Frankfurt am Main,

Rechtsprechung stärkt Verbraucherschutz: Abofallen im Internet werden als Betrug geahndet – OLG Frankfurt löst Vollzugsdefizit in der Rechtsprechung auf

​Das Oberlandesgericht Frankfurt mildert mit einem aktuellen Beschluss das Vollzugsdefizit bei sogenannten Abofallen im Internet. Nach Ansicht des 1. Strafsenats erfüllen entsprechende geschäftliche Konstruktionen d​en Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betrugs. Dies geht aus dem Beschluss des OLG vom 17.12.2010 hervor, der FPS exklusiv vorliegt.

Die Abzocke im Internet durch das Unwesen der Abofallen hat sich inzwischen zu einem Millionengeschäft entwickelt. Dennoch hatten in der Vergangenheit viele Staatsanwaltschaften tausende von Ermittlungsverfahren eingestellt, weil sie in den Internetangeboten der Betreiber keine Täuschung der Kunden gesehen haben. Begründet wurde dies stets damit, dass die Kunden die Möglichkeit gehabt hätten, den Preishinweis im Kleingedruckten zu lesen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt sah dies anders und hatte zwei Personen wegen des Betriebs einer Abofalle im Internet wegen Betruges angeklagt. Das Landgericht Frankfurt wiederum lehnte am 05.03.2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab; dies ebenfalls mit der Begründung, dass die Kunden nicht getäuscht worden seien, da die Angebote ja an irgendeiner Stelle einen Preishinweis enthalten hätten.

Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass die Entscheidung des Landgerichts rechtlich nicht haltbar gewesen ist und dass das Landgericht nun das Hauptverfahren gegen die Angeklagten eröffnen müsse. In diesem Beschluss, der FPS exklusiv vorliegt, begründet das OLG ausführlich, warum die Handlungen der Angeklagten rechtlich als Betrug zu werten sind. Das Landgericht muss nun unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des OLG ein Urteil fällen. „Da der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig ist, wird es aller Voraussicht nach zu einer Verurteilung kommen. Es handelt sich um einen gewerbsmäßigen Betrug, so dass die Mindeststrafe sechs Monate Haft beträgt“, so Hauke Hansen von FPS Rechtsanwälte [&] Notare.

Bereits zuvor hatten mehrere Amtsgerichte in Zivilurteilen Inkasso-Anwälte anderer Abofallen-Betreiber zum Schadensersatz verurteilt und zu Zahlung der Anwaltskosten der von ihnen gemahnten Kunden verpflichtet. Zudem wurden auf Klagen der Verbraucherzentralen zahlreiche Abofallen-Betreiber, meist englische Briefkastenfirmen, in einer Vielzahl von Verfahren zur Unterlassung verurteilt. Diese waren jedoch nicht mehr als Nadelstiche. „Die Verbraucherschützer haben eine Klage nach der anderen gewonnen, ohne dass der allgemein beklagte Missstand auch nur annähernd behoben werden konnte. Dies dürfte sich nun radikal ändern“, ergänzt Hansen.

Der im Oktober 2010 veröffentlichte Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) sieht eine sogenannte Button-Lösung vor, wonach Verbraucher ausdrücklich auf mögliche Kosten von Onlineangeboten hingewiesen werden und diese per Mausklick bestätigen müssen. Das ermöglicht aber auch keine bessere Verfolgung der Betreiber und wird daher vom Deutschen Anwaltverein (DAV) vollständig abgelehnt. „Aus unserer Sicht kann nur eine strafrechtliche Verfolgung die Täter wirklich abschrecken. Erst mit der aktuellen Entscheidung des OLG kann das Vollzugsdefizit endlich gelöst werden. Es gibt zahlreiche weitere Staatsanwaltschaften, die bereits in den Startlöchern stehen“, so Hansen.

Siehe auch Veröffentlichung:

Abofallen im Internet, Handbuch Recht im Internet, Kapitel 22-A, 12/2010

Berater bei FPS

Pressemitteilung

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