Frankfurt am Main, Berlin,

Urlaubsanspruch verfällt nicht bei längerer Krankheit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) räumt Arbeitnehmern einen Anspruch auf bezahltenJahresurlaub bzw. auf finanzielle Urlaubsabgeltung ein, wenn sie ihre Urlaubstage wegen längerfristiger Erkrankung nicht nehmen konnten. Damit folgen die Erfurter Richter dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und verlassen ihre langjährige Linie (Az. 9 AZR 983/07, vom 24.03.09).​​

„Allerdings hat das BAG dies im konkreten Fall nur auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch bezogen“, betont Rechtsanwältin Amelie Bernardi von der Kanzlei FPS in Frankfurt, „die Urlaubsansprüche aufgrund von Arbeits- oder Tarifverträgen können deutlich länger sein als der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch.“ Ob auch hierfür ein Urlaubsanspruch bzw. finanzielle Abgeltung verlangt werden könne, bleibe abzuwarten, so Bernardi weiter.

Nach der bisherigen deutschen Rechtsprechung erlosch ein Urlaubsanspruch, wenn er aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden konnte. Basis war das Bundesurlaubsgesetz, nach dem ein Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen hat. Eine Übertragung ist nach der gesetzlichen Lage nur auf die ersten drei Monate des Folgejahres möglich. Diese Regelungen sind nach Auffassung des BAG gemeinschaftskonform gemäß der neuen Rechtsprechung des EuGH fortzubilden. Damit bekam eine Erzieherin, die von August 2005 bis 31. Januar 2007 für ihre Arbeitgeberin tätig war, ihren gesetzlichen Urlaub ausbezahlt. Sie war von Juni 2006 bis Ende August 2007 durchgehend erkrankt und hatte eine finanzielle Abgeltung der Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006 verlangt, da sie den Urlaub infolge ihres Ausscheidens Ende Januar 2007 nicht mehr hatte nehmen können. „Arbeitgeber sollten jetzt auf jeden Fall darauf achten, dass sie Rückstellungen für die Zahlung etwaiger Urlaubsabgeltungen bilden“, rät Arbeitsrechtlerin Bernardi.

Für wenig vorteilhaft hält sie den vom EuGH vorgeschlagenen Umgang mit solchen Urlaubsansprüchen. Die Richter haben den Arbeitgebern ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, den Mitarbeiter seinen Urlaub während der Krankheitszeiten nehmen zu lassen. „Ob sich daraus ein Vorteil für den Arbeitgeber ergibt, ist äußerst zweifelhaft“, stellt Bernardi klar, „denn der Arbeitgeber müsste dem Arbeitnehmer für die Zeit des Urlaubs das Gehalt zahlen. Bezieht der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse, so hat der Arbeitgeber im Zweifel mehr Kosten.“ Vorteilsnehmer wäre in diesem Fall nur die Krankenkasse. Bernardi rechnet zudem damit, dass sich mancher Arbeitgeber in Anbetracht des Risikos, den aufgelaufenen Urlaub gewähren oder die Ansprüche abgelten zu müssen, entschließen wird, eine Kündigung auszusprechen. Das geht zwar nur, wenn auch die sonstigen Kündigungsvoraussetzungen vorliegen, doch die Anwältin ist sich sicher: „Das Risiko, den Arbeitsplatz zu verlieren, ist gestiegen.“

Berater bei FPS