Reform der Gefahrstoffverordnung: Asbest im Bestand – was Bauunternehmen jetzt wissen müssen
Zum 20. Dezember 2025 sind erneut Änderungen der Gefahrstoff-verordnung (GefStoffV) in Kraft getreten. Die Reform der GefStoffV setzt die EU-Asbestrichtlinie 2023/2668 vollständig in deutsches Recht um und legt neue Pflichten für Bauunternehmen fest – auch für solche, die nicht auf Asbestsanierung spezialisiert sind, aber bei Arbeiten in älteren Objekten mit Asbest in Berührung kommen können.
Bauunternehmen sollten jetzt ihre Organisationsprozesse anpassen, Qualifikationen aufbauen und die Kommunikation mit Auftraggebern strukturieren.
Auf einen Blick: Die Kernelemente der jüngsten Reform
- Unternehmensbezogene Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich; die Zulassungspflicht für Tätigkeiten im hohen Risikobereich bleibt bestehen.
- Der unternehmensbezogenen Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest gegenüber der Behörde sind künftig auch (1) die namentliche Benennung der Beschäftigten, (2) Nachweise der Fachkunde Asbest sowie (3) Nachweise der arbeitsmedizinischen Vorsorge beizufügen.
- Genehmigungsfiktion: Mit Ablauf von vier Wochen nach Eingang der unternehmensbezogenen Anzeige gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Behörde keine Einwände erhebt.
- Verstöße gegen die Genehmigungspflicht sind bußgeldbewehrt.
- Bei Tätigkeiten in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 muss die aufsichtsführende Person weiterhin über einen Sachkundenachweis nach Anlage 4C der Technischen Regel TRGS 519 verfügen.
- Politisch bleibt die bessere Einbindung des Auftraggebers bei der Asbest-Erkundung auf der Agenda.
Asbestverdacht macht Arbeiten im Bestand komplex
Mit Tätigkeiten an asbestverdächtigen und asbesthaltigen Bauteilen steigen die Pflichten für Bauunternehmen sprunghaft an.
Es gilt das generelle Tätigkeitsverbot. Ausnahmen bestehen nur für Abbruch‑, Sanierungs‑ und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) unter strengen Voraussetzungen. Für diese Tätigkeiten verlangt die GefStoffV insbesondere eine Gefährdungsbeurteilung, behördliche Anzeigen, einen Arbeitsplan sowie besonders qualifiziertes Personal.
Neben dem organisatorischen Aufwand steigt für Bauunternehmen auch das Haftungsrisiko. Die Risikoprüfung und das Ergreifen entsprechender Maßnahmen erfolgen in eigener Verantwortung. Die Risikoprüfung ist anspruchsvoll und birgt das Risiko falscher Beurteilungen mit möglichen Bußgeldfolgen. Im schlimmsten Fall drohen auch strafrechtliche Konsequenzen. Die Technische Regel TRGS 519 soll dazu noch im Jahr 2026 mehr Klarheit bringen. Sie wird derzeit überarbeitet.
Das Problem: Die Hauptverantwortung liegt auch im Verhältnis zum Veranlasser – regelmäßig der Bauherr und Auftraggeber – bei dem Bauunternehmen. Dem Veranlasser kommt bislang lediglich die Pflicht zur Angabe des Baujahres und zur Überlassung von allen Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zu. Eine verbindliche Asbesterkundungspflicht für den Veranlasser folgt hieraus nicht.
Hohe Haftungsrisiken
In Anbetracht der Gesundheitsgefahren für Beschäftigte und Dritte bei unsachgemäßer Behandlung asbesthaltiger Baustoffe sind Verstöße gegen zahlreiche Regelungen der GefStoffV bußgeldbewehrt. In Einzelfällen kann auch eine Strafbarkeit nach dem StGB und anderen Vorschriften in Betracht kommen. Bauunternehmen können sich außerdem mit zivilrechtlichen Ansprüchen des Auftraggebers oder ihrer Beschäftigten konfrontiert sehen.
Was sollten Bauunternehmen jetzt tun?
- Organisationsprozesse anpassen: Prüfen, ob Arbeiten an asbestverdächtigen Bauteilen im Bestand ausgeführt werden soll; Eigene Leistungserbringung oder Einsatz eines spezialisierten Nachunternehmers.
- Qualifikationsmatrix erstellen: Wer im Betrieb benötigt bis wann Sach- bzw. Fachkunde? Schulungen frühzeitig terminieren.
- Auftraggeberkommunikation systematisieren: Informationen nach § 5a GefStoffV abfragen, dokumentieren (Baujahr/Baubeginn, Baugeschichte, Verdachtsmomente) und auswerten.
- Projektplanung: Risikoeinschätzung vornehmen; fristgerechte unternehmensbezogene Anzeige stellen; eine zusätzliche Genehmigung/Zulassung ist in die Ablauf- und Terminplanung aufzunehmen.
- Arbeitspläne aufstellen und Schutzmaßnahmen aufsetzen.
- Dokumentationspflichten prüfen und einhalten.
- Koordination mit Fremdfirmen sauber dokumentieren; gemeinsame Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen abstimmen.
- Planung von Transport und Entsorgung gefährlichen Abfalls.
Fazit: Rechtssicherheit durch konsequente Umsetzung
Die Reform der Gefahrstoffverordnung verschärft die Anforderungen an Tätigkeiten im Zusammenhang mit asbestverdächtigen oder -haltigen Bauteilen weiter. Wer seine Prozesse konsequent an der Verordnung ausrichtet, minimiert Haftungsrisiken und schafft Rechtssicherheit auf der Baustelle. Dies gestaltet sich in Anbetracht der Komplexität der Vorgaben nicht immer als einfach.
Sie haben Fragen zum praktischen Umgang mit den komplexen rechtlichen Vorgaben? Sie benötigen Unterstützung im Kontakt mit Behörden, möchten vorausschauend Haftungsrisiken minimieren oder benötigen rechtlichen Beistand, weil es zum Schadensfall gekommen ist?
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