Frankfurt am Main,
FPS ermöglicht Beratung ohne Infektionsrisiko in Frankfurt
Die Wirtschaftskanzlei FPS ermöglicht ab sofort in ihrem Frankfurter Büro bis zu drei Parteien ohne Infektionsrisiko zu beurkunden oder zu verhandeln
Unter den aktuellen Beschränkungen des öffentlichen Lebens durch Covid-19 leidet auch der persönliche Kontakt im Rechtsverkehr. Für den verhandelnden Anwalt ist dieser oft wichtig, auch wenn er mitunter durch Videokonferenzen ersetzt werden kann. Aber für eine wirksame Beurkundung beispielsweise ist ein persönliches Zusammentreffen zuweilen notwendig. Insbesondere birgt die von den Notarkammern empfohlene Abwicklung im Genehmigungsverfahren nicht unerhebliche Nachteile bei der Wahrung der Anforderungen an das Beurkundungsverfahren.
FPS hat diesen Anforderungen jetzt Rechnung getragen. Im Frankfurter Büro wurde in der Konferenzetage ein Teil der Flächen so umgebaut, dass sich drei Parteien in abgeschlossenen Räumen, getrennt durch Plexiglas, gegenübersitzen können. Die Räume sind so gebaut, dass sich die Parteien auch ohne elektronische Verstärkung hören können. Damit ist eine Übertragung von Coronaviren während der Besprechung oder Beurkundung ausgeschlossen. Dieser Effekt wird dadurch sichergestellt, dass jede Partei einen separaten Eingang zum jeweiligen Raum hat.
„Ich habe gleich das Problem gesehen, dass künftig gerade Beurkundungen durch die Regeln zur Distanzhaltung schwieriger werden würden. Nach kurzer Rücksprache mit unseren Notaren und einer Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen habe ich die Arbeiten in Auftrag gegeben und eine Woche später stand der Raum.“ (RA Stephan Jüngst, Geschäftsführender Partner und COO)
Mit dieser Maßnahme ist FPS in der Lage nicht nur seinen Betrieb aufrecht zu halten, sondern bietet auch besonders vorsichtigen oder gefährdeten Mandanten weiterhin die Möglichkeit, Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
„Wir können durch diese Räume weiter notwendige Beurkundungen sicher vornehmen und gleichzeitig durch die vollständige persönliche Verhandlung den Anforderungen an die Schutz- und Belehrungsfunktion des Beurkundungsverfahrens gerecht werden.“ (RAN Florian Wiesner, CDO)