Corona-Soforthilfe Rückforderung in Hessen
Viele hessische Unternehmerinnen und Unternehmer haben kürzlich Post vom Regierungspräsidium Kassel erhalten. Fünf Jahre nach der Corona-Pandemie verlangt das Land eine sogenannte „Rückmeldung“ zu den damals ausgezahlten Corona-Soforthilfen.
Im schlimmsten Fall droht eine Rückforderung der Soforthilfe. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass längst nicht jede Rückforderung rechtmäßig ist. Unternehmer haben Chancen, sich zu wehren.
Warum jetzt Rückforderungen der Corona-Hilfen in Hessen?
Die Corona-Soforthilfen aus dem Frühjahr 2020 sollten Unternehmen unbürokratisch vor einer wirtschaftlichen Notlage schützen. Das Versprechen war schnelle Hilfe ohne langes Prüfverfahren.
Doch die Bewilligungen standen unter Vorbehalt: Wer später keinen echten Liquiditätsengpass nachweisen konnte, sollte die Corona-Hilfe zurückzahlen. Genau das prüft die Verwaltung nun nachträglich.
Das Regierungspräsidium Kassel hierfür ein digitales Rückmeldeportal eingerichtet. Unternehmer müssen dort ihre Einnahmen, Ausgaben und Eigenmittel für die Monate März bis Mai 2020 angeben.
Wichtig: Wer die Rückmeldung nicht abgibt, muss die Soforthilfe vollständig zurückzahlen – unabhängig von der tatsächlichen Situation. Zwar bietet das Land zinsfreie Ratenzahlungen an, doch die finanzielle Belastung bleibt erheblich.
Corona-Soforthilfe zurückzahlen?
Viele Betroffene fühlen sich überrumpelt. Die Hilfen wurden 2020 als „schnell, unbürokratisch, zuverlässig“ beworben.
Besonders problematisch: Der Begriff Liquiditätsengpass war in den Förderbedingungen kaum definiert. Viele verstanden die Hilfen als Ausgleich für Umsatzeinbußen – und orientierten sich an öffentlichen Aussagen, die genau diesen Eindruck vermittelten. Heute legen die Behörden die Regeln sehr eng aus und fordern Geld zurück.
Aktuelle Rechtsprechung: Rückforderung nicht immer rechtmäßig
Seit 2021 beschäftigen die Rückforderungen die Verwaltungsgerichte bundesweit. Die Urteile sind uneinheitlich – und das eröffnet Betroffenen Chancen.
- OVG NRW, Beschluss v. 17.03.2023 – 4 A 1986/22
- VG Düsseldorf, Urteil v. 16.08.2022 – 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide kam es auf die Förderpraxis des Landes während des Antragsverfahrens bis zum Erlass der Bewilligungsbescheide an.
- VG Karlsruhe, Urteil v. 11.10.2024 – 14 K 2955/23
Rückforderungen nur zulässig, wenn tatsächlich kein Liquiditätsengpass vorlag.
Bezieht sich die Zweckbindung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides (alternativ) auf die Überwindung einer durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, eines Liquiditätsengpasses oder Umsatzeinbruchs, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung widerrufen werden, die Mittel seien nicht (allein) zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses eingesetzt und damit die Zweckbindung verfehlt worden.
Fazit: Nicht jede Corona-Soforthilfe muss zurückgezahlt werden. Wer einen Bescheid bekommt, sollte ihn rechtlich prüfen lassen.
Rechtliche Angriffspunkte gegen Rückforderungen
Betroffene Unternehmer haben verschiedene Ansatzpunkte, um gegen eine Rückforderung der Soforthilfe vorzugehen:
- Verjährung: Rückforderungen könnten bereits verjährt sein (§ 195 BGB).
- Verwirkung: Fünf Jahre Untätigkeit können Vertrauensschutz begründen.
- Unklare Bedingungen: Widersprüchliche Formulierungen aus 2020 sprechen für den Unternehmer.
- Formelle Fehler: Pauschale oder schlecht begründete Bescheide sind angreifbar.
- Verhältnismäßigkeit: Behörden müssen prüfen, ob Rückforderungen existenzbedrohend wirken.
Soforthilfe-Rückforderung: Was Unternehmer jetzt tun sollten
- Fristen beachten: Widerspruchs- und Klagefristen nicht verpassen.
- Unterlagen sichern: Bescheide, Anträge, Korrespondenz, Buchhaltung 2020.
- Bescheid prüfen lassen: Nicht vorschnell zahlen – anwaltliche Prüfung lohnt sich.
- Ratenzahlung nutzen: Wenn Rückzahlung unvermeidbar ist, Liquidität schonen.
- Frühzeitig beraten lassen: Eilrechtsschutzverfahren können Zahlungen stoppen.
Fazit: Corona-Soforthilfe zurückzahlen? Nicht immer!
Die Rückforderung der Corona-Soforthilfe in Hessen ist kein Selbstläufer für die Behörden. Zahlreiche Urteile zeigen, dass Unternehmer sich erfolgreich wehren können.
Für Betroffene gilt: Nicht vorschnell zahlen, sondern prüfen lassen. Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich Rückforderungen abwehren oder zumindest reduzieren.
Sie haben Post vom Regierungspräsidium Kassel zur Rückforderung der Corona-Soforthilfe erhalten? Melden Sie sich gerne. Wir prüfen Ihren Bescheid schnell, rechtssicher und mit Blick auf Ihre wirtschaftliche Situation. Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können.
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