Die Sanierungsmoderation
Als Hauptdarsteller des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetzes über den Stabilisierung- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) wird man sicherlich des Restrukturierungsplan (§§ 2 ff. StaRUG) bezeichnen können. Weiteres Augenmerk der neuen Regelungen liegt zudem im Bereich der durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) mitgebrachten Änderungen im Bereich der Schutzschirmverfahren und der Eigenverwaltung. Aber was wären die Academy Awards („Oscar“) ohne den „Best Supporting Actor”. In diesem Sinne könnte die „Sanierungsmoderation” ins Rampenlicht rücken.
Über die sogenannte „Sanierungsmoderation“ (§§ 94 ff. StaRUG) steht Unternehmen seit dem 01.01.2021 ein zusätzliches Konstrukt für eine vorinsolvenzliche Sanierung zur Verfügung. Ziel einer Sanierungsmoderation ist die Erarbeitung eines Sanierungsvergleichs zwischen dem schuldnerischen Unternehmen („Schuldner“) und seinen Gläubigern. Dabei wird die Verhandlung über die Sanierung durch einen gerichtlich bestellten Sanierungsmoderator begleitet.
Zugang zur Sanierungsmoderation
Eine Sanierungsmoderation setzt zunächst einen Antrag eines „restrukturierungsfähigen Schuldners“ beim zuständigen Restrukturierungsgericht voraus. Dabei hat der Schuldner den Gegenstand des Unternehmens und die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten anzugeben. Zudem sind ein Verzeichnis der Gläubiger und Erklärungen, dass weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung vorliegen, beizufügen. Soweit der Schuldner nicht offensichtlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist, hat das Restrukturierungsgericht einen Sanierungsmoderator zu bestellen.
Sanierungsmoderator
Auf Antrag des Schuldners bestellt das Restrukturierungsgericht eine geeignete, geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator. Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten und kann mit Zustimmung des Schuldners und der beteiligten Gläubiger um bis zu drei Monate verlängert werden.
Aufgabe des Sanierungsmoderators ist die Vermittlung zwischen Schuldner und Gläubigern zur Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten und die Ausarbeitung eines Sanierungsvergleichs. Von Interesse aller Beteiligten wird dabei sein, dass die Bestellung des Sanierungsmoderators nicht öffentlich bekannt gemacht wird.
Der Schuldner hat dem Moderator Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen zu gestatten. Dabei erstattet der Sanierungsmoderator dem Gericht monatlich schriftlichen Bericht mit Angaben über Art und Ursachen der wirtschaftlichen/finanziellen Schwierigkeiten, den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligen, den Gegenstand der Verhandlungen und das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der Verhandlungen.
Der Sanierungsmoderator steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts und hat – in der Regel gegenüber dem Schuldner – einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
Sanierungsvergleich
Bei dem nunmehr gesetzlich verankerten „Sanierungsvergleich“ handelt es sich um eine konsensuale Einigung zwischen dem Schuldner und dessen in den Sanierungsvergleich einbezogenen Gläubigern zur Überwindung wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten. Dabei können sich an dem Sanierungsvergleich auch Dritte, zum Beispiel neue Finanzierungspartner, beteiligen.
Dem Sanierungsvergleich hat stets ein Sanierungskonzept zugrunde zu liegen, dessen Umsetzung die Beteiligten des Sanierungsvergleiches anstreben. Inhaltliche oder formale Anforderungen an das Sanierungskonzept schreibt das Gesetz nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass sich in der Praxis jedoch schnell bestimmte Mindestanforderungen entwickeln werden, die sicherlich häufig seitens der einbezogenen Gläubiger (insbesondere der Banken) vorgegeben werden.
Der Sanierungsvergleich unterscheidet sich im Wesentlichen vom Restrukturierungsplan dadurch, dass er keine rechtliche Wirkung gegenüber Gläubigern entfaltet, die nicht Vertragspartner des Vergleichs sind. Vielmehr kommt ein Sanierungsvergleich nur einvernehmlich zwischen den Beteiligten zustande. Diese Art der Vereinbarung im Rahmen von Sanierungsverhandlungen waren auch bis zur Einführung des StaRUG häufig anzutreffen und stellen insoweit dem Grunde nach kein Novum dar. Allerdings besteht fortan die Möglichkeit, einen Sanierungsvergleich auf Antrag des Schuldners durch das Restrukturierungsgericht bestätigen zu lassen (§ 97 Abs. 1 StaRUG). Es ist davon auszugehen, dass in der gerichtlichen Bestätigung des Sanierungsvergleiches der besondere Charme der Sanierungsmoderation liegen wird. Dies ist darin begründet, dass gemäß § 90 Abs. 3 StaRUG ein bestätigter Sanierungsvergleich in einer späteren Insolvenz des Schuldners nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar ist. Die Beteiligten des Sanierungsvergleiches erhalten insoweit für ihre Sanierungsbeiträge einen besonderen (Anfechtungs-)Schutz. Dies ist gegenüber den bisherigen Sanierungsverhandlungen und Vereinbarungen eine deutliche Besserstellung.
Zukünftig sollten die Beteiligten einer vorinsolvenzlichen Sanierung insoweit einen Stuhl am (virtuellen) Verhandlungstisch freihalten. Eine Sanierungsmoderation kann ein nützliches und effizientes Sanierungstool sein.
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