Coronavirus – Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Infolge der Coronavirus-Pandemie sind viele Betriebe von erheblichen Produktionsausfällen und Umsatzeinbußen betroffen oder sind sogar gezwungen, ihren Betrieb vorübergehend zu schließen.

Um Arbeitnehmer nicht entlassen zu müssen, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen. Dies ist auch in der Form möglich, dass die Arbeitszeit bei gleichzeitiger teilweiser Lohnfortzahlung auf null Stunden reduziert wird („Kurzarbeit null“).

Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die Anordnung von Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld in der aktuellen Situation geben.

Die Anordnung von Kurzarbeit

Grundlage für die Anordnung von Kurzarbeit sind kollektiv- oder einzelvertragliche Vereinbarungen.

Da die Einführung von Kurzarbeit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegt, ist hierüber eine förmliche, hinreichende Betriebsvereinbarung zu treffen.

In Unternehmen ohne Betriebsrat kann Kurzarbeit mit den jeweiligen Arbeitnehmern einzelvertraglich im Rahmen einer Änderungsvereinbarung festgelegt werden, sofern eine entsprechende Klausel nicht schon im Arbeitsvertrag zu finden ist.

Des Weiteren können Tarifverträge entsprechende Regelungen enthalten. 

Wann wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Der Arbeitgeber kann bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Hierdurch wird ein Teil der geleisteten Vergütung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern nachträglich erstattet. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % bzw. bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind 67 % des ausgefallenen Nettolohnes. Der Antrag ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit am jeweiligen Betriebssitz innerhalb von drei Monaten ab Ende des Monats, in den die von der Kurzarbeit betroffenen Tage fallen, zu stellen.

In dem Antrag ist zudem zu begründen, weshalb ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt.

Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist, dass ein vorübergehender, erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, der auf externe Umstände zurückzuführen ist. Dies ist bspw. der Fall, wenn der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, wie der vorübergehende Betriebsschließung aufgrund behördlicher Anordnung, im Zusammenhang mit dem Coronavirus beruht.

Der Arbeitsausfall kann aber auch auf wirtschaftliche Gründe, z.B. auf einen erheblichen Auftragsmangel oder auf fehlendes Material aufgrund von Lieferengpässen zurückzuführen sein. In jedem Fall muss der Arbeitgeber zuvor alles getan haben, um den Arbeitsausfall zu verhindern, bspw. durch den Abbau von Überstunden oder die Gewährung von Urlaub. Die Bundesagentur für Arbeit sieht bis zum 31.12.2020 jedoch davon ab, die Einbringung von Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Verhinderung der Kurzarbeit zu fordern, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, seinen Urlaub zu einer anderen Zeit zu nehmen. Dies gilt aber nicht für den Resturlaub aus dem Vorjahr oder für unverplante Urlaubsansprüche. Diese sind zur Vermeidung von Kurzarbeit aufzubrauchen.

In betrieblicher bzw. persönlicher Hinsicht muss der Betrieb mindestens einen Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin beschäftigen, der / die nach Beginn des Arbeitsausfalles eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt. Es müssen zudem seit der „Corona-Reform“ mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mindestens 10 % haben.

Gekündigte Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen können ab Ausspruch der Kündigung kein Kurzarbeitergeld mehr beanspruchen.

Änderungen infolge Covid-19

Die Bundesregierung hat auf die massiven Auswirkungen von Covid-19 reagiert und im Eilverfahren ein Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen, welches rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft tritt und folgende Änderungen vorsieht:

  • Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von 12 Monaten bezogen werden (das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Bezugsdauer aber durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern);
  • Betriebe können bereits Kurzarbeitergeld nutzen, wenn lediglich 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind und nicht, wie bisher, 30%;
  • Sozialbeiträge wegen des Kurzarbeitergeldes werden nun zu 100 % erstattet;
  • auch Leiharbeiter / Leiharbeiterinnen sollen künftig Kurzarbeitergeld beziehen können;
  • in Betrieben, in denen Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden vollständig oder teilweise zu verzichten.

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