Hamburg,

FPS vertritt Oilily erfolgreich in Markenstreit vor dem OLG Hamburg – Bestellzeichen von Kleidungsstücken können markenrechtlich geschützte Namen enthalten

FPS hat die Oilily World BV, eine bekannte Herstellerin für Kinderbekleidung, erfolgreich vor dem OLG Hamburg vertreten. In dem Markenrechtsverfahren gegen die Saltkrakan AG, die Erbengemeinschaft Astrid Lindgrens und Inhaberin des Markennamens Pippi Langstrumpf, sollte geklärt werden, ob Oilily den geschützten Begriff „Pippi“ unrechtmäßig als Bestandteil eines Bestellzeichens für eine Kinderhose benutzt hat.

Zunächst hatte die Saltkrakan AG beim LG Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen Oilily erwirkt. Ein Widerspruch seitens der Beklagten wurde abgewiesen und somit erstinstanzlich bestätigt. Im Berufungsverfahren hingegen teilte das OLG Hamburg die Auffassung von FPS, dass das von der Klägerin beanstandete Bestellzeichen „Pippi“ (aus Sicht der Klägerin von Pippi Langstrumpf) vom Publikum respektive den Käufern nicht als Marke verstanden wird.

Mit seiner Sicht unterstreicht das OLG eine ältere Rechtsprechung, wonach das Publikum in der Textilbranche an die gängige Praxis gewöhnt ist, dass Produkte mit Vor- oder Fantasienamen beschrieben werden, um Unterscheidungsmerkmale innerhalb der Kollektion zu generieren. Da Käufer in diesen Bezeichnungen keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen, fassen sie sie üblicherweise nicht als Marke auf. Damit liegt auch keine markenmäßige Benutzung vor.

„Wir freuen uns, dass das Gericht unserer Argumentationslinie gefolgt ist. Das Urteil ist bemerkenswert, da die Anforderungen für den Nachweis einer fehlenden markenmäßigen Benutzung in der Regel sehr hoch sind“, so Jens Petry von FPS.

Die Veröffentlichung der Entscheidung wird für den 25. April 2013 erwartet.

Berater bei FPS

Pressemitteilung

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