Teilentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern - BMF wendet modifizierte Trennungstheorie an

Die Finanzverwaltung vollzieht einen Kurswechsel: Mit Schreiben vom 20.10.2026 folgt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dem Bundesfinanzhof (BFH) bei teilentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen Gesellschaftern und ihrer Personengesellschaft. Für Familienunternehmen und Mittelständler bedeutet das in vielen Fällen eine spürbar geringere Steuerlast – und zwar in allen noch offenen Fällen.

Worum es geht

Wirtschaftsgüter stehen in der Steuerbilanz mit ihrem Buchwert. Liegt der Verkehrswert darüber, enthält das Wirtschaftsgut stille Reserven. Werden diese aufgedeckt – etwa bei einem Verkauf oder einer Entnahme aus dem Betrieb –, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn.

Für Personengesellschaften macht § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG hiervon eine wichtige Ausnahme: Überträgt ein Mitunternehmer ein einzelnes Wirtschaftsgut aus seinem Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen auf die Gesellschaft oder umgekehrt, ist zwingend der Buchwert fortzuführen. Die stillen Reserven werden dann nicht sofort, sondern erst später versteuert. Voraussetzung ist, dass die Übertragung unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgt.

Schwierig wird es, wenn die Gegenleistung – typischerweise ein Kaufpreis oder die Übernahme von Verbindlichkeiten – unter dem Verkehrswert liegt. Eine solche teilentgeltliche Übertragung ist teils Veräußerung, teils unentgeltliche Übertragung. Umstritten war über viele Jahre, welcher Teil des Buchwerts dem Entgelt gegenüberzustellen ist.

Die Finanzverwaltung wandte die strenge Trennungstheorie an: Der Buchwert wurde im Verhältnis von Entgelt zu Verkehrswert aufgeteilt. Bei vorhandenen stillen Reserven führte damit schon ein geringes Entgelt zu einem anteiligen Gewinn. Der BFH vertritt dagegen die modifizierte Trennungstheorie: Der Buchwert wird vorrangig bis zur Höhe des Teilentgelts dem entgeltlichen Teil zugeordnet. Ein Gewinn entsteht nur, soweit das Entgelt den Buchwert übersteigt.

BFH setzt sich durch – das BMF zieht nach

Der IV. Senat des BFH vertritt diese Linie seit 2012 und hat sie mit Urteil vom 11.12.2025 (IV R 17/23) bestätigt: Ein Mitunternehmer hatte ein Grundstück aus seinem Sonderbetriebsvermögen zum Buchwert an eine andere Personengesellschaft verkauft, an der er ebenfalls beteiligt war. Ein Gewinn entstand nicht. Das BMF hat sich dem angeschlossen und seinen Nichtanwendungserlass aus dem Jahr 2013 aufgehoben. Es geht sogar über das Urteil hinaus und wendet die modifizierte Trennungstheorie ausdrücklich auch auf Übertragungen aus dem Einzelunternehmen an. Die Kehrseite zeigt sich in Verlustfällen: Liegt der Verkehrswert unter dem Buchwert, realisiert der Übertragende keinen Verlust mehr; die stillen Lasten gehen auf die Gesellschaft über.

Was offen bleibt und worauf zu achten ist

Offen lässt das Schreiben, ob die modifizierte Trennungstheorie auch für Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften gilt, die seit dem Jahressteuergesetz 2024 in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelt sind. Der vom BFH betonte Zweck der Vorschrift spricht dafür; eine ausdrückliche Bestätigung der Finanzverwaltung fehlt jedoch.

Für Übertragungen vor dem 19.2.2026 – dem Tag der Veröffentlichung des Urteils – räumt das BMF ein Wahlrecht ein: Übertragender und Übernehmer können gemeinsam beantragen, dass weiterhin die strenge Trennungstheorie gilt. Das kann sich lohnen, wenn der Verkehrswert unter dem Buchwert liegt, denn nur dann führt die strenge Theorie zu einem anteiligen, steuerlich nutzbaren Verlust. Der Antrag ist unwiderruflich.

Hinzu kommt ein weiterer Haken: Weil weniger stille Reserven aufgedeckt werden, unterliegt ein größerer Teil der dreijährigen Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG. Veräußert oder entnimmt die Gesellschaft das Wirtschaftsgut innerhalb dieser Frist, ist rückwirkend der Teilwert anzusetzen – der Vorteil ist dann aufgezehrt. Vermeiden lässt sich das, wenn die stillen Reserven über eine Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet werden.

Fazit: Jetzt offene Fälle prüfen

Ich halte das Schreiben für einen echten Fortschritt: Ein langjähriger Streit ist beendet, in Gewinnfällen regelmäßig zugunsten der Steuerpflichtigen. Betroffene sollten prüfen lassen, ob Bescheide, in denen ein Gewinn nach der strengen Trennungstheorie angesetzt wurde, noch geändert werden können. Für Altfälle empfiehlt sich vor einem Antrag eine Vergleichsrechnung für alle Beteiligten.

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