Paradigmenwechsel im kommunalen Vergaberecht: Der neue § 75a GO NRW
Seit dem 1. Januar 2026 gelten für nordrhein-westfälische Kommunen grundlegend neue Spielregeln bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Der neue § 75a GO NRW verspricht mehr Flexibilität und weniger Bürokratie - doch was bedeutet dies konkret für die Praxis? Gleichzeitig hat das Land NRW zum 1. Februar 2026 auch die Wertgrenzen für Landesbehörden und Landesanstalten deutlich angehoben.
I. Die bisherige Rechtslage
Bis zum 31. Dezember 2025 war die kommunale Unterschwellenvergabe in NRW durch § 26 KomHVO NRW geregelt. Dieser verpflichtete öffentliche Auftraggeber, Aufträge grundsätzlich nach öffentlicher Ausschreibung oder beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Zudem waren die Vergabebestimmungen - also VOB/A 1. Abschnitt und UVgO - verbindlich anzuwenden. Diese Regelwerke enthielten Vorgaben zu Verfahrensarten, Fristen, Losaufteilung und Dokumentationspflichten.
II. Was sich durch § 75a GO NRW ändert
Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2025 wurde § 26 KomHVO NRW aufgehoben und stattdessen § 75a in die Gemeindeordnung eingefügt. Der neue § 75a GO NRW lautet:
(1) Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. [...]
(2) Die Gemeinde darf Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen.
Die Neuregelung beschränkt sich somit auf fünf wesentliche Grundsätze: Kommunen haben ihre Vergaben wirtschaftlich, effizient und sparsam zu gestalten, dabei sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz zu beachten. Es bleibt damit nur noch der Rahmen der Vergabe im Unterschwellenbereich erhalten.
Die bisherige verbindliche Anwendung der VOB/A 1. Abschnitt und der UVgO entfällt mit § 75a Abs. 1 GO NRW zunächst vollständig. Damit gewinnen Kommunen erhebliche Gestaltungsspielräume: Es gibt keine Vorgaben mehr zu Verfahrensarten, zu einzuhaltenden Fristen, keine Pflicht zur elektronischen Veröffentlichung und grundsätzlich keine zeitlichen Obergrenzen für Rahmenverträge solange der Gesamtwert die Schwelle nicht übersteigt.
Die Kommunen können diesen Gestaltungsraum jedoch wieder mittels Satzung gemäß § 75a Abs. 2 GO NRW reduzieren bzw. Struktur geben. So steht es den Kommunen frei, beispielsweise wieder die verbindliche Anwendung der VOB/A und der UVgO durch eine Satzung zu beschließen. Gleichzeitig können auch nur einzelne Abschnitte aus den vorgenannten Regelwerken durch Satzung verpflichtend in die Anwendung der Kommune einbezogen werden.
III. Die Ziele des Gesetzgebers
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD NRW) verfolgte mit der Reform folgende Kernziele: Größtmöglichen Handlungsspielraum für Kommunen, die Abschaffung starrer Wertgrenzen für bestimmte Vergabeverfahren, einen deutlichen Bürokratieabbau sowie - weiterhin - die Einhaltung vergaberechtlicher Grundprinzipien.
IV. Das Ministerium der Finanzen zieht für Landesbörden nach
Während die Kommunen seit dem 1. Januar 2026 mit dem neuen § 75a GO NRW arbeiten, hat auch das Land Nordrhein-Westfalen zum 1. Februar 2026 durch das Ministerium der Finanzen für seine eigenen Behörden und Einrichtungen die Wertgrenzen deutlich angehoben und die Wahl der Verfahrensart gelockert. Aufgrund der Dringlichkeit wurden die Änderungen im Erlassweg vorgezogen. Diese vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung NRW enthalten ab 1. Februar 2026 folgende neue Wertgrenzen für Landesbehörden:
Direktaufträge sind bei Bauaufträgen bis 100.000,00 Euro netto, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis 50.000,00 Euro netto möglich.
Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besteht eine Mindest-dokumentationspflicht. Das heißt, dass zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen ist (formlose Preisermittlung). Zudem ist für einen regelmäßigen Wechsel der Auftragnehmer stets Sorge zu tragen.
Als weitere Verfahrensarten wird die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Bauleistungen bis 1,25 Mio. Euro sowie bei Liefer- & Dienstleistungen bis 100.000,00 Euro vorgesehen. Zudem ist bei Liefer- & Dienstleistungen eine Verhandlungsvergabe bis 100.000,00 Euro möglich.
Für soziale und besondere Dienstleistungen kann bis zu einem Nettowert von 250.000,00 Euro neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb frei gewählt werden.
Auch Landesbehörden müssen weiterhin die europarechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz beachten. Bei beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, wobei kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen sind. Das Vier-Augen-Prinzip nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW gilt bei Aufträgen über 500,00 Euro netto.
Die Regelungen gelten für alle Auftraggeber, die zur Beachtung der Landeshaushaltsordnung verpflichtet sind.
V. Was trotz der Liberalisierung für die Kommunen gilt
Auch wenn formale Anforderungen entfallen, bleiben zentrale Pflichten für die Kommunen bestehen: Die allgemeinen Vergabegrundsätze (Wettbewerb, Verhältnismäßigkeit, keine nachträgliche Änderung der Vergabeunterlagen) sind einzuhalten. Die Binnenmarktrelevanz und daraus resultierende Publikationspflichten müssen beachtet werden, ebenso die Pflicht zur Abfrage aus dem Wettbewerbsregister.
VI. Besondere Vorsicht ist bei geförderten Projekten geboten
Besondere Aufmerksamkeit verdient die vergaberechtliche Situation bei geförderten Projekten. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen (u.a. ANBest-G NRW und ANBest-Gk) enthalten regelmäßig dynamische Verweise auf Vergabebestimmungen. So heißt es beispielsweise in der Anlage zur Städtebauförderrichtlinie NRW (8.1):
"Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die nach dem Kommunalhaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze in der zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Fassung zu beachten."
Da der Passus „Kommunalhaushaltsrecht anzuwendende Vergabegrundsätze" in NRW ab 2026 der § 75a GO NRW ist, sind die neuen Freiheiten grundsätzlich auch bei geförderten Projekten anwendbar - sofern die Nebenbestimmungen dynamisch verweisen.
Insbesondere bei Fördermitteln, die vom Bund oder aus EU-Förderprogrammen kommen, ist Vorsicht geboten: Es ist genau zu prüfen, was in den jeweiligen ANBest geregelt ist.
VII. Die Mustersatzung als Leitfaden
Die Einführung einer Satzung bietet den Kommunen die Möglichkeit, die Einhaltung der Grundsätze des § 75a Abs. 1 GO NRW leichter absichern zu können. Beispielweise werden Teile bzw. die gesamte VOB/A und/oder UVgO eingezogen werden. Es gäbe jedoch auch andere Möglichkeiten der Ausgestaltung, welche sich an den Bedürfnissen und (ggfs. schon bekannten) Abläufen der Kommune orientieren sollten.
Eine Arbeitsgruppe der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat gemeinsam mit dem Städtetag und dem Landkreistag eine praxisnahe Mustersatzung mit einer gesonderten Erläuterung entwickelt. Diese Mustersatzung findet bereits in einigen Kommunen Anwendung.
Wichtig ist bei dieser Mustersatzung, dass sie nicht zwingend als Ganzes von den Kommunen als Satzung übernommen werden muss. Insbesondere mit den gesondert aufgeführten Erläuterungen soll die Mustersatzung als „erweitertes Nachschlagewerk“ dienen.
Die Mustersatzung enthält in 15 Paragrafen unter anderem Leitlinien wie regional angepasste Wertgrenzen für Direktaufträge, die Pflicht zur Einholung von mindestens drei Angeboten oberhalb dieser Wertgrenzen, die freie Wahl der Vergabeart, Bestimmungen zur Losvergabe, die Möglichkeit zum Dialog mit Bietern sowie ein angemessenes Maß an Dokumentationspflichten. Die Wortwahl ist dabei bewusst an den der VOB/A und UVgO angelehnt, um einen Wiedererkennungseffekt zu erzielen.
VIII. Praktische Empfehlungen für Kommunen
Auch ohne Satzung sollte zur konformen Umsetzung der Grundsätze des § 75a Abs. 1 GO NRW auf Folgendes geachtet werden:
1. Die Dokumentation bleibt essenziell.
2. Die Zeitplanung nicht unterschätzen!
3. Eine Entscheidung treffen: Satzung oder Dienstanweisung?
4. Die Kommunikation per E-Mail ist möglich, aber nicht sinnvoll.
5. Nicht nur noch Direktvergaben mangels Wertgrenze.
6. Freiheit bei der Wahl der Verfahrensart
IX. Fazit und Ausblick
Das Land NRW geht einen deutlich zurückhaltenderen, aber auch unter Umständen leichter umsetzbaren Weg als die Kommunen: Während Kommunen bis zu den EU-Schwellenwerten Direktaufträge erteilen können, bleiben Landesbehörden an die vorläufigen Verwaltungsvorschriften mit klar definierten Wertgrenzen und die verbindliche Anwendung von UVgO und VOB/A gebunden.
Der neue § 75a GO NRW markiert damit einen echten Paradigmenwechsel im kommunalen Unterschwellenvergaberecht. Die gewonnene Flexibilität ist erfreulich, erfordert jedoch von den Kommunen ein höheres Maß an Eigenverantwortung. Wer die neuen Freiheiten sinnvoll nutzen will, sollte entweder eine fundierte Grundlage durch eine Satzung schaffen oder interne klare Prozesse etablieren. Die Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände bietet hierfür einen hilfreichen Ausgangspunkt aber vor allem auf dieser Basis individuelle Anpassungsmöglichkeiten.
Bei geförderten Projekten ist besondere Aufmerksamkeit geboten: Die Förderrichtlinien des Landes werden derzeit überprüft und angepasst. Bis dahin empfiehlt sich ein vorsichtiger Umgang, der sich an den Leitlinien des MHKBD NRW orientiert.
Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.
Sprechen Sie uns gerne an!
Ein Beitrag von