Berlin,

Deutsches Historisches Museum muss von Nazis geraubte Plakatsammlung an Sammler-Erben herausgeben – Peter Sachs gewinnt mit FPS vor Bundesgerichtshof

​Im Verfahren zur Feststellung des gesetzlichen Eigentums an einer der weltweit bedeutendsten Plakatsammlungen hat sich FPS für seinen Mandanten vor dem Bu​ndesgerichtshof (BGH) durchsetzen können. Das Gericht hob das Urteil der Berufungsinstanz auf und bestimmte, dass die Sammlung an den Erben Peter Sachs zurückgegeben werden muss.

Die Sachs-Sammlung, eine der größten und berühmtesten Plakatsammlungen (geschätzt auf ungefähr 4.200 historische Plakate) war das Lebenswerk des jüdischen Sammlers Hans Sachs. Sie wurde 1938 von der Gestapo gestohlen.

Das Berufungsgericht (Kammergericht Berlin) entschied letztes Jahr, dass ungeachtet der Tatsachen, dass Peter Sachs der Eigentümer der Plakatsammlung seines Vaters war und dass diese widerrechtlich von der Gestapo im Jahre 1938 beschlagnahmt worden war, gemäß deutschem Recht das Gericht der ersten Instanz nicht die Befugnis hatte, das Deutsche Historische Museum in Berlin („DHM“) zu verpflichten, die Plakatsammlung an ihn herauszugeben.

Diese Ansicht wurde im aktuellen Revisionsverfahren verworfen. Wie schon das Kammergericht, ist zwar auch der BGH davon ausgegangen, dass Peter Sachs das Eigentum an der Plakatsammlung zu keiner Zeit verloren hat – und dies trotz einer zwischenzeitlich gezahlten Entschädigung. Den Herausgabeanspruch sahen die Richter jedoch entgegen der Auffassung des Kammergerichts als nicht verwirkt. Damit muss das DHM die Sammlung an den Erben zurückgeben.

„Wir freuen uns natürlich über die heutige Entscheidung des Gerichtshofs. Es ist jedoch bedauerlich, dass dieser Fall bis hin zum Bundesgerichtshof gehen musste“, so Sachs-Anwalt Matthias Druba von FPS. „Hätte die deutsche Regierung die Washingtoner Grundsätze honoriert, die sie sich im Jahre 1998 frei und offen zu eigen machte, wäre Herrn Sachs die ihm zustehende Gerechtigkeit schon vor vielen Jahren widerfahren.“

„Es ist schwer zu beschreiben, was dies für mich persönlich bedeutet. Es ist dies fast wie ein letztes Geschenk an meinen Vater, eine abschließende Anerkennung des Lebens, das er verlor und nie mehr zurück erhielt. Wo immer er auch ist, heute freut er sich“, kommentiert der Sohn des Sammlers, Peter Sachs, die Entscheidung des Gerichts.

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits

Nachdem Peter Sachs durch Internetrecherchen auf die lange verloren geglaubte Plakatsammlung seines Vaters beim Deutschen Historischen Museum in Berlin gestoßen war, beauftragte er zunächst die U.S. Kanzlei Osen LLC, ihm dabei behilflich zu sein, die Sammlung wiederzuerlangen.

Seit 1998, als die deutsche Regierung die Empfehlungen der sogenannten Washingtoner Konferenz annahm und die Washingtoner Grundsätze mit unterzeichnete (1998), hat sie sich öffentlich dazu verpflichtet, Kulturgüter zu identifizieren und von den Nazis konfiszierte Kunstwerke zurückzugeben. Aufgrund dieser erklärten Verpflichtung versuchte FPS als deutsche Partnerkanzlei von Osen LLC die Herausgabe der Sammlung herbeizuführen, die zweifelsfrei zur Nazizeit gestohlen worden war. Trotz der Tatsache, dass das Deutsche Historische Museum eine in der Trägerschaft des Bundes stehende Institution ist und die Washingtoner Grundsätze Deutschland verpflichteten, die geraubte Kunst an die rechtmäßigen Eigentümer herauszugeben – einschließlich Kunstgüter, die sich in staatlichen Museen, Archiven und[nbsp] Bibliotheken befinden - wurden die Hoffnungen auf eine gütliche Einigung bald zunichte gemacht. Das Museum lehnte es ab, die Plakate an Herrn Sachs herauszugeben.

Angesichts dieser auswegslosen Situation empfahl Deutschlands Kulturstaatsminister, Bernd Neumann, dass sich die Parteien einer[nbsp] unverbindlichen Schlichtung durch die Beratende Kommission der Bundesregierung (die „Limbach-Kommission“) unterziehen. Diese hatte zu prüfen, ob das Museum die Plakate Herrn Sachs zurückgeben müsste. Am 25. Januar 2007 gab die Kommission ihre Entscheidung zugunsten des Museums bekannt und stellte fest, dass Hans Sachs seine Sammlung immer als eine „öffentliche Dienstleistung“ betrachtet habe und deshalb gewollt hätte, dass die Plakate beim Museum verbleiben.

Aus naheliegenden Gründen konnte Peter Sachs die überstrapazierte Begründung der Kommission nicht akzeptieren. Am 3. März 2008 reichte FPS für ihn eine Zivilklage gegen das Museum beim Landgericht Berlin auf Herausgabe eines einzigen Plakats aus dem Jahr 1932 (Die Blonde Venus) ein. Diese Klage war der Höhepunkt in einem drei Jahre andauernden und erfolglosen Bemühen von Herrn Sachs, eine gütliche Einigung bezüglich eines Falles herbeizuführen, der den Raub der Hans Sachs Plakatsammlung zum Thema hatte – einer Sammlung, die von vielen als die größte und bedeutendste Plakatsammlung der Welt angesehen wird.

Das Museum reagierte, indem es in Abrede stellte, dass das Plakat zu der Hans Sachs Sammlung gehörte, und reichte eine Widerklage beim Gericht auf Feststellung ein, dass keines der Plakate in der gesamten Sammlung Peter Sachs gehöre, da sein Vater vorgeblich die Sammlung an einen arischen Bankier im Jahre 1938 verkauft habe. Das Gericht wies jedoch die vom Museum angestrengte Widerklage ab und stellte fest, dass Peter Sachs tatsächlich der Eigentümer der Sammlung sei und hiermit berechtigt, die Plakate seines Vaters zurückzuerhalten.

Die deutsche Regierung legte Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts ein. Das Berliner Berufungsgericht bestätigte, dass Peter Sachs der rechtmäßige Eigentümer der Sammlung seines Vaters sei und dass diese unrechtmäßig von den Nazis enteignet wurde. Es bestimmte aber auch, dass er dennoch keinen Anspruch darauf habe, die Herausgabe der Plakate zu verlangen.

Im Juli 2010 reichte Peter Sachs einen Antrag beim Bundesgerichtshof ein, die Revision der Entscheidung des Berliner Berufungsgerichts zuzulassen. Die Revision wurde zugelassen und führte zu der Verhandlung vor dem BGH.

Berater bei FPS

Pressemitteilung

Download PDF