„Testsieger“ – wann ist Werbung mit Auszeichnungen erlaubt?
Werbung mit Testergebnissen erregt Aufmerksamkeit und wird daher häufig eingesetzt. Die Anforderungen an eine zulässige Werbung hiermit sind jedoch hoch, denn die Verbraucherinnen und Verbraucher schenken solchen Beurteilungen von außen oft großes Vertrauen. Unternehmen, die ihre Produkte oder Leistungen mit Auszeichnungen hervorheben wollen, müssen daher besonders auf Transparenz und eine korrekte, unmissverständliche Wiedergabe der Testergebnisse achten.
Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit den Grenzen der Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen. Dabei ruft Testsieger-Werbung im Vorfeld auch regelmäßig die Wettbewerbszentrale auf den Plan, die dann zunächst mit Abmahnungen an die Unternehmen herantritt. So hat diese auch jüngst den Slogan einer Volksbank „Ihre Baufinanzierung beim Testsieger“ als irreführend beanstandet. Die Werbung halte dem Leser wesentliche Informationen vor, da die Fundstelle zu dem Test sowie die weiteren Details, wann und wo die Bank Testsieger geworden war, fehlten. Die Beanstandung erledigte sich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung seitens der Volksbank.
Der Vorwurf solcher Beanstandungen bezieht sich dabei in aller Regel auf den wettbewerbsrechtlichen Irreführungstatbestand – entweder durch das Vorenthalten von für die VerbraucherInnen wesentlichen Informationen zu dem Testergebnis oder aufgrund unwahrer oder zur Täuschung geeigneter Angaben zu dem Ergebnis bzw. den wesentlichen Bestandteilen des Tests. Werden bei der Werbung mit Testergebnissen Vergleiche zu Konkurrenzprodukten angestellt, die den Mitbewerber erkennbar machen, liegt dagegen eine vergleichende Werbung vor, die nach § 6 Abs. 2 UWG unlauter sein kann, zum Beispiel dann, wenn sich der Vergleich nicht objektiv auf wesentliche, nachprüfbare und typische Eigenschaften des Vergleichsproduktes bezieht. Sind die Angaben zum Werbevergleich allerdings irreführend, unterfällt die Werbung als irreführender Werbevergleich wiederum allein dem Irreführungstatbestand (§ 5 Abs. 1, S. 2, Nr. 1 UWG).
Auch wenn einige der Voraussetzungen der Testsieger-Werbung noch immer umstritten und natürlich anhand der jeweiligen Situation zu beurteilen sind, haben sich doch mit der Zeit deutliche Kriterien herausgebildet, die es in jedem Fall zu beachten gilt. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Punkte geben.
Fundstelle – konkrete Benennung, leichte Auffindbarkeit, gute Lesbarkeit
Wie der BGH immer wieder betont, muss für eine zulässige Werbung mit einem Testergebnis oder -siegel eine Fundstelle angegeben werden, in der die Einzelheiten des Tests nachgelesen werden können. Anderenfalls ist die Werbung aufgrund des Vorenthaltens wesentlicher Informationen als irreführend angreifbar (§ 5a Abs. 2 UWG).
Die Fundstelle muss dabei deutlich erkennbar und leicht zugänglich sein, um den VerbraucherInnen eine einfache Möglichkeit zu geben, sich den Test selbst anzusehen. Begründet wird dies damit, dass bei Werbung mit einem solchen Qualitätsurteil ein erhebliches Interesse daran bestehe, die Testergebnisse des beworbenen Produkts in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen und mit denen der anderen getesteten Produkte zu vergleichen. Fehlt es daran, werde die Fähigkeit der VerbraucherInnen, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt.
Nicht ausreichend ist es danach, wenn beispielsweise bei der Werbung mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest als Quelle nur „www.test.de“ angegeben würde. Hier müssten auch das Erscheinungsjahr und die Ausgabe des jeweiligen Heftes genannt werden. Dabei muss die Fundstelle nicht zwingend unmittelbar neben dem Werbeclaim stehen. Bei einer Testsieger-Werbung im Internet reicht es aus, wenn die Fundstelle entweder deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben ist oder ein eindeutiger Sternchenhinweis unmittelbar zur Fundstelle führt. Ein Link zum Testergebnis ist nicht gefordert.
Liegt zu dem Testergebnis kein veröffentlichter Testbericht vor, auf den die Fundstelle verweisen kann, soll es ausreichen, wenn auf eine Internetseite verwiesen wird, auf der die VerbraucherInnen zusammengefasste Informationen zu den Prüfkriterien erhalten.
Eine solche Zusammenfassung des jeweiligen Tests durch das werbende Unternehmen ist auch dann empfehlenswert, wenn es sich um einen Test eines ausländischen Testinstituts handelt, der für die VerbraucherInnen nicht ohne weiteres abrufbar ist. Auf diese Weise können auch sprachliche Hürden überwunden werden, wobei allein die Sprache in Zeiten der einfachen Online-Übersetzung kein Kriterium sein dürfte, das einer Werbung mit anderssprachigen Tests entgegensteht. Im Übrigen spricht grundsätzlich nichts gegen die Werbung mit dem Testergebnis eines im Ausland durchgeführten Produkttests, soweit es sich hierbei um ein anerkanntes, seriöses Testinstitut handelt und natürlich die auch für inländische Testergebnisse geltenden Vorgaben, insbesondere zur Vermeidung einer Irreführung, beachtet werden.
Entbehrlich ist der Hinweis auf die Fundstelle dagegen dann, wenn die Werbeanzeige auf eine eigene, offenkundig von dem Unternehmen selbst bezahlte Umfrage zu eigenen Produkten hinweist, da dies nicht als „Werbung mit Testergebnissen“ gewertet wird.
Werbung mit Testsiegel
Häufig wird bei der Werbung mit Testergebnissen direkt das Logo der Institution verwendet. Das hat neben der Werbewirkung und dem Wiedererkennungswert den Vorteil, dass hierauf regelmäßig auch direkt die konkrete Fundstelle und das getestete Produkt mit angegeben sind.
Auf zwei Dinge ist bei der Verwendung des Siegels trotzdem besonders zu achten: Die erforderliche Schriftgröße für die gute Lesbarkeit der Fundstelle wird beim Abdruck des Testsiegels oft nicht erreicht. In dem Fall müsste die Quelle also nochmals nach den obigen Kriterien angegeben werden. So wurde im Zusammenhang mit dem Siegel des Testveranstalters „Öko-test“ entschieden, dass eine 3-Punkt-Schirftgröße jedenfalls zu klein ist.
Darüber hinaus gelten für die Verwendung des Testsiegels teilweise besondere Vorgaben des Testveranstalters. Insbesondere darf das markenrechtlich geschützte Logo der Stiftung Warentest nur nach Abschluss eines Lizenzvertrages werblich genutzt werden. Danach dürfen Anbieter mit den Marken der Stiftung Warentest in der Regel nur zwei Jahre für ein Produkt werben, in Ausnahmefällen ein Jahr länger. Die Lizenz für diesen Zeitraum kostet 11.000 Euro; wird auch in Fernseh- und Kinospots geworben, steigt die Gebühr auf bis zu 44.400 Euro für dreijährige Lizenzen. Nach eigenen Angaben des Testinstituts hat dieses binnen eines Jahres 272 Fälle der missbräuchlichen Nutzung ihres Logos festgestellt, den Großteil der Verstöße machte dabei die Werbung mit veralteten Testurteilen aus.
Werbung mit älteren Testergebnissen
Mit Blick auf die rasche Weiterentwicklung von Produkten stellt sich die Frage, wie lang ein Testergebnis Gültigkeit beanspruchen und also hiermit geworben werden kann. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine Werbung mit älterem Testergebnis jedenfalls dann unbedenklich, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar gemacht wird (häufig schon durch Angabe der Fundstelle), für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind. Als neue Testergebnisse können dabei auch solche gelten, die zwar nicht das damals getestete Produkt nochmals prüfen, aber Produkte derselben Warenart miteinbeziehen. Dagegen können neue Prüfergebnisse dann unschädlich sein, wenn sie innerhalb derselben Warengruppe ein anderes, klar abgrenzbares Preissegment betreffen.
Testergebnis in eigenen Worten
Für viele ist der bloße Abdruck des Testsiegels oder der Platzierung nicht kreativ genug. Die Zusammenfassung des Testergebnisses in eigener, auch humorvoll ironischer Weise ist grundsätzlich zulässig, sofern der Inhalt trotzdem korrekt wiedergegeben wird, wie der BGH für den Slogan „Das beste Netz“ des Telekommunikationsanbieters 1&1 festgestellt hatte. Das Angebot von 1&1 wurde in dem Fall zwar zum Testsieger erklärt, das Prädikat „Das beste Netz“ sah der Test dagegen nicht vor. Da der Slogan das Testergebnis zum Festnetz-Test jedoch umschrieben habe, ohne die Aussagen zu Gunsten von 1&1 zu verändern, sei die Werbung nicht irreführend.
Gibt Testsieger-Werbung den Inhalt des Testsiegels also in eigenen Worten, aber zutreffend wieder, soll es wettbewerbsrechtlich unerheblich sein, wenn Teile des Verkehrs aufgrund dieser Werbung unzutreffende Vorstellungen von Gegenstand oder Ergebnis des Tests haben. Da es jedoch schnell passieren kann, dass das Testergebnis bei der Werbung hiermit geschönt wird, sollte die Aussage daraufhin genau geprüft werden.
Auch das richtige Einordnen des Ergebnisses in die Gesamtbewertung der getesteten Produkte kann dabei relevant und eine Weglassung irreführend sein. So beurteilte der BGH beispielsweise eine Werbung mit dem Testergebnis „Test gut“ als irreführend, da unerwähnt blieb, dass ein Großteil der Konkurrenzprodukte mit dem Testergebnis „Sehr gut“ bewertet worden und das beworbene Produkt damit unter dem Noten-Durchschnitt der getesteten Waren geblieben ist.
Testsieger-Werbung bei mehreren Erstplatzierten
Zuletzt sei noch auf die gar nicht so nicht seltene Konstellation hingewiesen, dass ein Test gleich mehrere Produkte zum Testsieger kürt. Soweit das werbende Unternehmen in dem Test dann tatsächlich auch als „Testsieger“ bezeichnet wurde, darf damit geworben werden, ohne zusätzlich darauf hinzuweisen, dass es mehrere Erstplatzierte gibt oder wie groß der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber ist. Belegt das Unternehmen jedoch einen der Spitzenplätze, hat aber durch den Testveranstalter nicht das Prädikat „Testsieger“ erhalten (in dem durch das OLG Hamburg zu entscheidenden Fall ist für die ersten drei genannten Produkte das Qualitätsurteil „GUT (1,7)“ gegeben worden), kann eine Werbung ohne einschränkende und erklärende Zusätze eine unzulässige Alleinstellungswerbung sein.
Fazit
Testsieger-Werbung muss das Ergebnis in unverfälschter und eindeutiger Weise wiedergeben. Dabei muss das Testergebnis nicht zwingend unverändert vom Testveranstalter übernommen, sondern darf auch mit eigenen Worten formuliert werden. Allerdings ist Grenze der Irreführung hierbei unbedingt zu beachten, die jedenfalls dann erreicht ist, wenn der Werbende das Testergebnis zu seinen Gunsten verändert.
Darüber hinaus dürfen den VerbraucherInnen keine Informationen vorenthalten werden, die sie benötigen, um den beworbenen Spitzenplatz im Vergleich zu den anderen getesteten Produkten einordnen und bewerten zu können. Hierzu zählt allen voran die Angabe der Fundstelle, die leicht auffindbar und zugänglich sein muss und zu den wesentlichen Hintergründen des Tests führt. Bei Online-Werbung ist es allerdings ausreichend, wenn die Fundstelle mittels eindeutigem Sternchenhinweis oder auf der ersten Bildschirmseite mit angegeben wird, eine direkte Verlinkung ist nicht gefordert.
Wird mit einem älteren Testergebnis geworben, ist dies unbedenklich, soweit der Veröffentlichungszeitpunkt offengelegt wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind.
Soweit für die Werbung das Testsiegel der jeweiligen Institution selbst verwendet werden soll, muss darauf geachtet werden, dass die dort mitangegebene Fundstelle gut lesbar ist. Vor Verwendung des Siegels sollte außerdem das jeweilige Testinstitut kontaktiert und die Bedingungen für die Nutzung ihres Logos erfragt werden. Die Stiftung Warentest fordert hierfür den Abschluss einer kostenpflichtigen Lizenzvereinbarung, die in der Regel zu einer zweijährigen Nutzung berechtigt.
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