Insolvenzantragspflicht prüfen! Ausnahmen bestehen nur für Sonderfälle
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die hiesige Wirtschaft und die Reaktion des Gesetzgebers gehen in die nächste Runde. Am 28.01.2021 hat der Bundestag erneut eine Änderung des Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) beschlossen. Bereits im Vorfeld gab es zahlreiche Pressemitteilungen diverser Medien, die in mannigfaltiger Art und Weise über eine weiterhin bestehende und fortgeführte „Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ berichteten. Dabei wird jedoch leider häufig suggeriert, dass aktuell keine Insolvenzantragspflichten bestünden. Dies ist jedoch im Grundsatz nicht zutreffend und kann allenfalls für bestimmte Ausnahmefälle gelten. Wie bereits in unserem Blogbeitrag vom 05.01.2021 erläutert, sind die Insolvenzantragspflichten grundsätzlich wieder scharf gestellt.
Ausnahmefälle sind sorgsam zu prüfen
Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind die Insolvenzantragspflichten zurzeit ausgesetzt. Durch ein weiteres Änderungsgesetz wird der Zeitraum nunmehr bis zum 30.04.2021 verlängert. Weiterhin gilt, dass die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen, erstmalig bekannt als sogenannte „Novemberhilfen“, einer der entscheidenden Faktoren ist. Für den Anwendungsbereich der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 sind im Einzelnen folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Die Insolvenzreife muss auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruhen
- Im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 müssen die Geschäftsleiter der betroffenen Unternehmen einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme gestellt haben
- Die Erlangung der Hilfeleistung darf nicht offensichtlich aussichtlos sein
- Die mögliche Hilfe darf zur Beseitigung der Insolvenzreife nicht unzureichend sein
Die Anforderung, dass ein Antrag auf Gewährung Hilfeleistungen gestellt wurde, bestand bereits seit dem 01.01.2021 (§ 1 Abs. 3 COVInsAG). Dabei wird auf die tatsächliche Antragstellung abgestellt. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, soll auch dies zu den Privilegien der Aussetzung führen, wenn der Schuldner in den Kreis der Antragsberechtigten fällt. Insgesamt darf die Erlangung der Hilfeleistung jedoch nicht offensichtlich aussichtslos sein.
Die erneute Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in dem vorgenannten Fällen kann bei den Betroffenen zu erheblichen Entlastungen führen. Insbesondere wenn bereits Anträge auf staatliche Hilfeleistung gestellt wurden und man derzeit auf einer Auszahlung wartet, sind die Änderungen hilfreich und erforderlich. Allerdings sind die Voraussetzungen sorgsam zu prüfen und ausführlich zu dokumentieren. Zudem sollte fortlaufend berücksichtigt werden, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten kein Dauerzustand sein wird. Auch wenn es bislang jeweils zu einer erneuten Verlängerung des Aussetzungszeitraums gekommen ist, wird es irgendwann ein Ende geben (müssen). Zum aktuellen Zeitpunkt ist dies der 30.04.2021.
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