Achtung Plattformanbieter: Die Platform-to-Business-Verordnung kommt!

Effektive Kundenansprache und Attraktivitätssteigerung der eigenen Leistungen sind zentrale Punkte des digitalen Vertriebs. Heutzutage setzen die meisten Unternehmen auf plattformbasierte Geschäftsmodelle, um ihre Geschäfte auch online verfügbar zu machen.

Durch die Verbindung verschiedener Angebote leisten Plattformen wie Online-Vermittlungsdienste und -Suchmaschinen einen wesentlichen Beitrag für diese Ziele und schaffen einen Mehrwert für die Verbraucher-Endkunden. Nachteile dabei sind die erhebliche Marktmacht der Plattformbetreiber und die nicht nur unerhebliche Abhängigkeit der gewerblichen Nutzer.

Diese Problematik hat der europäische Gesetzgeber erkannt und die Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (P2B-VO) erlassen, die mit Wirkung zum 12. Juli 2020 in Kraft tritt. Die Verordnung muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden, sondern gilt – wie auch die allseits bekannte DSGVO – unmittelbar.

Wer muss jetzt aktiv werden?

  • Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen, über die gewerbliche Nutzer ihren Verbraucher-Endkunden Produkte und Dienstleistungen anbieten, sowie im Hinblick auf Suchmaschinen Nutzer mit eigener Webseite (beispielsweise Buchungs- und Preisvergleichsportale, klassische Marktplätze, App-Stores und auch soziale Netzwerke, in denen Waren oder Dienstleistungen präsentiert werden).
  • Die P2B-VO gilt unabhängig vom Unternehmenssitz des Plattform- oder Suchmaschinenbetreibers. Erfasst sind nur solche Konstellationen, in denen die gewerblichen Nutzer, die Nutzer mit eigener Webseite und die Verbraucher-Endkunden in der Europäischen Union ansässig sind.
  • Gänzlich ausgeschlossen sind reine B2B-Plattformen, auf denen gewerbliche Nutzer ihre Waren oder Dienstleistungen anderen Unternehmen anbieten.

Was müssen Online-Vermittlungsdienste ändern?

  • Anforderungen an die AGB
    • Die AGB müssen klar und verständlich formuliert und zu jeder Zeit leicht verfügbar sein. Diese Vorgabe kennen deutsche Unternehmer bereits aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Doch die P2B-VO geht noch darüber hinaus, indem sie auch konkrete inhaltliche Anforderungen an die Ausgestaltung der AGB stellt.
    • Die objektiven Gründe („legitime Gründe“) für die teilweise oder vollständige Aussetzung oder Beendigung der Bereitstellung der Dienste für gewerbliche Nutzer müssen benannt werden.
    • Zusätzliche Vertriebskanäle oder Partnerprogramme müssen offengelegt werden.
    • Allgemeine Informationen zu den Auswirkungen der AGB auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer müssen enthalten sein.
    • Nebenwaren und -dienstleistungen müssen ebenso beschrieben werden wie diesbezügliche Berechtigungen der gewerblichen Nutzer, ihre eigenen Nebenwaren und -dienstleistungen über die Plattform anzubieten.
    • Kündigungsbedingungen (wahrscheinlich nur vertragliche Kündigungsrechte) und deren konkrete Geltendmachung müssen enthalten sein.
    • Informationen über den Zugang des Plattformbetreibers zu personenbezogenen Daten, die vom gewerblichen Nutzer bereitgestellt oder generiert werden sind anzugeben.
    • Die AGB dürfen nur zum Vorteil der gewerblichen Nutzer rückwirkend geändert werden.
    • Angaben zu Einschränkungen der Möglichkeit der gewerblichen Nutzer, den Verbrauchern dieselben Waren und Dienstleistungen zu anderen Bedingungen auf anderen Wegen als über ihre Plattform anzubieten, müssen enthalten sein (betrifft sog. Bestpreisklauseln).
    • Der Plattformbetreiber muss gewerbliche Nutzer über jegliche Änderungen der AGB vorab informieren (grundsätzlich 15 Tage, aber ein Verzicht der gewerblichen Nutzer hierauf ist möglich). Während dieser Zeit kann der gewerbliche Nutzer den Vertrag mit dem Plattformanbieter jederzeit kündigen.
    • Die neuen AGB müssen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
  • Internes Beschwerdemanagement
    • Der Plattformbetreiber muss ein internes System für die Bearbeitung und den Umgang mit Beschwerden gewerblicher Nutzer einrichten, das für den Nutzer leicht zugänglich und kostenfrei zu sein hat.
    • Die Wirksamkeit des Beschwerdemanagements muss ausgewertet (zumindest jährlich) und die aggregierten Ergebnisse öffentlich verfügbar gemacht werden.
    • Ausgenommen sind kleine Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Millionen EUR nicht überschreitet.
  • Einschränkung, Aussetzung und Beendigung der Nutzung des Dienstes
    • In einem solchen Fall muss dem gewerblichen Nutzer vor oder zeitgleich mit dem Wirksamwerden der Maßnahme eine Begründung für die Entscheidung mitgeteilt werden.
  • Mediation
    • Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, sich an allen Mediationsversuchen von gewerblichen Nutzern zu beteiligen.
    • Der Plattformbetreiber muss in seinen AGB mindestens einen Mediator benennen, mit dem er bereit wäre, im Streitfall eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erarbeiten.
    • Es besteht allerdings keine Verpflichtung, eine Mediation durchzuführen.

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Welche Anforderungen betreffen Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinenbetreiber gleichermaßen?

Obwohl Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinenbetreiber für die folgenden Anforderungen gleichermaßen als Verpflichtete in der P2B-VO genannt werden, bestehen hinsichtlich des konkreten Umfangs Unterschiede.

  • Differenzierte Behandlung
    • Die Modalitäten über eine differenzierte Behandlung eigener Angebote und von Angeboten gewerblicher Nutzer müssen erläutert werden.
    • Entsprechende Praktiken sind offenzulegen.
    • Aber: Es besteht kein Selbstbegünstigungsverbot im Sinne eines Verbots differenzierter Behandlung für den Plattform- oder Suchmaschinenbetreiber.
  • Rankings
    • Es besteht eine Verpflichtung zur Darlegung der bestimmenden Hauptparameter von Rankings, d. h. die Listung der Angebote gewerblicher Nutzer (beispielsweise Algorithmen, Beurteilungs- oder Bewertungsmechanismen wie auch visuelle Hervorhebungen).
    • Online-Vermittlerdienste müssen diese Angaben in ihre AGB integrieren und dabei auch die Gründe für die relative Gewichtung der Hauptparameter im Vergleich zu sonstigen Parametern darstellen.
    • Anbieter von Online-Suchmaschinen müssen nur die relative Gewichtung der Hauptparameter darstellen.
    • Sowohl Online-Vermittlerdienste als auch Online-Suchmaschinenbetreiber müssen angeben, ob und auf welche Art und Weise gewerbliche Nutzer durch die Zahlung direkter oder indirekter Entgelte das Ranking beeinflussen können, wobei auch Details zur Rückstufung enthalten sein müssen.

Was kann drohen?

  • Verstöße gegen die Anforderungen an AGB für Online-Vermittlerdienste führen zur Unwirksamkeit der betroffenen Klausel.
  • Die P2B-VO enthält ein explizites Klagerecht von Organisationen und Verbänden, die ein berechtigtes Interesse an der Vertretung gewerblicher Nutzer haben.
  • Sollten die Vorschriften der P2B-VO als Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 3a UWG bewertet werden (wovon u. E. auszugehen ist), kann ein Verstoß auch Ansprüche von Mitbewerbern auf Unterlassung begründen, infolge dessen dann auch Abmahnungen drohen.
  • Ansonsten enthält die P2B-VO keine Sanktionen im Falle von Verstößen. Es obliegt den Mitgliedstaaten, im Falle der Verletzung sonstiger Verpflichtungen entsprechende Maßnahmen zu bestimmen. Demzufolge können Bußgelder und Ansprüche auf Schadensersatz drohen.

Empfehlung und Fazit

Einige Anforderungen an die AGB für Online-Vermittlerdienste gelten bereits jetzt nach deutschem AGB-Recht und sind daher den meisten Anbietern schon bekannt und (bestenfalls) in den AGB ohnehin umgesetzt. Dennoch wird in Zukunft die Wirksamkeit von AGB in Bezug auf die Punkte, die in der P2B-VO geregelt sind, am Maßstab der P2B-VO zu messen sein und nicht mehr anhand der §§ 305 ff. BGB.

Folgende Maßnahmen sollten unbedingt umgesetzt werden:

  • Prüfung und Anpassung der AGB
  • Einführung eines internen Beschwerdemanagementsystems
  • Auswahl und Benennung von Mediatoren

Weniger deutlich geregelt ist der Umfang möglicher Vorgaben für Online-Suchmaschinenbetreiber. Es bleibt daher abzuwarten, wie viele Änderungen für diese Dienste tatsächlich erforderlich werden.

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