Die „Altice“-Entscheidung der Europäischen Kommission und das kartellrechtliche Vollzugsverbot

In der sogenannten „Alice“-Entscheidung hat die Europäische Kommission ein stattliches Bußgeld in Höhe von 124,5 Mio. EUR gegen das niederländische Telekommunikationsunternehmen Altice verhängt wegen vorzeitiger Durchführung der Übernahme eines portugiesischen Konkurrenten. Auslöser waren wohl Presseberichte über regelmäßige Treffen der Manager beider Unternehmen. Der Übernahmevertrag gewährte Altice das Recht, bestimmenden Einfluss auf den portugiesischen Konkurrenten auszuüben. Diesen Einfluss übte Altice aus durch Anweisungen zur Durchführung einer Werbekampagne und Austausch sensibler Geschäftsinformationen ohne Vertraulichkeitsvereinbarung.

Die Kommission stellt klar, dass allein die Möglichkeit, bestimmenden Einfluss auf das Zielunternehmen auszuüben, ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot ist. Der Einfluss des Käufers auf die Geschäftspolitik und den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Zielunternehmens muss bis zur Freigabe ausgeschlossen bleiben.

Dieser Einfluss ist nur ausnahmsweise zulässig, soweit er zur Werterhaltung zwingend erforderlich ist. Die Kommission sieht Vetorechte im Hinblick auf die Preispolitik oder die AGB, betreffend die Anstellung oder Kündigung von Führungskräften und Änderung ihrer Arbeitsbedingungen und im Hinblick auf Abschluss, Beendigung und Änderung von Verträgen als kritisch an. Denn die Entscheidung über Preise sei grundlegender Bestandteil der Geschäftspolitik eines Unternehmens; die uneingeschränkte Möglichkeit, Preise festzusetzen, sei von entscheidender Bedeutung für eine unabhängige Teilnahme am Wettbewerb. Die vereinbarten Vetorechte gingen über das hinaus, was zum Erhalt des Unternehmenswerts notwendig sei, da sie sehr umfassend für fast alle Preise und AGB galten. Arbeitnehmerbezogene Vetorechte seien zulässig, soweit sie den Verbleib von wesentlichen Schlüsselmitarbeitern absichern oder wesentliche Veränderungen der Kostenbasis verhindern sollen. Unzulässig seien aber Vetorechte, die alle Führungskräfte betreffen. Vertragsbezogene Vetorechte seien zulässig zur Verhinderung von Geschäften, die den Geschäftsbestand berühren oder hohe Verbindlichkeiten begründen und so den Unternehmenswert gefährden können.

Die „Altice“-Entscheidung betrifft also Vetorechte, die nahezu sämtliche kostenrelevanten kommerziellen Verträge im Hinblick auf den kaufmännischen, Finanz- und Administrativbereich des Zielunternehmens betreffen, also über das hinaus hinausgingen, was zum Erhalt des Wertes des Zielunternehmens nötig war. Vetorechte, die zum ordentlichen Geschäftsbetrieb des Zielunternehmens gehören, hätten keinen wesentlichen Einfluss auf den Wert des Zielunternehmens und seien deshalb regelmäßig nicht durch Werterhaltungsinteressen gerechtfertigt. Vetorechte zu Verträgen, die außerhalb des ordentlichen Geschäftsbetriebes geschlossen werden, können durch das Werterhaltungsinteresse des Käufers gerechtfertigt sein; zwingend sei das aber nicht. Es sei eine detaillierte Einzelfallprüfung erforderlich. Vetorechte bezüglich durch Schwellenwerte qualifizierte Rechtsgeschäfte können gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsgeschäfte wesentlichen Einfluss auf den Wert des Zielunternehmens haben. Diese Schwellenwerte müssten aus sachlichen Kriterien abgeleitet sein, wie z.B. Größe und Umfang des Geschäftsbetriebs des Zielunternehmens oder üblicher Vertragswert bei bestimmten Transaktionstypen. Dabei sind vor Durchführung der Transaktionen bereits im Zielunternehmen existierende Schwellenwerte zu berücksichtigen. Schwellenwerte liefern ein gutes Indiz dafür, welche Verträge den Wert des Zielunternehmens beeinflussen.

Die Kommission erkennt zwar das Interesse des Käufers an Informationsaustausch zur Bewertung des Zielunternehmens als legitim an, sieht aber dennoch bereits im bloßen Informationsaustausch zwischen Signing und Closing einen Verstoß gegen das Vollzugsverbot, z.B. durch umfangreiche Meetings des Managements beider Parteien ohne Clean Team Agreement, NDA oder Vertraulichkeitsvereinbarung.

Im Ergebnis liefert die „Altice“-Entscheidung eine wichtige Präzisierung, wann Covenants kartellrechtlich akzeptabel sind. Gleichzeitig gewinnen kartellrechtlich Bußgeldrisiken an Bedeutung, die alle Parteien treffen können.

Ein Beitrag von

  • Wiebke Kerste-Hauschke