Frankfurt am Main,
Nichtraucherschutz contra unternehmerische Freiheit
Gaststättenbetreiber können zu rauchfreien Arbeitsplätzen verpflichtet werden, selbst wenn es ihren wirtschaftlichen Interessen schadet. Das ergibt sich aus einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die auf dem Berliner Nichtraucherschutzgesetz basiert. Der Frankfurter Arbeitsrechtler Eric Michael Keßler von FPS kommentiert das Urteil: „Ist der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Nichtraucherschutz verpflichtet, hat der Arbeitnehmer regelmäßig einen Anspruch auf Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes. Die Rauchverbote der Nichtraucherschutzgesetze der Länder sind nicht überall gleich ausgestaltet worden und haben daher auch nicht auf alle Arbeitsplätze die gleichen Auswirkungen. Mittlerweile dürfte aber feststehen, dass für alle Arbeitsplätze, die räumlich nicht von einem Gaststättenbereich abtrennbar sind und die nicht unter die wenigen landesrechtlichen Ausnahmen fallen, ein Rauchverbot besteht.“
Allerdings kann diese Rechtslage schon bald wieder überholt sein. Denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits Änderungen an den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder eingefordert. Es erklärte einzelne Rauchverbote der unterschiedlichen Landesgesetze für verfassungswidrig, jedoch nicht für nichtig. Die Gesetze bleiben daher vorläufig einschließlich der monierten Regelungen in Kraft. Doch das gilt nur bis zum Jahresende. Für die Zeit danach müssen die Länder verfassungskonforme Neuregelungen treffen. FPSAnwalt Keßler rät betroffenen Arbeitgebern zur Vorsorge: „Ungeachtet einer sich aus der jeweils zu beachtenden Gesetzeslage ergebenden Verpflichtung zur Schaffung rauchfreier Arbeitsplätze gilt: Wer sich als Arbeitgeber Unsicherheiten bis hin zu Streitigkeiten ersparen will, kann freiwillig entsprechende Raucher- und Nichtraucherbereiche einrichten. In nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmten Betrieben ist dabei die Arbeitnehmervertretung zu beteiligen.“
In dem vom BAG entschiedenen Fall war der Kläger als Croupier am Roulettetisch tätig. Der Arbeitgeber verweigerte den Wunsch nach Verhängung eines Rauchverbotes, weil sich die Einrichtung von Nichtraucherspieltischen in der Vergangenheit wirtschaftlich nicht bewährt habe. Das BAG entschied zugunsten der Gesundheit des Croupiers. Der Spielbankbetreiber musste ein Rauchverbot im Spielsaal erlassen. Zwar sei gemäß der Arbeitsstättenverordnung in Räumen mit Publikumsverkehr die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers geschützt, doch greife hier das allgemeine Rauchverbot des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes. Obwohl diese Bestimmung des Berliner Landesgesetzes von den obersten Verfassungsrichtern für verfassungswidrig erklärt worden war, bleibe das darin geregelte Rauchverbot wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens bis zur Neufassung des Gesetzes wirksam (BAG Urteil vom 19.05.2009, Az: 9 AZR 241/08).