Mit Vollgas zur Verteidigungs-bereitschaft? Das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG)
Mit Blick auf den bereits langjährig anhaltenden russischen Angriffskrieg verschärft sich die Sicherheitslage in Deutschland und Europa. Infolgedessen soll das Beschaffungswesen der Bundeswehr, von der Militärausrüstung bis hin zu Bauaufträgen, umfassend überarbeitet werden, um künftig schneller und adäquat auf die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen Deutschlands reagieren zu können. Langwierige und komplexe Vergabeverfahren sollen dem gebotenen Fähigkeiten-zuwachs der Bundeswehr nicht im Wege stehen.
Hierfür beschloss der Bundestag am 15.01.2026 den Gesetzesentwurf der Bundes-regierung zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr in der Fassung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (kurz: BwPBBG).
Dies sind die wichtigsten Änderungen
I. Anwendungsbereich: Mehr als nur Militärausrüstung
Der Anwendungsbereich wird in § 1 BwPBBG festgelegt und bleibt mit dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung identisch. Demnach ist der Anwendungsbereich für alle öffentlichen Aufträge eröffnet, die zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr notwendig sind. Grundsätzlich fallen hierunter nach § 104 GWB alle öffentlichen Aufträge, die „die Lieferung von Militärausrüstung“ zum Gegenstand haben. „Militärausrüstung“ ist dabei nach Absatz 2 jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist. Nach der Gesetzesbegründung zum Entwurf der Bundesregierung sind neben diesen klassischen verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Beschaffungen gem. § 104 GWB auch zivile Leistungen umfasst.
Darunter werden nicht verteidigungsspezifische Aufträge verstanden, die trotz dessen für die Aufgabenerfüllung der Bundeswehr von hoher Bedeutung sind. Dabei wird insbesondere die Beschaffung von Sanitätsmaterial wie Medikamente und Verbandsmaterial angeführt. Gleiches gilt für Baumaßnahmen und Planungsleistungen für die Bundeswehr und ihre Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 104 GWB fallen.
Gleichermaßen ist die Beschaffung für den Bedarf anderer Streitkräfte eines europäischen Mitgliedstaates, einer EWR-Partei oder eines anderen Alliierten möglich, um eine gemeinsame Stärkung der Verteidigungsfähigkeit zu ermöglichen.
II. Ausnahmen des Haushaltsrechts
Grundsätzlich dürfen Leistungen des Bundes nicht vor Empfang der Gegenleistung vereinbart oder bewirkt werden. In § 56 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung ist explizit aufgeführt, dass eine Abweichung dieses Grundsatzes nur dann rechtmäßig ist, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Hiervon sieht § 5 BwPBBG weitere Ausnahmen vor. Somit dürfen Vorleistungen auch dann vereinbart werden, wenn nach einer durchgeführten Markterkundung aus Sicht des Auftraggebers eine höhere Anzahl an Bewerbern, eine höhere Qualität der Leistung oder eine beschleunigte Erweiterung verteidigungsindustrieller Kapazitäten zu erwarten sind. Durch diese Ausnahmeregelung soll es insbesondere Start-Ups und kleinen Unternehmen ermöglicht werden, sich an Ausschreibungen zu beteiligen, für welche sie erst einmal eine finanzielle Vorleistung benötigen. Gleichzeitig wird das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet, da durch eine Erhöhung der Angebote der Wettbewerb gefördert wird, was im Regelfall niedrigere Preise nach sich zieht.
III. Eingeschränkte Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Nach § 11 BwPBBG steht es Auftraggebern frei, Bieter aus Drittstaaten jederzeit von Verfahren im Bereich der Verteidigung und Sicherheit auszuschließen. Auftraggeber haben somit die Möglichkeit, die Verfahren ausschließlich auf Bewerber aus europäischen Mitgliedstaaten zu beschränken. Der Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen den Bietern kann somit für Bieter aus Drittstaaten eingeschränkt werden. Dass eine solche Diskriminierung grundsätzlich möglich sein kann, hat der EuGH in der Rechtssache C 652/22 – Kolin angedeutet.
§ 11 BwPBBG stellt aktuell noch eine Abweichung zu § 97 Abs. 2 GWB dar, der grundsätzlich eine Gleichbehandlung der Teilnehmer vorsieht. Jedoch soll im Rahmen des Vergabebeschleunigungsgesetzes, der Wortlaut § 97 Abs. 2 GWB dahingehend geändert werden, dass eine Gleichbehandlung nur noch dann zu beachten ist, „soweit sie unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist.“
IV. Flexibilisierung der Losvergabe
Leistungen sind nach dem Losgrundsatz des § 97 Abs. 4 GWB in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen nur dann zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Dieser Grundsatz findet im BwPBBG gem. § 8 keine Anwendung. Diese Regelung des § 8 BwPBBG wird künftig erst zum Ende 2035 außer Kraft gesetzt.
Mittelständische Interessen treten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Sicherheit und Verteidigung in den Hintergrund. Eine (erfolgreiche) Beteiligung bei größeren Ausschreibungen der Bundeswehr dürfte daher nur im Rahmen von Bietergemeinschaften oder in der Rolle als Unterauftragnehmer denkbar sein.
V. Rechtsschutz: Beschleunigte Nachprüfungsverfahren
Gem. § 15 Abs. 1 BwPBBG ist ausschließlich die Vergabekammer des Bundes für Nachprüfungsverfahren zuständig, wobei die Verfahren durch die Möglichkeit von Videoverhandlungen digitaler und effizienter werden sollen. Sollte die Vergabekammer Bund einen Nachprüfungsantrag ablehnen, entfällt die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde. Infolgedessen verbleibt dem unterliegenden Bieter fortan nur der Sekundärrechtsschutz in Form von Schadensersatzansprüchen. In der Gesetzesbegründung wird hierzu angeführt, dass das Interesse an einer zügigen Abwicklung eines Vergabeverfahrens im Bereich der Verteidigung und Sicherheit das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers im Primärrechtsschutz am Erhalt des Auftrags überwiegt.
Das Gesetz zielt ersichtlich auf eine schnelle Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland ab, die nur durch die Vermeidung langwieriger Gerichtsprozesse durchgesetzt werden kann. Zum jetzigen Zeitpunkt weicht diese Regelung noch von § 173 GWB ab. Im Rahmen des Vergabebeschleunigungsgesetzes wird ebenfalls kritisch diskutiert, diese Änderung des Rechtsschutzes umfassend im Vergaberecht einzuführen.
Eine Beschleunigung kann das Gericht schließlich dadurch herbeiführen, dass es im Einzelfall nach Lage der Akten entscheiden darf, § 16 Abs. 2 BwPBBG.
VI. Ausblick
Das Gesetz zu der beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr bringt einige Neuerungen, um das Ziel eines schnellen und vereinfachten Beschaffungswesens der Bundeswehr zu erreichen. Bis Ende dieses Jahres prüft die Bundesregierung weiter, ob und inwieweit Ausnahmen in Gesetzen und Verordnungen aufgenommen werden sollen, um bestmöglich auf die spezifischen Belange der Bundeswehr reagieren zu können. Die konkreten Änderungsvorschläge werden bis zum 30.06.2027 erwartet.
Vergaberechtlich spannend zu beobachten wird sein, inwiefern sich das verteidigungsspezifische Beschaffungswesen und das allgemeine Vergabewesen zueinander verhalten werden. In beiden Regelungsregimen zeigen sich Harmonisierungstendenzen, etwa beim Umgang mit Bietern aus Drittstaaten oder bei der Gestaltung des Rechtsschutzes.
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