Regulatorische Unsicherheiten im Energieeffizienzrecht: Warum Rechenzentren trotz geplanter EnEfG-Novelle vorausschauend agieren müssen
Im Diskurs um die Novellierung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) herrscht in Teilen der Praxis die Annahme vor, dass die angekündigten Fristverlängerungen bereits eine verlässliche Planungsgrundlage bieten.
Der Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ sieht unter anderem vor, die Pflicht zur 100-prozentigen bilanziellen Deckung des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2030 zu verschieben (§ 11 Abs. 5 Nr. 2 EnEfG-E, BT-Drs. 21/8027). Die Bundesregierung will damit eine Übererfüllung von EU-Vorgaben vermeiden und Rechenzentrumsbetreiber angesichts des hohen bürokratischen und finanziellen Drucks entlasten.
In unserem letzten Beitrag zur Rechenzentrums-Reihe „EnEfG-Novelle 2026: Was der Kabinettsbeschluss für Rechenzentren bedeutet“ vom 26. Juni 2026 geben wir einen Überblick über die geplante Novelle (https://fps-law.de/de/fps-blog/enefg-novelle-2026-was-der-kabinettsbeschluss-fuer-rechenzentren-bedeutet).
Ein Entwurf begründet jedoch weder Rechte noch Pflichten. Ein Gesetz entfaltet erst dann Außenwirkung, wenn es das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hat, verkündet wurde und in Kraft getreten ist. Bis dahin sind sowohl die Normadressaten als auch die Vollzugsbehörden an das geltende Recht gebunden. Tritt die Novelle nicht rechtzeitig in Kraft, gilt die Pflicht aus § 11 Abs. 5 Nr. 2 EnEfG ab dem 1. Januar 2027 uneingeschränkt.
Die materielle Rechtslage zum Stichtag 1. Januar 2027
Gemäß dem geltenden § 11 Abs. 5 Nr. 2 EnEfG müssen Betreiber von Rechenzentren ab dem 1. Januar 2027 ihren Stromverbrauch bilanziell zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien decken. Die Pflicht entsteht kraft Gesetzes. Ein konkretisierender Verwaltungsakt ist dafür nicht erforderlich.
Die Pflicht aus § 11 Abs. 5 Nr. 2 EnEfG ist nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Bußgeldbewehrt sind dagegen Verstöße gegen die PUE- und Abwärmevorgaben (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 11 Abs. 1, 2 Satz 1 EnEfG) und gegen die Pflicht zum Energie- oder Umweltmanagementsystem (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 EnEfG). Ebenso bußgeldbewehrt sind nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelte Informationen an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren (Rechenzentrumsregister, § 19 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 EnEfG). In diesem Zusammenhang gilt: Wer im Register einen unzutreffenden Anteil an Strom aus erneuerbaren Energien angibt, verwirklicht damit mittelbar über die Falschmeldung einen Bußgeldtatbestand (siehe Anlage 3 Ziff. 2 lit. b) zum EnEfG).
PUE-Grenzwerte und die Abgrenzung von Bestands- und Neuanlagen
Für Rechenzentren mit Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2026 schreibt § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnEfG eine Energieverbrauchseffektivität (PUE) von höchstens 1,2 vor. Dieser Wert ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EnEfG spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen. Teile der Branche fordern einen Wert von 1,3 oder ein lastabhängiges Modell. Der Regierungsentwurf hält an 1,2 fest, verlängert jedoch die Frist zur Zielerreichung auf vier Jahre. Zudem soll der Anwendungsbereich künftig nicht mehr an eine nicht redundante Nennanschlussleistung ab 300 kW, sondern an eine installierte IT-Leistung ab 500 kW anknüpfen (§ 2 Nr. 18 EnEfG-E, BT-Drs. 21/8027).
Für Bestandsanlagen mit Betriebsaufnahme vor dem 1. Juli 2026 gilt nach § 11 Abs. 1 EnEfG eine gestaffelte Pflicht: eine PUE von höchstens 1,5 ab dem 1. Juli 2027 und von höchstens 1,3 ab dem 1. Juli 2030, jeweils im Jahresdurchschnitt dauerhaft. Der Regierungsentwurf hebt die Werte auf 1,6 und 1,4 an, die Stichtage bleiben unverändert. Fest steht damit lediglich: Ab dem 1. Juli 2027 müssen Bestandsanlagen einen Grenzwert einhalten, dessen Überschreiten den Bußgeldtatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 5 EnEfG erfüllt. Welcher Grenzwert gilt, hängt davon ab, ob die Novelle vorher in Kraft tritt. Tritt sie erst nach dem Stichtag in Kraft, ist in einem noch nicht abgeschlossenen Bußgeldverfahren nach § 4 Abs. 3 OWiG das mildere Recht anzuwenden.
Ob eine Anlage als Bestands- oder Neuanlage gilt, richtet sich nach dem Tatbestandsmerkmal der Betriebsaufnahme (§ 11 Abs. 1 und 2 EnEfG). Eine ausdrückliche Regelung zur „wesentlichen Änderung“ nach dem Vorbild des § 16 BImSchG enthält das Gesetz nicht. Bei Modernisierungen, Umbauten oder sog. Retrofits wird in der Praxis darauf abgestellt, ob die wirtschaftliche und technische Identität der Anlage erhalten bleibt oder ob im Ergebnis eine neue Anlage errichtet wird. Die Grenze zwischen bloßer Bestandsmodernisierung und einer „neuen Betriebsaufnahme“ bleibt mangels gefestigter Rechtsprechung und verbindlicher behördlicher Auslegungshinweise unscharf. Der Regierungsentwurf knüpft zudem an die „erhebliche Modernisierung“ eines Rechenzentrums eigene Pflichten.
Netzanschluss und regulatorische Priorisierung
Hinzu kommen zunehmende Engpässe bei den Netzkapazitäten. An den relevanten Netzknotenpunkten konkurrieren Rechenzentren mit industriellen Großverbrauchern und Großbatteriespeichern um Anschlusskapazität. Für Anschlüsse an das Übertragungsnetz haben die Übertragungsnetzbetreiber deshalb zum 1. April 2026 das bisherige Windhundprinzip durch ein Reifegradverfahren ersetzt, in dem Anschlussbegehren in festen Zyklen gesammelt und anhand nachprüfbarer Kriterien wie Flächensicherung, Genehmigungsstand und Finanzierung priorisiert werden.
Der Anspruch auf Netzanschluss aus § 17 Abs. 1 EnWG begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis gegenüber dem Netzbetreiber. Dieser darf den Anschluss nach § 17 Abs. 2 EnWG nur verweigern, soweit er aus betriebsbedingten, wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ob eine Verweigerung berechtigt ist, kann die Bundesnetzagentur im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG überprüfen.
Der Netzbetreiber darf den Anschluss nicht wegen Defiziten im Zusammenhang mit den Vorgaben des EnEfG verweigern. Fehlt jedoch z. B. der Nachweis eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS (§ 12 EnEfG) oder eines tragfähigen Konzepts zur Wiederverwendung von Abwärme (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnEfG), kann dies für den Betreiber auf kommunaler Ebene nachteilig sein, etwa in der planerischen Abwägung oder bei der Verhandlung städtebaulicher Verträge,
Vorausschauend gestalten: Was jetzt zu tun ist
Für Rechenzentrumsbetreiber empfiehlt sich daher ein zweigleisiges Vorgehen: Das geltende Recht bildet die verbindliche Grundlage der Planung. Zugleich sollten Verträge Anpassungsklauseln enthalten, damit künftige Erleichterungen berücksichtigt werden können. Den Ausgangspunkt bildet eine Bestandsaufnahme. Sie sollte für jeden Standort die Anwendbarkeit zu PUE, zum Anteil an Strom aus erneuerbaren Energien, zum Managementsystem und zu den Meldepflichten nach geltendem Recht und nach dem Regierungsentwurf gegenüberstellen. Liefer- und PPA-Verträge sind auf die geltende Frist zum 1. Januar 2027 auszurichten. Betreiber von Bestandsanlagen mit einer PUE oberhalb von 1,5 sollten jetzt Effizienzmaßnahmen einleiten. Vor der Investitionsentscheidung über geplante Retrofits ist zu prüfen, ob sie als neue Betriebsaufnahme gelten. Das für Rechenzentren einzurichtende Energie- oder Umweltmanagementsystem sowie die jährlich bis zum 31. März zu übermittelnden und inzwischen öffentlich einsehbaren Registerdaten sollten lückenlos dokumentiert und auf Plausibilität geprüft werden.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Position gegenüber Behörden und Netzbetreibern abzusichern.
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