Corona und der Gang zum Notar
Der Gang zum Notar erfolgt normalerweise persönlich. Gilt dies auch in Zeiten von Corona?
Personen, die eine Erklärung vor dem Notar abgeben, tun dies meistens persönlich. Dies liegt daran, dass der Notar das Beurkundungsverfahren so zu gestalten hat, dass die vom Gesetz mit der Beurkundung verfolgten Zwecke erreicht werden. Der Notar ist vor diesem Hintergrund dazu angehalten, dass die Beteiligten ihre Erklärungen persönlich vor ihm abgeben, damit Schutz- und Belehrungsfunktion der Beurkundung effektiv zur Geltung gelangen.
Rechtlich zwingend ist eine persönliche Anwesenheit häufig jedoch nicht. Von Ausnahmen abgesehen (etwa bei der Errichtung von notariellen Testamenten oder Erbverträgen) können sich die Beteiligten bei ihrer Erklärung vor dem Notar vertreten lassen. Als Vertreter bietet sich normalerweise eine Vertrauensperson des Vertretenen, etwa der beratende Rechtsanwalt, als probates Mittel an. Hierdurch ist regelmäßig gewährleistet, dass die Interessen des Vertretenen gewahrt werden.
In Zeiten von Corona erscheint diese Vorgehensweise aber nicht immer praktikabel. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch die Vertrauensperson eine weite Anreise hat oder einer Risikogruppe angehört. Denn durch den Einsatz einer Vertrauensperson anstelle des Vertretenen wird nur die Person ausgetauscht, der Sozialkontakt und damit auch das Ansteckungsrisiko aber bleibt. Abhilfe kann der Einsatz von Mitarbeitern des Notars als Bevollmächtigte oder vollmachtlose Vertreter schaffen. Hiergegen spricht normalerweise, dass dadurch Schutz und Belehrung der Beteiligten nicht optimal gewährleistet werden, da der Notar seine Hinweise und Belehrungen letztlich nur seinen eigenen Mitarbeitern erteilt.
Angesichts der mit einem persönlichen Erscheinen ggf. verbundenen Infektionsrisiken kann die vom Notar in diesem Zusammenhang anzustellende Abwägung derzeit jedoch zugunsten des Einsatzes von Mitarbeitern des Notars ausfallen. Dies gilt jedenfalls dann, sofern hinreichend gesichert ist, dass der Wille der Vertretenen reflektiert wird und die Schutzfunktionen der Beurkundung erreicht werden können. Hierzu kann es sich etwa anbieten, wenn die Vertrauenspersonen oder die Vertretenen selbst per Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet werden, so dass sie unmittelbare Adressaten der Belehrungen sind und ihr Willen unmittelbar in den Urkundstext Eingang findet. Sofern die Mitarbeiter als vollmachtlose Vertreter fungieren, haben die Beteiligten im Anschluss noch Zeit zur Prüfung der notariellen Urkunde und ggf. Beratung mit einem Rechtsanwalt oder dem Notar. Der Einsatz eines vollmachtlosen Vertreters ist allerdings nicht immer möglich (so etwa bei der Gründung einer Einpersonen-GmbH, vgl. § 180 BGB).
Nach Ansicht der Notarkammer Frankfurt am Main kann in der aktuellen Situation – abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls – eine derartige Vorgehensweise zu befürworten sein. Wird dieser Gang gewählt, wird eine entsprechende Dokumentation in der Nebenakte des Notars empfohlen.
Für die Vollmacht bzw. die Genehmigung des Vertretenen bei Einsatz von Notarmitarbeitern genügt häufig eine einfache schriftliche Vollmacht, etwa bei GmbH-Kaufverträgen oder Satzungsänderungen. In bestimmten Fällen, insbesondere bei Grundstückskaufverträgen, Grundschuldbestellungen oder GmbH-Gründungen, müssen Vollmacht bzw. Genehmigung notariell beglaubigt sein. Dies kann dann bei einem räumlich näheren Notar oder in deutlich kürzer Zeit erfolgen, wodurch das Infektionsrisiko reduziert wird. Sofern die Vollmacht oder die Genehmigung vom Vertretenen oder dessen Rechtsberater erstellt wird, betragen die zusätzlich entstehenden notariellen Gebühren maximal 70 Euro.
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