3G am Arbeitsplatz und Rückkehr zur Home-Office-Pflicht – Was auf Arbeitgeber zu kommt.

Nach gefühlt wöchentlichen Änderungen der Corona-Schutzmaßnahmen hat der Gesetzgeber nun durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes bundeseinheitliche Regelungen zur Verbesserung des betrieblichen Infektionsschutzes auf den Weg gebracht. Zentrale Bestandteile sind die bundesweite Einführung des 3G-Arbeitsplatzes sowie die Rückkehr zur der bereits bis zum 30.06.2021 bestehenden Home-Office-Pflicht. Die Folgen der Corona-Pandemie werden damit mehr denn je auch am Arbeitsplatz spürbar sein.

3G-Pflicht in grundsätzlich allen Betrieben?

Beschäftigte haben voraussichtlich ab Mittwoch, den 24.11.2021 nur noch Zutritt zu ihrer Arbeitsstätte, wenn sie einen Nachweis mit sich führen, der den Status „genesen“, „geimpft“ oder „getestet“ („3G-Nachweis“) beinhaltet. Die Nachweispflicht gilt für alle Betriebe, an denen „physische Kontakte“ des Beschäftigten mit Kollegen oder anderen Personen möglich sind. Dieser Wortlaut ist bereits insoweit missverständlich und unglücklich gewählt, als es auf eine „körperliche Berührung“ nicht ankommen, sondern bereits jedes potenzielle „Zusammentreffen mit anderen Personen“ ausreichend sein soll. Arbeitgebern ist daher zu raten – sicherheitshalber - in allen Betrieben mit mehr als zwei Personen die 3G-Nachweispflichten einzuführen, sofern sich diese Personen im Betrieb irgendwie „treffen“ können. Denn bei Verletzung der Kontroll- und Nachweispflichten drohen Arbeitgebern sogar Bußgelder.

Pflicht zu täglichen Zugangskontrollen?

Arbeitgeber sind also für die Kontrolle der Impf-, Genesenen- und Testnachweise ihrer Mitarbeiter verantwortlich.

Sofern Beschäftigte einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, wird eine einmalige Kontrolle und Dokumentation ausreichend sein. Sinnvoll ist dabei auch eine Aufzeichnung der Impfdaten, insbesondere des Datums der Zweitimpfung. Impfnachweise verlieren nach der aktuellen Rechtslage im Falle einer unterbliebenen Auffrischung zwar nicht durch Zeitablauf ihre Gültigkeit, sodass die entsprechende Aufzeichnung teilweise als „nicht erforderlich“ und daher als datenschutzrechtlich problematisch bewertet wird. Allerdings wird die Aufzeichnung der Impfdaten vom Arbeitsministerium ausdrücklich empfohlen. Mitarbeiter, bei denen der Arbeitgeber einen Impf- oder Testnachweis dokumentiert hat, sind damit von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen. Bei allen anderen Mitarbeitern sind die Testnachweise tatsächlich täglich zu kontrollieren.

Welche Testnachweise gelten für ungeimpfte Mitarbeiter und wer trägt die Kosten?

Im Hinblick auf die Art der Testnachweise wollte der Gesetzgeber offensichtlich möglichen Umgehungen durch Mitarbeiter vorbeugen. Während PCR-Tests 48 Stunden ihre Gültigkeit behalten, müssen sogenannte „Schnelltests“ tagesaktuell und grundsätzlich von einer offiziellen Teststelle ausgestellt worden sein. Damit soll einerseits die Aktualität sowie andererseits die ordnungsgemäße Durchführung der Tests sichergestellt werden. Selbsttests der Mitarbeiter zu Hause sind somit nicht ausreichend.

Die Testkosten haben die Mitarbeiter selbst zu tragen, wobei jeder Bürger einen kostenlosen „Bürgertest“ pro Woche gestellt bekommt, der selbstverständlich genutzt werden kann. Außerdem hat der Arbeitgeber weiterhin jedem Mitarbeiter pro Woche zwei Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Auch diese Tests können ungeimpfte Mitarbeiter einsetzen, sodass sie letztlich nur die Kosten für die übrigen – in der Regel zwei – Tests tragen müssen. Arbeitgeber haben die ordnungsgemäße Durchführung des Tests sowie das negative Testergebnis zu bescheinigen.

Lange Schlangen vor den Betriebsstätten?

Die Kontrolle der Testnachweise muss eigentlich vor Betreten der Arbeitsstätte erfolgen, also vor Betreten des Betriebsgeländes. Arbeitnehmer sollen demnach nicht erst an ihrem Arbeitsplatz kontrolliert werden, da es ansonsten schon vor der Kontrolle zu Kontakten mit anderen Personen kommen kann. Allerdings hat der Gesetzgeber hierzu zwei Ausnahmen aufgenommen. Ungeimpfte Arbeitnehmer können dann den Betrieb ohne Test betreten, wenn sie direkt Testangebote oder Impfangebote des Arbeitgebers auf dem Betriebsgelände wahrnehmen.

Mit der erstgenannten Ausnahme gerade die angesprochene Testung durch den Arbeitgeber im Betrieb organisatorisch erleichtert werden. Die zweite Ausnahme erscheint insoweit unplausibel, als der Status „geimpft“ nicht direkt mit der Impfung, sondern erst mit dem Aufbau des Impfschutzes entsteht. „Ungeimpfte“ Mitarbeiter sind also nur am Tag der Impfung im Betrieb von der Vorlagepflicht eines Testnachweises befreit, müssen sich folglich ab dem nächsten Tag wieder testen lassen, bis der Impfschutz aufgebaut und der „geimpft“ Status erworben worden ist. Im Ergebnis soll wohl ein Anreiz geschaffen werden, betriebliche Impfangebote wahrzunehmen.

Was passiert mit „unwilligen“ Mitarbeitern-Flucht ins Recht aufs Home-Office?

Ungeimpfte Mitarbeiter, die keinen tagesaktuellen Test vorweisen können oder wollen, dürfen nicht auf das Betriebsgelände gelassen werden bzw. sind direkt nachhause zu schicken. Andernfalls drohen dem Arbeitgeber Bußgelder. Für den betreffenden Mitarbeiter bedeutet das, dass er grundsätzlich seinen Lohnanspruch verliert, was den Druck auf die (ungeimpfte) Mitarbeiter erhöhen soll, sich zumindest zu testen, bestenfalls zu impfen. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass solche Mitarbeiter versuchen werden, sich diesem Druck dadurch zu entziehen, dass sie ihr Recht auf Home-Office geltend machen. Hiermit werden viele Mitarbeiter Erfolg haben.

Denn in Bezug auf die Home-Office-Pflicht gilt im Wesentlich das, was bereits bis zum 30.06.2021 gegolten hat. Arbeitgeber haben Mitarbeitern, die Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten ausüben, Home-Office anzubieten, sofern keine „zwingende betrieblichen Gründe“ entgegenstehen. Höhere Anforderungen an die Ablehnung hätte der Gesetzgeber dem Arbeitgeber kaum stellen können. Arbeitgeber müssen darlegen, dass Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Zumindest die Einführung von Wechselmodellen wird praktisch kein Arbeitgeber verweigern können.

Nochmals ausdrücklich klargestellt sei jedoch, dass der Anspruch für solche Mitarbeiter besteht, die Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Vielen Mitarbeitern in der Produktion, im Dienstleistungsbereich, im Handel, und der Logistik drohen hingegen tatsächlich Lohnausfälle, wenn sie die 3G-Pflicht nicht erfüllen.

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