Frankfurt am Main,
FPS gewinnt für Microsoft im Streit um angeblich „gebrauchte Lizenzen“
FPS hat Microsoft in einem Verfahren um den Vertrieb von einzelnen Echtheitszertifikaten vor dem Landgericht Frankfurt am Main erfolgreich vertreten (Az.: 2-03 O 27/12, nicht rechtskräftig). Es handelt sich um eines der ersten Urteile nach der jüngsten Entscheidung des EuGH zum Weitervertrieb „gebrauchter“ Software (EuGH, 3. Juli 2012, C-128/11). Das Landgericht entschied unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils, dass bloße Microsoft Echtheitszertifikate nicht als Lizenzen verkauft werden dürfen.
Im konkreten Fall hatte ein Händler über das Internet einzelne Microsoft Echtheitszertifikate (sogenannte Certificates of Authenticity) des Computerprogramms „Microsoft Windows XP Professional“ als angebliche Lizenzen angeboten. Dabei berief er sich darauf, dass es sich um „nichtkörperliche Programmkopien“ handele, für die nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH Erschöpfung eingetreten sei.
FPS argumentierten für Microsoft vor Gericht, dass der Vertrieb einzelner Echtheitszertifikate als Lizenzen das urheberrechtliche Gestattungsrecht von Microsoft verletze, da nur der Rechteinhaber anderen die Vervielfältigung des Computerprogramms gestatten dürfe. Zudem handele es sich bei Echtheitszertifikaten um so genannte Kennzeichnungsmittel im Sinne des Markengesetzes. Diese dürften aufgrund der Gefahr, zur Kennzeichnung illegaler Kopien eingesetzt zu werden, nicht einzeln angeboten werden.
Dem ist das Landgericht Frankfurt gefolgt. Es entschied, dass es sich bei Microsoft Echtheitszertifikaten nicht um Lizenzen handelt, sondern um bloße Mittel zur Fälschungssicherung. Das Urteil des EuGH fände schon keine Anwendung, weil mit dem Verkauf einzelner Echtheitszertifikate die Software weder in körperlicher noch in unkörperlicher Form vertrieben werde. Der Beklagte wurde zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt. Zudem ist er schadensersatzpflichtig.
Prozessbevollmächtigte für Microsoft Corporation
Berater bei FPS
Pressemitteilung
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