Nichtigkeit von Online-Coachings /-Lernangeboten ohne Zulassung nach FernUSG (BGH)

Die Coaching- und Weiterbildungsbranche wächst rasant. Digitale Lernprogramme, Online-Mentorings und Coaching-Kurse sind längst feste Bestandteile des Bildungsmarktes. Doch rechtlich gibt es Stolperfallen: 

Ein aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass viele Angebote unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. Für Anbieter kann das gravierende Folgen haben: Nichtigkeit von Verträgen, Rückforderungsansprüche der Teilnehmer. Zusätzlich droht eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit bei fehlender Zulassung.

Eine jüngst ergangene Entscheidung des LG München I zeigt, dass online-Coachings und digitale Lernangebote nicht pauschal zulassungspflichtig sind. Es gibt Spielraum für Anbieter, der insbesondere bei Rückforderungen von Kursgebühren zu beachten ist. 

Was regelt § 12 Abs. 1 FernUSG?

Das FernUSG reguliert entgeltliche Bildungsangebote, bei denen Lehrende und Lernende räumlich getrennt sind. § 12 Abs. 1 FernUSG schreibt vor: Fernunterrichtsverträge müssen durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen sein.

Wichtige Kriterien für die Einordnung als zulassungspflichtiger Fernunterricht sind:

  1. Entgeltliche Wissensvermittlung,
  2. räumliche Trennung (z. B. Online-Kurse, vorgefertigte Videomodule),
  3. Lernerfolgskontrolle (Fragen, Hausaufgaben, Prüfungen).

Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig. Das führt zur Unwirksamkeit des Vertrags und Teilnehmer können die Rückforderung bereits gezahlter Beträge verlangen.

BGH: Coaching-Programme sind oft zulassungspflichtiger Fernunterricht

Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat der BGH sich für ein weites Verständnis des zulassungspflichtigen Fernunterrichtsbegriffs ausgesprochen: Ein Online-Mentoring, das strukturierte und primär aufgezeichnete Videomodule und Lerninhalte bereitstellt sowie eine Lernkontrolle vorsieht, kann die Voraussetzungen des FernUSG erfüllen. Nach dem BGH genügt für eine Lernkontrolle bereits, dass die Teilnehmer Rückfragen per Chat oder Mail stellen können.

Die Rechtsfolge: Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig mit der Konsequenz, dass Teilnehmer einen Rückforderungsanspruch bereits geleisteter Zahlungen haben können. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Verbraucher oder Unternehmer handelt. 

LG München I: Persönliche Betreuung kann Zulassungspflicht ausschließen

Die BGH-Entscheidung postuliert jedoch anders als vielfach behauptet keine pauschale Zulassungspflicht für Coaching-Angebote. Zudem sind auch nach dieser Entscheidung viele Einzelfragen noch nicht geklärt. Letztlich ist jeder Einzelfall individuell zu beurteilen, was jüngst durch das Urteil des Landgericht München I vom 08.08.2025 (Az. 47 O 12802/24) verdeutlicht wird.

Nur wenige Wochen nach der BGH-Entscheidung kam das Landgericht München I bei einem Online-Coaching zu einem anderen Ergebnis. Ein Coaching mit intensiver individueller Betreuung, regelmäßigen Live-Calls und enger persönlicher Begleitung sei kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG. Denn ein solches Programm ähnele stärker einer Präsenzschulung als einem klassischen Fernunterricht, sodass die gesetzlich vorausgesetzte „räumliche Trennung“ nicht vorliege. 

Damit zeigt sich: Je mehr persönliche Interaktion und individuelle Betreuung ein Coaching vorsieht, desto geringer ist das Risiko einer Zulassungspflicht und Nichtigkeit von Coaching-Verträgen. 

Konsequenzen für Anbieter von Coaching-Programmen

Die Urteile machen deutlich: Anbieter von Online-Coachings und digitalen Kursen müssen ihre Angebote rechtlich prüfen:

  • Strukturierte Online-Kurse mit vorgefertigten Video-Modulen und Lernkontrollen benötigen regelhaft eine ZFU-Zulassung.
  • Synchron stattfindende individuell betreute Coaching-Programme können unter Umständen ohne Zulassung angeboten werden – die Abgrenzung bleibt jedoch unscharf.
  • Ohne Zulassung riskieren Anbieter nicht nur Nichtigkeit und Unwirksamkeit ihrer Verträge, sondern auch Rückforderungsansprüche und bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeiten.
  • Die Vertragsnichtigkeit führt nicht zwingend zur Rückforderung des gesamten Entgelts, da Coaching- oder Unterrichtsleistung einen Wert hat. Für einen entsprechenden Nachweis, den der Anbieter zu erbringen hat, bestehen jedoch hohe Anforderungen.
  • Bei einer Zulassungspflicht ist ein Antrag bei der ZFU zu stellen – wird der Antrag nach drei Monaten beschieden, gilt er als genehmigt.

Was Teilnehmer wissen sollten

Teilnehmer unwirksamer Coaching-Verträge treffen jedenfalls keine unmittelbaren negativen rechtlichen Folgen:

  • Verträge ohne ZFU-Zulassung können nichtig sein – mit der Möglichkeit, dass bereits gezahlte Entgelte (teilweise) zurückgefordert werden können.
  • Wer ein Coaching bucht, sollte gezielt nachfragen, ob eine ZFU-Zulassung vorliegt. Eine ZFU-Zulassung lässt jedenfalls darauf schließen, dass dem Coaching ein professionelles Konzept zugrunde liegt.
  • Bei Zweifeln kann eine rechtliche Prüfung Klarheit über die Verbindlichkeit des Vertrags schaffen.

Fazit: Rechtssicherheit durch Prüfung und Beratung

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Das FernUSG ist für die Coaching-Branche hoch relevant. Während der BGH betont, dass viele Online-Coachings zulassungspflichtig sind, hat das LG München I deutlich gemacht, dass nicht jedes digitale Coaching-Angebot als zulassungspflichtiger Fernunterricht einzuordnen ist.

Für Anbieter gilt: Das Risiko der Nichtigkeit und Unwirksamkeit von Verträgen ist erheblich – rechtzeitige Prüfung und ggf. eine ZFU-Zulassung sind daher entscheidend.
Für Teilnehmer gilt: Im Zweifel die Wirksamkeit des Vertrags hinterfragen – es können Rückforderungsansprüche bestehen.

Es ist zu erwarten, dass in naher Zukunft weitere Gerichte über Coaching-Verträge und andere digitale Bildungsformate nach dem FernUSG entscheiden werden. Diese Rechtsprechung gilt es zu beobachten, da sich hieraus neue Anforderungen für die gesamte Branche ergeben können.

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