Was lange währt... Wettbewerbsregister für öffentliche Aufträge ab 01.12.2021 endlich in Betrieb!

Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 29.10.2021 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nun „festgestellt, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung entsprechend des § 9 Abs. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes vorliegen“. Damit sind die entscheidenden Weichen gestellt, damit das Wettbewerbsregister nun endlich genutzt werden kann.

Zum Hintergrund

Das bundesweite Wettbewerbsregister soll öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern gemäß § 98 GWB für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung stellen, die es ermöglichen, das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB zu prüfen.

Rechtliche Grundlage für die Einrichtung und den Betrieb des Wettbewerbsregisters ist das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), welches am 29.07.2017 in Kraft getreten und durch das GWB-Digitalisierungsgesetz, in Kraft getreten am 19.01.2021, punktuell geändert worden ist. Die Mitteilungs- und Abfragepflichten waren bisher noch nicht anwendbar.

Gemäß der Übergangsregelung in § 12 WRegG folgt aus der jetzt veröffentlichten Bekanntmachung, dass die Mitteilungspflichten gemäß §§ 2 und 4 WRegG sowie die Abfragepflichten gemäß § 6 WRegG ab bestimmten Daten zu beachten sind.

Was bedeutet das konkret für Auftraggeber und Bieter?

Einen Monat nach dieser Bekanntmachung, also ab dem 01.12.2021, sind die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das Bundeskartellamt verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt haben registrierte Auftraggeber bereits die Möglichkeit zur Abfrage aus dem Wettbewerbsregister.

Ab dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 GWB ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro netto vor der Erteilung des Zuschlags verpflichtet, bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen zum Bestbieter vorhanden sind. Sektoren- und Konzessionsauftraggeber sind erst ab Erreichen der Schwellenwerte zu dieser Abfrage verpflichtet. Bis zu diesem Datum bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, wird noch für drei Jahre nach Anwendbarkeit der Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters erhalten bleiben.

Wichtig für Auftraggeber: Die konkrete Abfrage beim Wettbewerbsregister in einem Vergabeverfahren setzt voraus, dass sich der Auftraggeber vorab bei der Registerbehörde registriert und intern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat.

Auftraggeber können darüber hinaus auch um Auskunft bitten bei Aufträgen und Konzessionen unterhalb der vorgenannten Wertgrenzen sowie im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs in Bezug auf die Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen.

Bieter können ab dem 01.06.2022 Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

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