Zu den Auswirkungen des BREXIT auf Unionsmarken

Nach den jüngsten politischen Entwicklungen wird ein ungeordneter EU-Ausstieg Großbritanniens zum 29. März 2019 immer realistischer. Aber was passiert dann mit Ihren Marken? Wie Sie sich proaktiv gegen das Hard-Brexit-Szenario wappnen können, möchten wir Ihnen in drei Handlungsempfehlungen kurz darstellen.

Gefahr eines „NO DEALS“

  • Sollte ein Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Königreich nicht bis zu der in den Unionsverträgen vorgesehenen Frist (29.03.2019) zustande kommen, endet die Geltung europäischen Rechts im Vereinigten Königreich.
  • Unionsmarken verlieren zunächst über Nacht ihre Wirksamkeit.

Das UKIPO hat für den Fall eine harten BREXIT erklärt, dass beabsichtigt ist, dass auch in diesem Falle die Unionsmarken ihren Schutz in Großbritannien behalten. Innerhalb einer Übergangsfrist von 9 Monaten soll es möglich sein, eine nationale britische Marke unter Beanspruchung des Zeitrangs der Unionsmarke zu beantragen. Bei dieser Ankündigung handelt es sich bisher jedoch nicht um eine verbindliche, gesetzliche Regelung.

  • Will man sich nicht auf die Ankündigung des UKIPO verlassen, bleibt allein die Möglichkeit, bereits vor dem BREXIT einen Schutz der bisher als Unionsmarke auch in Großbritannien geschützten Marke über einen nationalen Markenschutz zu erreichen.

Handlungsempfehlungen

Insbesondere dann, wenn man vor dem Hintergrund der Erfahrungen der letzten Wochen der Entwicklung und der Ankündigung des UKIPO nicht recht traut, oder in den Fällen, in denen die Absicherung des Markenschutzes in Großbritannien eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat, empfiehlt es sich, bereits heute für die Aufrechterhaltung des Markenschutzes auch nach einem harten BREXIT Sorge zu tragen. Dies ist entweder durch die Anmeldung einer nationalen Marke in Großbritannien möglich, oder aber durch die Erstreckung des bisherigen Markenschutzes im Rahmen einer internationalen Registrierung über die WIPO auf Großbritannien. Das sog. Madrider Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ermöglicht es den Schutz einer in Deutschland registrierten Marke auf weitere Mitgliedstaaten des Abkommens zu erstrecken. Zu den Unterzeichnern des Madrider Abkommens zählt auch das Vereinigte Königreich, durch den BREXIT wird die Zugehörigkeit von Großbritannien zu den Staaten des Madrid Abkommens nicht berührt. Die Erstreckung des Schutzes setzt zunächst einen Antrag auf internationale Registrierung bei der WIPO voraus, die daraufhin prüft, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung vorliegen. Sofern sie dies bejaht, trägt sie die Marke in das internationale Register ein und informiert alle Mitgliedstaaten des Abkommens. Die sog. international registrierte Marke (IR-Marke) vermittelt ab diesem Zeitpunkt denselben Schutz wie eine unmittelbar in dem betreffenden Vertragsstaat registrierte Marke. Den Behörden des betreffenden Staats bleiben dann 12 bzw. 18 Monate ab der Mitteilung durch die WIPO um dem Schutz der Marke zu widersprechen. Die mit der internationalen Registrierung einhergehenden Gebühren richten sich nach einer Vielzahl Faktoren, bspw. dem Herkunftsland der Marke, der Anzahl an Schutzklasse oder ob es sich um eine schwarz-weiß oder Farbmarke handelt. Die Neuregistrierung einer schwarz-weiß Marke mit fünf Schutzklassen aus Deutschland im Vereinigten Königreich kostet bspw. 1132 Schweizer Franken. Bei der internationalen Registrierung gilt es manches Detail zu beachten, zu dem wir Sie gern beraten.

Verstärken Sie Ihre Markenüberwachung im Vereinigten Königreich

Vor dem Hintergrund der bestehenden Unsicherheiten steht zu befürchten, dass bereits jetzt Trittbrettfahrer Unionsmarken als nationale Marke im Vereinigten Königreich anmelden, um im Falle eines „No deal“ Priorität gegenüber bisherigen Unionsmarkeninhabern geltend zu machen. Dieses Vorgehen ist denkbar, weil das Bestehen einer Unionsmarke nur ein sog. relatives Eintragungshindernis darstellt. Es muss vom Unionsmarkeninhaber innerhalb einer Frist von 2 Monaten widersprochen werden. Andernfalls drohen kosten- und zeitraubende juristische Auseinandersetzungen. Um diese von vornherein zu vermeiden, sollten Sie Ihre Markenüberwachung im Vereinigten Königreich bis zum Ende des Brexit Prozesses intensivieren und jeder Eintragung, die Ihrer Unionsmarke verletzten könnte, sofort widersprechen.

Prüfen Sie Lizenz- und Abgrenzungsvereinbarungen

Das Vereinigte Königreich wird aus Sicht des Unionsrechts und dem der Mitgliedstaaten ein sog. Drittstaat. Vor diesem Hintergrund gewinnt der Begriff „Mitgliedstaaten der EU“ eine neue Bedeutung. Er umfasst nicht länger das Vereinigte Königreich. Deshalb sollten nicht nur zukünftige, sondern auch bestehende Lizenz- und Abgrenzungsvereinbarungen, die diesen Begriff verwenden, überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Nur so lässt sich das Risiko ausschließen, dass mit Blick auf das Vereinigte Königreich eine Schutzlücke entsteht

Zu beachten ist für die Zukunft, dass ab dem BREXIT die Benutzung von Unionsmarken in Großbritannien nicht mehr als rechtserhaltende Benutzung einer Unionsmarke angesehen wird. Dies kann erhebliche Folgen für die Aufrechterhaltung des Schutzes Ihrer Unionsmarke haben. Wurde diese nämlich in der Vergangenheit weit überwiegend oder gar ausschließlich in Großbritannien benutzt, so würde dann, wenn eine Benutzung der Marke in anderen Ländern der EU nicht nachgewiesen werden kann, nach 5 Jahren die Löschungsreife der Unionsmarke eintreten. Um den Schutz der Unionsmarke aufrechtzuerhalten, ist es daher zwingend erforderlich, diese nach dem BREXIT in rechtserhaltendem Umfang in anderen Ländern der EU zu benutzen.

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