Bitte lächeln: Unternehmenskommunikation unter dem strengen Blick des Datenschutzes

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt bereits seit dem 25. Mai 2018. Doch weiterhin besteht viel Unsicherheit über die Auswirkungen im Bereich der Bildaufnahmen. Die Konsequenzen der DSGVO für den Umgang mit Fotos und Videos betreffen insbesondere berufsmäßig mit Bildaufnahmen Beschäftigte. Hierzu zählen neben journalistisch tätigen Fotografen, Journalisten und Verlagsmitarbeiter insbesondere Mitarbeiter in Marketingabteilungen und im Veranstaltungsmanagement. Dieser Beitrag stellt die Auswirkungen der DSGVO dar und räumt die gängige Fehlvorstellung aus, dass die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen ohne Einwilligung unmöglich geworden sind.

Früher richtete sich die Zulässigkeit von Bildaufnahmen nach dem Kunsturhebergesetz, dem KUG. Danach war es ausreichend, wenn die abgebildete Person durch schlüssiges Verhalten ihr Einverständnis zur Bildveröffentlichung ausgedrückt hat, etwa durch ein Lächeln in die Kamera. In einzelnen Situationen konnte auf eine Einwilligung sogar vollständig verzichtet werden. Wenn Menschenansammlungen abgelichtet wurden oder Personen lediglich als nebensächliches und austauschbares „Beiwerk“ auf dem Bild erschienen.

Nun unterfällt aber jedes Foto und jedes Video, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, dem Datenschutzrecht, da durch die Abbildung personenbezogene Daten verarbeitet werden; und dies gilt unabhängig davon, ob digital oder analog. Das war zwar auch schon zur Zeiten des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) der Fall. Aber erst jetzt scheint man sich dessen bewusst zu werden. Durch kritische Stellungnahmen von Datenschutzbehörden verbreitete sich die Angst, dass Bildaufnahmen plötzlich mit einem hohen Risiko ein-hergingen. Denn seit dem 25.05.2018 gilt das neue EU-Datenschutzrecht, das hohe Bußgel-der vorsieht. Die DSGVO dreht den allgemeinen Grundsatz, dass man tun und lassen kann was man möchte, solange es nicht verboten ist, um. Im Datenschutzrecht ist jede Verwen-dung von Bildaufnahmen unzulässig, solange sie nicht durch bestimmte Vorschriften des Datenschutzrechts zugelassen werden. Juristen sprechen von einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet aber nicht, dass die meisten Aufnahmen tatsächlich unzulässig sind. Denn für die Verwendung von Bildaufnahmen sieht das Gesetz einige Rechtfertigungsgründe vor: Bild entfernt.

Allseits gefürchtet: Die Einwilligung

Die DSGVO fordert eine ausdrückliche Erklärung der abgebildeten Personen, mit der sie sein Einverständnis zur Bildaufnahme ausdrückt. Die Erklärung muss zwar nicht schriftlich erfolgen, im Zweifel muss sie aber bewiesen werden können. Außerdem kann die Einwilligung nach der DSGVO jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Dieses Risiko war in den vergangenen Monaten Auslöser für eine große Verunsicherung in der Medienbranche. Sollten Fotoaufnahmen nur noch in anonymisierter Weise veröffentlicht werden können, um das mit dem Widerrufsrecht verbundene Datenschutzrisiko einzudämmen? Die richtige Antwort lautet hier klar: nein. Denn zum einen hat nach einem gerichtlichen Urteil die alte, mildere Rechtslage für Bildaufnahmen im künstlerischen und journalistischen Bereich nach Inkrafttreten der DSGVO weiter Bestand (OLG Köln, Az. 15 W 27/18). Über die Frage, ob dies auch für Bildaufnahmen im kommerziellen Bereich gilt, streiten die Juristen. Aber selbst wenn nicht das KUG, sondern das Datenschutzrecht einzuhalten ist, gibt es Lösungen neben der risikobehafteten Einwilligung.

Ausübung berechtigter Interessen

Die DSGVO sieht die „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ als Rechtsgrundlage vor. Hier ist eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen des Fotografen einerseits und der abgebildetem Person anderseits notwendig. In die Abwägung können Kriterien wie „Sind die Betroffenen über die Aufnahme von Bildern informiert? Können die Betroffenen erwarten, dass sie fotografiert werden?“ einfließen. Zu berücksichtigen ist außerdem, ob der Betroffene in einer sensiblen oder ungünstigen Lebenslage fotografiert wird und welchen Stellenwert diese Darstellung im Verhältnis zur Gesamtaufnahme einnimmt. Ein legitimes Interesse kann beispielsweise in der Berichterstattung über eine Veranstaltung im öffentlichen Raum liegen. Fällt die Abwägung zugunsten der Bildaufnahmen aus, ist die Aufnahme und die Verwendung zulässig.

Weitere Anforderungen der DSGVO

Zusätzlich sieht die DSGVO Informationspflichten vor. In diesem Rahmen ist offenzulegen, zu welchem Zweck die Bildaufnahmen gemacht werden, welche Empfänger vorgesehen sind, wie lange Bildaufnahmen gespeichert werden sollen und welche Rechte die Betroffenen haben. Die Wahrnehmung der Informationspflichten kann sich in der Praxis durchaus schwierig gestalten, insbesondere wenn unüberschaubare Menschenmassen fotografiert werden sollen. Dementsprechend entfällt nach Auffassung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten die Informationspflicht in diesen Fällen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich mit Informationstafeln oder -blättern mit „Hinweisen zu Bildaufnahmen“ schon bei der Anmeldung zur Veranstaltung oder am Aufnahmeort behelfen.

Fazit

Die weit verbreitete Annahme, die DSGVO stünde Bildaufnahmen ohne Einwilligung aller betroffenen Abgelichteten entgegen, trifft nicht zu. Die Stützung auf die Einwilligung kann gegebenenfalls sogar nachteilig sein. Betroffenen Unternehmen ist daher zu raten, im Vorfeld eine Interessenabwägung vorzunehmen, diese zu dokumentieren und die Verwendung der Bildaufnahmen auf die Ausübung berechtigter Interessen zu stützen. Bei regelmäßiger Tätigkeit muss dies zudem in einem Verarbeitungsverzeichnis dokumentiert werden.

Ein Beitrag von