Frankfurt am Main,

Arbeitgeber müssen für langfristig erkrankte Mitarbeiter vorsorgen

Arbeitgeber mit langfristig erkrankten Mitarbeitern müssen neue Wege beschreiten. Konnten sie bisher darauf hoffen, dass der Urlaubsanspruch dieser Mitarbeiter verfällt, ist neuerdings Vorsorge gefordert. „Die Unternehmen müssen sich darauf einstellen, für langfristig erkrankte Mitarbeiter Rückstellungen zu bilden, um entstandene Urlaubsansprüche auszahlen zu können“, betont Rechtsanwältin Amelie Bernardi aus der Kanzlei FPS in Frankfurt.

Hintergrund ist die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wonach der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters nicht verfällt, wenn dieser z. B. wegen Krankheit daran gehindert war, den Urlaub zu nehmen (Urteil vom 20.01.09, Az.: C 350/06 und C 520/06). „Damit können Mitarbeiter nach einer längeren Krankschreibung entgegen der bisherigen Praxis wirksam Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr einfordern“, erläutert Bernardi. Nach dem Bundesurlaubgesetz wären solche Ansprüche spätestens nach den ersten drei Monaten des Folgejahres verfallen. Der EuGH vertrat jedoch die Ansicht, diese Regelung verstoße gegen eine europäische Richtlinie aus dem Jahr 2003.

Aus praktischen Erwägungen rät die Arbeitsrechtlerin Unternehmen jedoch davon ab, in allen Punkten auf den EuGH zu hören. Dieser hat Arbeitgebern ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, kranke Mitarbeiter den Urlaub während der Krankheitszeit nehmen zu lassen. „Das klingt zunächst verlockend, ist für den Arbeitgeber aber nicht wirklich vorteilhaft“, schildert Bernardi, „der Arbeitgeber muss dann für diese Zeit das Gehalt zahlen. Daher profitiert von dieser Variante am Schluss meist nur die Krankenkasse.“ Lediglich in einem Fall kann sich die Aufforderung, den Urlaub während der Krankheit zu nehmen, auszahlen: Wenn absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende der Erkrankung wieder arbeiten wird, lässt sich so eine Störung der Betriebsabläufe durch das Abfeiern aufgelaufener Urlaubsansprüche verhindern.

Ansonsten ist für die Arbeitgeber Geduld angesagt. Die kann sich vor allem lohnen, wenn der Arbeitnehmer wegen seiner Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden sollte, z. B. weil er künftig eine Rente bezieht. „Dann kann der Arbeitgeber erst einmal abwarten, ob sein ehemaliger Mitarbeiter eine Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs überhaupt geltend macht und er seine für diesen Fall gemachten Rückstellungen überhaupt angreifen muss“, betont Bernardi.

Berater bei FPS