Facebook-Fanpages nach EuGH-Urteil – Ring frei, Runde drei?!
Bundesdatenschutzbeauftragter wendet sich mit Fragenkatalog unmittelbar an Fanpage-Betreiber
Runden 1 & 2
Bereits einige Zeit dauert das Tauziehen zwischen Datenschutzaufsicht und Facebook wegen der Rechtskonformität von Facebook-Fanpages nun schon an. Mediale Aufmerksamkeit erlangte die Angelegenheit Mitte des Jahres 2018 mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 05.06.2018 – C-210/16, veröffentlicht in NJW 2018, S. 2537). Danach sind die Betreiber von Facebook-Fanpages datenschutzrechtlich „mitverantwortlich“ für die von Facebook Insights vorgenommenen Datenverarbeitungen (FPS berichtete). Obwohl die Entscheidung nach alter Rechtslage (vor Anwendbarkeit der DSGVO) erfolgte, wird sie von den Aufsichtsbehörden hierzulande als auf die aktuelle Rechtslage übertragbar angesehen. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) verlangte daraufhin von den Betreibern der Facebook-Fanpages, mit Facebook eine Vereinbarung zur Regelung der gemeinsamen Verantwortlichkeit zu treffen, mithilfe derer sich ein von der DSK herausgegebener Fragenkatalog beantworten lässt.
Facebook reagierte durch eine Ergänzung der Facebook-Nutzungsbedingungen mit einem sogenannten „Page Controller Addendum (PCA)“, das die Anforderungen der Aufsichtsbehörden umsetzen sollte. Die DSK ließ sich davon jedoch nicht überzeugen und rügte, dass das PCA nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Es werde unter anderem nicht ausreichend transparent über die Datenverarbeitungen durch Facebook Insights informiert (FPS berichtete ebenfalls).
Runde 3?
Nunmehr geht die Angelegenheit offenbar in die nächste Runde, denn Facebook besserte nach und stellt nunmehr ein neues Page Controller Addendum bereit. Dieses ist umfangreicher und enthält eine Vielzahl neuer Regelungen und Informationen. In verschiedenen Onlinepublikationen wurde daraufhin verkündet, das neue PCA führe zu mehr Rechtssicherheit für Fanpage-Betreiber und sei eine begrüßenswerte Neuerung. Gleichwohl sei mit Spannung zu erwarten, wie sich die Aufsichtsbehörden zu der überarbeiteten Fassung positionieren.
Noch keine offizielle Stellungnahme, aber eine neue Taktik?
Eine offizielle Stellungnahme der Datenschutzaufsicht ist derzeit noch nicht bekannt. Allerdings verlagern die Aufsichtsbehörden nun offenbar den Fokus ihrer Vorgehensweise. Uns liegt ein Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 22.10.2019 vor, mit dem der Betreiber einer Facebook-Fanpage gezielt zur Beantwortung des bereits genannten Fragenkataloges der DSK aufgefordert wird.
Ob dieses Schreiben im zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung des neuen PCA durch Facebook ein Zufall ist und weshalb sich die Aufsichtsbehörden nun offenbar auch an einzelne Fanpage-Betreiber wenden, ist noch nicht bekannt. Möglicherweise möchte die Datenschutzaufsicht über die einzelnen Fanpage-Betreiber mittelbar Druck auf Facebook ausüben. In jedem Fall dürfte das Schreiben die Diskussion erneut anregen, denn die offene Kernfrage bleibt: Reicht das neue PCA aus, um den datenschutzrechtlichen Anforderungen der Datenschutzaufsicht zu genügen? Oder mit anderen Worten:
Sollte ich meine Facebook-Fanpage derzeit lieber abschalten?
Wir vertreten weiterhin die Auffassung, dass ein voreiliges Abschalten von Facebook-Fanpages derzeit nicht angezeigt sein dürfte, denn das hier vorliegende Schreiben enthält weder eine Fristsetzung zur Beantwortung der Fragen noch eine Androhung unmittelbarer Konsequenzen (z. B. Abschaltungsverfügung, Bußgeld). Auf der anderen Seite ist eine „Vorab-Androhung“ von Maßnahmen auch nicht zwangsläufig erforderlich, sollte die Datenschutzaufsicht einen Datenschutzverstoß des Fanpage-Betreibers feststellen.
Fazit
Sie sollten deshalb eine Abwägung vornehmen, in welcher Sie den individuellen Nutzen Ihrer Facebook-Fanpage dem Risiko weiterer Konsequenzen gegenüberstellen und anhand des Ergebnisses dieser Abwägung eine wirtschaftliche Entscheidung treffen.
Ferner sollten Sie sich mit dem Fragenkatalog der DSK auseinandersetzen und prüfen, ob Sie die dort aufgeführten Fragen anhand des neuen Facebook-PCA abschließend beantworten können. Stellen Sie dabei fest, dass Sie auf ergänzende Informationen von Facebook angewiesen sind, bietet es sich im Anschluss u .U. an, die offenen Punkte bei Facebook abzufragen. So können Sie im Fall der Fälle zumindest vorweisen, dass Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten auf einen rechtskonformen Betrieb Ihrer Facebook-Fanpage hinwirken. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, die künftigen Entwicklungen im Blick zu behalten, um auf neue Erkenntnisse kurzfristig reagieren zu können.
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