches oder mitlesbares Wortprotokoll verlangt werden (§ 612 ZPO n.F.). Auch dies ist aus der Schiedsgerichtsbarkeit bekannt und dürfte gerade im internationalen Kontext als erforderlich angesehen werden.

3. Geheimhaltung, § 273a ZPO n.F.

Nach § 273 ZPO n.F. kann das Gericht auf Antrag die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen anordnen, sofern sie unter das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) fallen. 

III. Ausgestaltung durch die Bundesländer

Das Land Hessen möchte Commercial Chambers und Commercial Courts ab dem 1. Juli 2025 einführen. Eine Spezialisierung über den Anwendungsbereich des § 119b Abs. 1 GVG n.F. hinaus ist bisher nicht vorgesehen, beide Gerichte sollen ab einem Streitwert von 500.000 € zuständig sein. Die Parteien haben dann die Wahl, ob sie das Verfahren bei einer Commercial Chamber am Landgericht Frankfurt am Main oder dem Commercial Court am Oberlandesgericht Frankfurt am Main führen wollen.

In NRW wurde bereits zum 1. April 2025 am Oberlandesgericht Düsseldorf ein Commercial Court für wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten aus Unternehmenstransaktionen, Gesellschaftsrecht, Baurecht und Versicherungsrecht für einen Streitwert ab 500.000 € eingerichtet. An einigen Landgerichten in NRW wurden zudem Commercial Chambers für Verfahren in englischer Sprache in den benannten Rechtsgebieten (ab einem Streitwert von 5.000 €) sowie M&A (ab einem Streitwert von 500.000 €), erneuerbaren Energien und IT-Recht (ab einem Streitwert von 100.000 €) eingerichtet.

In Baden-Württemberg ist zum 4. April 2025 ein Commercial Court am Oberlandesgericht Stuttgart und eine Commercial Chamber am Landgericht Stuttgart eingerichtet worden. Es soll eine Spezialisierung auf M&A-Streitigkeiten stattfinden und unterhalb der Streitwertgrenze der Commercial Courts von 500.000 € die Commercial Chambers am Landgericht zuständig sein. Die Commercial Chambers sind dann nicht nur für M&A-Streitigkeiten zuständig, sondern auch für den zuvor ausgeführten, übrigen Anwendungsbereich des § 119b GVG n.F.

In Hamburg erfolgt die Einrichtung von Commercial Courts für Baurecht, Banken- und Finanzrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmenskäufe sowie Versicherungen, Transport, Schifffahrt und Verkehr. Es gibt am Landgericht Hamburg Commercial Chambers für Handelsrecht, Kartellrecht, Transportrecht, IT-Recht, Insolvenzrecht und Post-M&A sowie gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten. In Berlin ist bereits ein Commercial Court sowie eine Commercial Chamber (ab einem Streitwert von 5.000 €) für Bau- und Architektenrecht eingerichtet worden, in Bremen ein Commercial Court für Luft- und Raumfahrt, Logistik und Seehandel. Andere Bundesländer haben nach dem jetzigen Stand noch keine Regelung für die Commercial Courts und Chambers getroffen oder ihre Pläne noch nicht konkretisiert. 

IV. Große Erwartungen oder keine ernsthafte Konkurrenz für Schiedsgerichte?

Die Zuständigkeit wird lediglich durch etwaige Spezialisierungen und den Streitwert begrenzt und wird folglich in vielen wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten den Zugang zu Commercial Chambers und Courts gewähren. Aufgrund der Übertragung der Kompetenz auf die Bundesländer ist allerdings zu befürchten, dass ein Flickenteppich an Gerichtszuständigkeiten entsteht, der zur Unübersichtlichkeit führt. 

Die Entscheidung durch den Senat am Oberlandesgericht ist zu begrüßen, denn durch den zu erwartenden Diskurs kann auch eine gesteigerte Qualität der Entscheidungen erwartet werden. Die Entscheidung durch mehrere Personen ist damit auch an die übliche Besetzung des Schiedsgerichts angelehnt.

Es ist zu beachten, dass der Instanzenzug bei Beginn vor dem Oberlandesgericht, also den Commercial Courts als erste Instanz, verkürzt ist. Zur Schiedsgerichtsbarkeit besteht insoweit kein bedeutender Unterschied, welche häufig keine zweite oder zumindest keine dritte Instanz vorsieht. Die zulassungsfreie Revision zum Bundesgerichtshof stellt einen bedeutenden Vorteil gegenüber dem gewöhnlichen Gerichtsverfahren und der Bindung an die Zulassung dar.

Vergleichbar wird das Gerichtsverfahren mit dem Schiedsverfahren zumindest durch die Führung des Verfahrens in englischer Sprache sowie den obligatorischen Organisationstermin und das fakultative Wortlautprotokoll (s.o.). 

Hinsichtlich der Verfahrensführung in englischer Sprache könnte es allerdings zu praktischen Schwierigkeiten kommen, da deutsche Gesetzestexte bis heute nicht in englischer Sprache herausgegeben werden und damit die Gefahr der uneinheitlichen Verwendung von Rechtsbegriffen besteht. Möglicherweise kann hier am Vorbild des niederländischen Glossars eine einheitliche Verwendung von Fachtermini zwischen den Beteiligten und dem Gericht abgestimmt werden.[3]

Die Geheimhaltungsvorschriften werden keinen mit dem Schiedsverfahren vergleichbaren Schutz gewähren. Denn die Geheimhaltung des gesamten Verfahrens vor staatlichen Gerichten ist nicht möglich und außerdem abhängig von der Einstufung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch das Gericht. Zwar wird damit generell – bereits wegen der Möglichkeit von Ordnungsmitteln nach § 16 GeschGehG – ein umfangreicherer Schutz erwartet als vor Schiedsgerichten.[4] Dennoch bestehen Bedenken, dass die Vertraulichkeit mit der vor Schiedsgerichten nicht vergleichbar ist. Erstens aufgrund des Ermessens des Gerichts, die Informationen als Geschäftsgeheimnis einzustufen, zweitens aufgrund der Beschränkung des Geheimnisschutzes auf solche Informationen und nicht auf das Stattfinden des Verfahrens selbst und drittens wegen der Möglichkeit der Veröffentlichung der Entscheidung, selbst wenn diese anonymisiert erfolgt.[5] In Schiedsverfahren hingegen ist die Veröffentlichung von der Schiedsordnung und dem Parteiwillen abhängig.

Gegenüber der Schiedsgerichtsbarkeit bestehen auch nach dem Justizstandort-Stärkungsgesetz weiterhin bedeutende Nachteile der staatlichen Gerichtsbarkeit. Hier kommt es im Einzelfall darauf an, wie die Parteien diese Unterschiede bewerten und ob sie davon überhaupt betroffen sind. Aus drei Gründen entscheiden sich Parteien häufig für die Zuständigkeit von Schiedsgerichten und dürften sich auch zukünftig daran orientieren.

1. Vollstreckung

Zunächst ist die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsurteilen durch das New Yorker Übereinkommen in 172 Staaten vereinfacht und damit vorhersehbar. Für staatliche Urteile besteht ein solches starkes, vergleichbares Übereinkommen nicht. In der EU und gegenüber der Schweiz, Norwegen und Island ist die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen durch die Brüssel-Ia-Verordnung und das Lugano Übereinkommen besonders vereinfacht. Das internationale Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen soll ebenfalls die Anerkennung und Vollstreckung grenzüberschreitend außerhalb der EU vereinfachen, hat aber aufgrund der wenigen Vertragsstaaten keine mit dem New Yorker Übereinkommen oder den europäischen Systemen vergleichbare Wirkung. Bei Vollstreckungsoptionen außerhalb der EU, bietet die Schiedsgerichtsbarkeit also deutlich mehr Sicherheit.

2. Expertise

Die Schiedsgerichtsbarkeit bietet die Wahl von Schiedsrichtern, die zum Teil über hohe Spezialisierungen in Rechtsgebieten oder Branchen verfügen, die ein staatliches Gericht personell nicht abbilden kann. Vor den staatlichen Gerichten besteht außerdem die Bindung an den gesetzlichen Richter, die Wahl eines anderen Richters ist also nicht möglich. Das Gericht muss bei technischen Fragen einen Sachverständigen hinzuziehen. Besonders in diesen Fällen kann die Schiedsgerichtsbarkeit Vorteile bieten.  

3. Rechtswahl

Darüber hinaus ist die Wahl deutschen Rechts, welche sich bei der Wahl einer deutschen Commercial Chamber oder eines Commercial Courts anbietet, im internationalen Vergleich nicht besonders beliebt und nicht die erste Wahl, wenn es um eine „neutrale“ Rechtsordnung geht. In der Vergangenheit haben Parteien außerdem aufgrund des AGB-Rechts, von einer Wahl deutschen Rechts vor staatlichen Gerichten abgesehen.[6] Hinzu kommt die fehlende Zugänglichkeit deutschen Rechts in englischer Sprache (dazu bereits oben). 

V. Parteiinteressen sind entscheidend

Eine mit der Schiedsgerichtsbarkeit vergleichbare Institution ist mit den Commercial Courts und Chambers demnach nicht geschaffen worden. Das Justizstandort-Stärkungsgesetz eifert der Schiedsgerichtsbarkeit nach, kann aber nicht alle ihre Vorteile abbilden. 

Insbesondere wenn ein Interesse an der umfassenden Geheimhaltung oder (Teil-)Abwahl deutschen Rechts besteht, sollte die Schiedsgerichtsbarkeit weiter in Betracht gezogen werden. Bei technisch hoch komplexen Streitigkeiten, kann es ferner sinnvoll sein, spezialisierte Schiedsrichter zu wählen. 

Es sollte außerdem berücksichtigt werden, ob der potentielle Beklagte seinen Sitz im außereuropäischen Ausland hat und eine Klage dort zugestellt und später auch vollstreckt werden müsste. Gerade in Krisenregionen oder bei angespannten politischen Beziehungen zu Deutschland, kann die gesetzlich erforderliche, förmliche Zustellung der Klage unsicher sein. Bei institutionellen Schiedsverfahren besteht dieses Zustellungsrisiko regelmäßig nicht. Die Vollstreckung von Schiedssprüchen ist aufgrund des New Yorker Übereinkommens außerhalb der EU deutlich einfacher als die Vollstreckung ausländischer Urteile. 

Sofern die Parteien bei den Vertragsverhandlungen Wert auf eine transparente, unabhängige Entscheidungsinstanz legen, könnten staatliche Gerichte aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit zu bevorzugen sein. Sollte eine Einbeziehung Dritter in den Rechtsstreit in Betracht kommen, ist aufgrund der Regelungen zur Streitgenossenschaft und Streitverkündung eine Bindungswirkung vor staatlichen Gerichten ermöglicht. In Schiedsverfahren ist wegen der Parteiautonomie eine Miteinbeziehung Dritter in den Rechtsstreit häufig und je nach Schiedsordnung nicht oder nur mit Zustimmung der Beteiligten möglich. Einen weiteren Vorteil, allerdings gegenüber anderen Gerichtsverfahren, bietet die zulassungsfreie Revision zum Bundesgerichtshof. Dies dürfte für die Parteien jedoch nur interessant sein, wenn sie mehrere Instanzen anstreben.

Eine Patentlösung gibt es demzufolge nicht. Es ist vielmehr das gegenwärtige und prognostizierte künftige Verhältnis der Parteien in den Blick zu nehmen und abzuwägen, welche Vorteile bzw. Nachteile der beiden Optionen eine besonders wichtige Rolle für sie spielen. 

VI. Zuständigkeitsvereinbarung

Sollten sich die Parteien für die Vereinbarung der Zuständigkeit von Commercial Courts oder Chambers entscheiden, wäre besonders Folgendes zu beachten[7]:

In der Zuständigkeitsvereinbarung sollte die ausschließliche internationale und sachliche Zuständigkeit der Commercial Courts oder Chambers vereinbart werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die örtliche Zuständigkeit sollte ebenfalls gewählt werden und dabei die Spezialisierungen der Gerichte auf bestimmte Rechtsgebiete beachtet werden. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Commercial Court nicht vorliegen, sollten die Parteien eine subsidiäre Zuständigkeitsvereinbarung treffen, wenn sie auf einen vorhersehbaren Gerichtstand Wert legen. 

Ferner kann Englisch als Verfahrenssprache im größtmöglichen Umfang gewählt und dazu Regelungen getroffen werden, ansonsten – sofern auch keine stillschweigende Vereinbarung der Verfahrensführung in englischer Sprache anzunehmen ist – findet das Verfahren in deutscher Sprache statt. Es können auch ergänzende Regelungen zum Geheimnisschutz und dem Wortprotokoll getroffen werden.

 

 


 


[1] BT-Drucksache 20/8649 S.16.

[2] Vgl. Wortlaut des § 119b Abs. 1 GVG n.F.; Klink, Der Commercial Court nach dem Justizstandort-Stärkungsgesetz – ein Modellprojekt für grenzüberschreitende Gerichtsverfahren, IPRax 2024, 349 (353).

[3] Vgl. Rhiem, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) vom 25. April 2023, Rn. 142, abrufbar über https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Stellungnahmen/…, zuletzt abgerufen am 06.03.2025.

[4]Reichert/Groh, Lehren aus der Schiedsgerichtsbarkeit für staatliche Commercial Courts, NZG 2023, 1007 (1013).

[5]Rühl, Das Justizstandort-Stärkungsgesetz: (International) Commercial Courts für Deutschland, ZfPW 2024, 397 (421); Reichert/Groh, Lehren aus der Schiedsgerichtsbarkeit für staatliche Commercial Courts NZG 2023, 1007 (1013).

[6]Rhiem, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) vom 25. April 2023, Rn. 136ff.; Müller, Commercial Courts in Deutschland, IWRZ 2024, 55 (58).

[7] Hierbei handelt es sich nur um Erwägungen genereller Natur ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit, die eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen können. 

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