Frankfurt am Main,
Die Situation nach Ablauf eines Tarifvertrages lässt sich rechtzeitig gestalten
Arbeitgeber können eine tarifvertragsfreie Zeit bereits während eines laufenden Tarifvertrages gestalten.
Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt allerdings klargestellt, dass nicht jede vertragliche Abrede Bestand hat. „Es verhindert, dass die Arbeitsvertragsparteien im Vorfeld aufgrund zwingenden Tarifvertragsrechts eigentlich unwirksame Änderungen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, die dann zumindest nach Ablauf des Tarifvertrages wirksam werden. Vielmehr müssen solche Vereinbarungen konkret und zeitnah die Situation nach Ablauf des Tarifvertrages regeln,“ erläutert der Frankfurter Arbeitsrechtler Eric Michael Keßler von FPS.
„Das Urteil trägt dem Organisationsinteresse des Arbeitgebers Rechnung“, wertet Keßler. Da die Tarifgebundenheit bis zum Ende des Tarifvertrages bestehen bleibt und unter Umständen sogar Bindungswirkung bis zum Abschluss einer neuen Regelung entfaltet, wird der Arbeitgeber regelmäßig ein starkes Interesse an einer frühzeitigen arbeitsvertraglichen Klärung für die Zeit nach der Tarifbindung haben. Diese Möglichkeit wird ihm nun gegeben, indem er dem BAG zufolge zeitnah sogenannte „andere Abmachungen“ zur Regelung der Situation nach einem konkret bevorstehenden Ende der Tarifbindung vereinbaren kann. Keßler rät: „Arbeitsvertragsänderungen nach Verbandsaustritt sollten in jedem Fall zum Ausdruck bringen, dass die Ablösung der tariflichen Bestimmung für den Moment vereinbart wird, an dem der Tarifvertrag auf das entsprechende Arbeitsverhältnis nicht mehr zwingend anwendbar ist.“
Im entschiedenen Fall machte eine Mitarbeiterin Rechte aus einem gekündigten Manteltarifvertrag geltend. Das beklagte Unternehmen war Mitglied eines am Tarifabschluss beteiligten Arbeitgeberverbandes und wollte in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung wechseln. Der Manteltarifvertrag wurde fristgerecht gekündigt. Vor Ablauf der Kündigungsfrist vereinbarten das Unternehmen und die Mitarbeiterin neue, vom Tarifvertrag nachteilig abweichende Arbeitsbedingungen. Die Vereinbarung sollte allerdings noch während der Laufzeit des Tarifvertrages angewandt werden.
Die Erfurter Richter entschieden zugunsten der Klägerin. Die Vereinbarung sei nicht zur Regelung der Nachwirkungsphase des gekündigten Tarifvertrages getroffen worden. Statt dessen seien rechtwidrig Regelungen gegen die Bestimmungen eines noch laufenden Tarifvertrages vereinbart worden (BAG Urteil vom 20.05.2009, 4 AZR 230/08).