Reichweite der Vertretungsbefugnis des Vorstands
Keine Vertretung der AG durch den Vorstand bei Verträgen mit Gesellschaften des Vorstands oder mit von diesem beherrschten Gesellschaften
Urteil des BGH vom 15. Januar 2019 – II ZR 392/17
Die klagende Aktiengesellschaft schloss, vertreten durch ihren Vorstand D., mit der beklagten Verkäuferin einen Geschäftsanteilskaufvertrag über Anteile an einer GmbH. D. war zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Verkäuferin.
Nach Zahlung des Kaufpreises nimmt die AG, 1½ Jahre später, die Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch. Der Kaufvertrag sei aufgrund fehlender Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat unwirksam.
Das Landgericht verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung. Berufung und Revision waren erfolglos.
Danach hat der Aufsichtsrat die Gesellschaft nicht nur bei Verträgen der AG mit Vorstandmitgliedern selbst zu vertreten (i.e. insb. bei Abschluss und Aufhebung der Vorstandsanstellungsverträge), sondern auch bei Geschäften mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter das Vorstandmitglied ist. In beiden Fällen bestehe die Gefahr einer Interessenskollision, da die Entscheidung automatisch auch persönliche Interessen des Vorstands betreffe.
Der BGH lies offen, ob das Erfordernis der Vertretung durch den Aufsichtsrat auch dann gegeben ist, wenn das Vorstandsmitglied nur mehrheitlich an dem Vertragspartner beteiligt ist oder diesen auf andere Weise beherrscht. Nach der Urteilsbegründung ist aber davon auszugehen, dass eine Vertretungsbefugnis des Vorstands grundsätzlich dann nicht besteht, wenn dieser maßgeblich Einfluss auf den Vertragspartner nehmen kann und von dem Geschäft unmittelbar betroffen ist.
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